wirtschaft und weiterbildung 10/2017 - page 12

aktuell
12
wirtschaft + weiterbildung
10_2017
Dr. Achim Zimmermann
Viele Trainer und Coachs haben ihre eigenen Pro-
dukte entwickelt. Überwiegend handelt es sich
dabei um Bücher. In so manchem Sortiment finden
sich aber auch Audios, Videos von Vorträgen oder
Kalender. Daneben gibt es auch digitale Informati-
onsprodukte. Um diese Artikel an den Mann zu brin-
gen, verfügen viele dieser Trainer und Coachs über
einen eigenen Online-Shop. Dieser hat neben dem
reinen Verkauf noch den Vorteil, dass der Betreiber
besser wahrgenommen wird.
Allerdings muss der Betreiber eines Online-Shops
verschiedene rechtliche Vorgaben beachten. Das
fängt mit der Pflicht zur Aufnahme eines Impres-
sums an. Zwar können viele die Vorgabe darüber
abdecken, dass sie den Shop in ihre Homepage
integrieren, wo die notwendigen Angaben ja bereits
vorhanden sind. Sollte das allerdings nicht der Fall
sein, so sind zwingend die erforderlichen Informati-
onen bereitzustellen. Dazu zählen bei einem Shop
daneben etwa auch die Höhe der Versandkosten
und etwaige Lieferbedingungen.
Weiterhin fordert der Gesetzgeber, dass speziell
gegenüber Verbrauchern besondere Pflichten
gewahrt werden. So müssen diese über ihr Wider-
rufsrecht belehrt werden. Dabei sind zwingend
die Vorgaben aus den gesetzlichen Regelungen zu
beachten. Unterläuft hier ein Fehler, so setzt sich
der Shop-Betreiber einerseits der Gefahr aus, dass
er von einem Konkurrenten abgemahnt wird. Ande-
rerseits läuft die Widerrufsfrist bei einer falschen
Belehrung nicht an. Das hat zur Konsequenz, dass
der Verbraucher unter Umständen selbst nach Jah-
ren noch sein Geld zurückfordern kann.
Auch bei der Preisgestaltung lauern Gefahren: So
kann man bei Büchern, die der Preisbindung unter-
fallen, nicht ohne Weiteres Rabatte geben. Das
kann selbst dann der Fall sein, wenn der Anbieter
zugleich der Autor ist. Denn bei Rabatten hat auch
der Verlag ein Wort mitzureden.
Verkauft der Shop-Betreiber seine Produkte an
Verbraucher, so ist er gesetzlich dazu verpflichtet,
die Waren innerhalb der zweiwöchigen Widerrufs-
frist zurückzunehmen. Das stellt gerade kleinere
Anbieter vor große Hürden. Zwar mag die Rücksen-
dequote bei Büchern und ähnlichen Artikeln deut-
lich geringer sein als in der Bekleidungsbranche.
Dennoch wird sich dieses Problem stellen. Und
in den meisten Fällen wird es sich nicht umgehen
lassen, denn die Voraussetzungen, nach denen für
den Kunden kein Widerrufsrecht besteht, sind sehr
eng und treffen nur auf wenige Fälle zu. So besteht
ein Widerrufsrecht zum Beispiel dann nicht, wenn
schnell verderbliche Lebensmittel oder Hygienear-
tikel geliefert werden. Will er Audios oder
Videos auf physischen Trägern verkaufen,
so kann sich der Anbieter dadurch der
Gefahr einer Rücksendung entziehen,
indem er eine Versiegelung anbringt.
Sonst wird sich das Widerrufsrecht nur schwer ein-
schränken lassen.
Zudem gilt es das Datenschutz- und Wettbewerbs-
recht zu beachten: Nur weil der Kunde seine E-Mail-
Adresse beim Bestellvorgang hinterlässt, bedeutet
das nicht, dass er ein generelles Einverständnis zu
Werbung erklärt. Dieses ist gesondert einzuholen.
Kolumne Recht
Verklickt statt
vertickt: Fallen bei
Online-Shops
Mitunter kann ein Kunde noch nach
Jahren sein Geld zurückfordern.
Foto: Mark Mühlhaus
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns
eine E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist
Achim Zimmermann monatlich an dieser Stelle.
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11 13,14,15,16,17,18,19,20,21,22,...68
Powered by FlippingBook