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01/18 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
stritten. Aus unserer Sicht spricht viel
für die Fortgeltung der bereits in der Da-
tenschutzrichtlinie von 1996 geltenden
Zweiteilung.
Die neuen Informationsrechte gehen
weit über die aus dem BDSG bekannten
hinaus. Sowohl Art. 13 als auch Art. 14
enthalten in ihren ersten Absätzen einen
Katalog an Angaben, die zwingend zu
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§§ 32 ff. BDSG-neu entworfen hat. Darin
sind einige Abweichungen von der DSG-
VO entstanden.
Informationspflichten:
Mehr Transparenz für die Betroffenen
Die DSGVO enthält in den Art. 12 ff. um-
fassende Informationspflichten, die wohl
zu den wichtigsten Neuregelungen der
DSGVO zählen. Sie setzen den Grundsatz
der Transparenz maßgeblich um. Art. 13
und Art. 14 DSGVO unterscheiden zwi-
schen der Datenerhebung bei dem Betrof-
fenen und der Datenerhebung, die nicht
bei der betroffenen Person erfolgt. Ob es
sich hier um den bekannten Grundsatz
der Direkterhebung handelt, ist in der
datenschutzrechtlichen Literatur um-
Personenbezogene
Daten schützen:
Die neue DSGVO
schafft europaweite
Mindeststandards
im Datenschutz.