personalmagazin 1/2018 - page 16

personalmagazin 01/18
D
ie am 24. Mai 2016 in Kraft
getretene Europäische Da-
tenschutzgrundverordnung
(DSGVO), die ab dem 25. Mai
2018 geltendes Recht für die Mitglied-
staaten der EU sein wird, birgt erheb-
liches Diskussionspotenzial. Ein Ziel
des europäischen Gesetzgebers ist es,
einen unionsweiten wirksamen Schutz
personenbezogener Daten zu schaffen.
Die Vorgänger-Vorschriften der DSGVO,
die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, hat
dieses Ziel nicht erreicht. Mit den insge-
samt 99 Artikeln stärkt die DSGVO gera-
de die Betroffenenrechte im Verhältnis
zur derzeitigen nationalen Gesetzeslage
enorm. Die damit für Unternehmen ein-
hergehenden Pflichten sollten unbedingt
befolgt werden – gerade vor dem Hinter-
grund der drakonischen Sanktionsmög-
lichkeiten, die die DSGVO vorsieht.
Beschäftigtendatenschutz:
Viele Änderungen, kein großer Wurf
Der Beschäftigtendatenschutz hat kei-
nen Eingang in Form einer eigenständi-
gen Regelung in die DSGVO gefunden.
Es gibt lediglich eine Öffnungsklau-
sel in Art. 88 Abs. 1 DSGVO. Danach
können die Mitgliedstaaten durch
Rechtsvorschriften – oder durch Kol-
lektivvereinbarungen – spezifischere
Vorschriften vorsehen, die den Schutz
der Rechte und Freiheiten hinsichtlich
der Verarbeitung personenbezogener
Beschäftigtendaten im Beschäftigungs-
kontext gewährleisten. Dabei sind sie
verpflichtet, die Vorgaben aus Art. 88
Von
Arno Frings
und
Stephanie Simokat
Abs. 2 DSGVO einzuhalten. Danach
müssen solche Regelungen umfassen:
angemessene und besondereMaßnah-
men zur Wahrung der menschlichen
Würde, der berechtigten Interessen
und der Grundrechte der betroffenen
Person, insbesondere im Hinblick auf
die Transparenz der Verarbeitung,
die Übermittlung personenbezogener
Daten innerhalb einer Unternehmens-
gruppe oder einer Gruppe von Unter-
nehmen, die eine gemeinsame Wirt-
schaftstätigkeit ausüben und
die Überwachungssysteme am Ar-
beitsplatz.
Zu beachten sind zudem die Grund-
sätze, die Art. 5 Abs. 1 DSGVO für jede
einzelne Datenverarbeitung aufstellt.
Danach sind folgende Prinzipien einzu-
halten: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung
nach Treu und Glauben, Transparenz,
Zweckbindung, Datenminimierung, Da-
tenrichtigkeit, Speicherbegrenzung so-
wie Integrität und Vertraulichkeit.
Auf neuen Datenschutz achten
ÜBERBLICK.
Die EU-Datenschutzgrundverordnung bringt ab Mai einige neue Pflichten
– auch für HR. Was dabei im Zusammenhang mit Beschäftigtendaten zu beachten ist.
Der nationale Gesetzgeber hat darauf-
hin das Datenschutzanpassungs- und
Umsetzungsgesetz (DSAnpUG-EU) er-
lassen, welches unter anderem das neue
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)
enthält. Kern ist in diesem Zusammen-
hang der § 26 BDSG-neu, der zum gro­
ßen Teil dem bekannten § 32 BDSG alte
Fassung sehr ähnlich ist.
Den großen Wurf hat der nationale Ge-
setzgeber mit dem BDSG-neu nicht ge-
wagt. Allerdings ist dennoch erhebliches
Änderungspotenzial im Umgang mit
personenbezogenen Daten von Beschäf-
tigten zu beachten – wegen der in der
DSGVO geregelten Betroffenenrechte.
Betroffenenrechte:
Die DSGVO setzt Mindeststandard
Die DSGVO sieht in den Art. 12 ff. diver-
se Betroffenenrechte vor. In der daten-
schutzrechtlichen Literatur ist höchst
umstritten, ob von demdurch die DSGVO
gewährleisteten Schutzniveau durch na-
tionale Regelungen „nach oben“ abge-
wichen werden darf. Eindeutiger, wenn
auch nicht völlig unumstritten, wird in
der Literatur die Frage beantwortet, ob
der nationale Gesetzgeber mit seinen
Regelungen den Mindeststandard der
DSGVO unterschreiten darf. Dies wird –
zu Recht – ganz überwiegend verneint.
Art. 23 DSGVO enthält jedoch eine Öff-
nungsklausel, mit Hilfe derer die Betrof-
fenenrechte der Art. 12 ff. DSGVO durch
nationale Regeln zu beschränken sind.
In diesem Fall ist sogar eine Absenkung
des Schutzniveaus möglich. Von dieser
Öffnungsklausel hat der nationale Ge-
setzgeber Gebrauch gemacht, als er die
Die verarbeitende Stelle
muss nicht nur sämtli-
che Vorgaben der Daten-
schutzgrundverordnung
einhalten, sie muss die
Einhaltung auch nach-
weisen können.
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TITEL
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DATENSCHUTZ
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