wirtschaft und weiterbildung 11-12/2016 - page 12

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wirtschaft + weiterbildung
11/12_2016
Foto: Mark Mühlhaus
Dr. Achim Zimmermann
Es gibt Tage, da läuft es nicht wirklich rund: Schrei-
ben vom Anwalt erhalten – Abmahnung! Dabei
muss es sich nicht einmal um ein schweres Verge-
hen handeln. Selbst Kleinigkeiten können zu einer
Abmahnung führen. Da braucht im Impressum der
Homepage nur eine Angabe falsch sein und schon
kann der Konkurrent seinen Anwalt losschicken.
Ist die Abmahnung erst einmal da, sollte sie inhalt-
lich geprüft werden. Dabei ist zu beachten: Nicht
jedes Unternehmen kann solche Schreiben versen-
den lassen. Erforderlich ist, dass ein sogenanntes
Wettbewerbsverhältnis besteht. Vereinfacht gespro-
chen müssen beide Unternehmen Konkurrenten
sein. So kann ein Spielwarenladen grundsätzlich
kein Hotel abmahnen, selbst wenn dessen Home-
page offensichtlich rechtswidrige Angaben enthält.
Im zweiten Schritt empfiehlt sich eine detaillierte
Prüfung des Vorwurfs. Manchmal kommt es vor,
dass dieser in der konkreten Konstellation schlicht-
weg falsch ist. Allerdings wird in den meisten Fällen
eine umfassende Prüfung nur durch einen Rechts-
anwalt durchgeführt werden können.
Das Problem der Abmahnung ist in der Regel gar
nicht diese selbst, sondern die mit ihr verknüpfte
Unterlassungserklärung. Darin verpflichtet sich
der Abgemahnte, das vorgeworfene Verhalten in
Zukunft nicht zu wiederholen. Gleichzeitig enthält
die Erklärung eine Verpflichtung zur Zahlung einer
Vertragsstrafe, sollte gegen sie verstoßen werden.
Darüber hinaus wird oft die Begleichung der Rechts-
anwaltskosten gefordert. Einfach gesprochen gibt
es zwei Möglichkeiten, wie auf eine Abmahnung rea-
giert werden kann: Entweder, man gibt die Unterlas-
sungserklärung ab, oder eben nicht. Wird sie abge-
geben, darf der Abgemahnte in Zukunft den Verstoß
nicht mehr begehen, ansonsten wird die Vertrags-
strafe fällig, die sich in den meisten Fällen im
Bereich um die 5.000 Euro bewegen wird. Der Abge-
mahnte hat also tunlichst darauf zu ach-
ten, dass zum Beispiel seine Homepage
richtig gestaltet ist. Gibt der Unternehmer
die Unterlassungserklärung nicht ab, so
muss er mit einer einstweiligen Verfügung
und einer Unterlassungsklage rechnen. Die Risiken
dabei sind die Gerichts- und Anwaltskosten. Sie
belaufen sich beispielsweise bei einem nicht ganz
unüblichen Streitwert in Höhe von 50.000 Euro und
einem Unterliegen in der ersten Instanz auf etwa
9.000 Euro. Es gibt aber noch eine dritte Möglich-
keit: Der Abgemahnte kann eine sogenannte modi-
fizierte Unterlassungserklärung abgeben. Darin ver-
pflichtet er sich, das rechtswidrige Verhalten künftig
nicht mehr zu begehen. Alle anderen Punkte,
insbesondere die Vertragsstrafe, werden nicht in
der vom Gegner gewünschten Form erklärt. Das
bedeutet einerseits, dass der Konkurrent zu sei-
nem gewünschten Ziel, nämlich der Unterlassung,
kommt. Andererseits muss sich der Abgemahnte
aber nicht dem Risiko der Vertragsstrafe aussetzen.
Allerdings muss er damit rechnen, dass der Gegner
ihn auf die Zahlung der Abmahnkosten verklagt.
In vielen – vor allem kleinen – Fällen wird darauf
jedoch verzichtet. Da die Verpflichtung zur Unterlas-
sung abgegeben wurde, kann die Gegenseite keine
Unterlassungsklage mehr erheben.
Kolumne Recht
Abmahnung –
was nun?
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns
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sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist
Achim Zimmermann monatlich an dieser Stelle.
Das Problem ist nicht die Abmahnung,
sondern die Unterlassungserklärung.
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