DER VERWALTERBRIEF 4/2017 - page 12

Auch das noch
Billige Beschattung
„Elektrische Markisen für 29,90 Euro pro Stück“ – so lautete das An-
gebot in einem Internetshop. Garniert war es mit dem Hinweis „-98
Prozent“. Angesichts einer unverbindlichen Preisempfehlung von 2.990
Euro fackelte eine Dame nicht lange und bestellte vier Stück der hoch-
wertigen Markisen. Auf die Lieferung wartete sie allerdings vergeblich,
denn der Verkäufer hatte bemerkt, dass etwas schiefgelaufen war. Ei-
gentlich wollte er die unverbindliche Preisempfehlung angeben und die
Markisen für einen reduzierten Preis von 1.499 Euro anbieten. Durch
ein versehentlich eingesetztes Komma kam der Preis von 29,90 Euro
zustande.
„Die Käuferin kann keine Lieferung verlangen“, sagte das AG Dortmund
(Urteil v. 21.2.2017, 425 C 9322/16). Hier sei so offensichtlich, dass es
sich um einen Fehler handelt, dass es treuwidrig sei, auf der Lieferung
zu bestehen. Der Hinweis „-98 Prozent“ mache dies noch deutlicher.
Hinzu komme, dass die Käuferin den offensichtlichen Fehler auch noch
ausnutzen wollte, indem sie gleich vier Markisen bestellt hat und so
den Schaden beim Verkäufer vergrößert hätte. Alles in allem sei es
daher unbillig, eine Vertragserfüllung zu verlangen.
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IMPRESSUM
Der Verwalter-Brief
mit Deckert kompakt
ISSN: 2190-4006
Best.-Nr.: A06436VJ
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Druck: Druckerei Kesselring GmbH,
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Schlusslicht
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 17.5.2017.
Standpunkt
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein
Unendlicher Regress gegen den Bauträger
(und Verwalter)
Es war aus der Rechtsprechung des BGH lange vorhersehbar, dass
die Versuche der Bauträger, in Erwerbsverträgen und Gemein-
schaftsordnungen eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu
fingieren, irgendwann ein Ende finden würden. Nunmehr hat das
OLG München aus der Begründung der beiden Entscheidungen
des BGH hierzu die ebenfalls von vielen vorausgesagte Konse-
quenz gezogen: Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums kann
überhaupt nicht mehr durch Beschluss erfolgen, da hierfür keine
Beschlusskompetenz besteht. Sie ist vielmehr alleine Sache des
einzelnen Erwerbers, so dass die durch Beschluss der Eigentümer-
versammlung erklärte Abnahme nichtig ist (OLG München, Urteil
v. 6.12.2016, 28 U 2388/16, IMR 2017, 71). Diese Entscheidung
ist auch für den Verwalter von erheblicher Bedeutung. Selbstver-
ständlich muss er sich in Zukunft von vorneherein weigern, die
Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Beschlussgegenstand
auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung zu setzen.
Gleichwohl gefasste Beschlüsse darf er nicht verkünden. Ansons-
ten droht ihm wegen Unkenntnis der einschlägigen Rechtspre-
chung die Kostenbelastung nach § 49 Abs. 2 WEG, was angesichts
der möglichen Streitwerte durchaus schmerzhaft sein kann. Vor
allem aber muss er seine Wohnungseigentümer darauf hinweisen,
dass frühere Beschlüsse über die Abnahme des Gemeinschaftsei-
gentums unwirksam sind, so dass möglicherweise noch immer
Herstellungs- und Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträ-
ger in Betracht kommen. Unterlässt er diese Aufklärung, kann es
richtig teuer werden. Denn dann geht der Verlust der besagten
Ansprüche wegen Verjährung oder Insolvenz des Bauträgers auf
seine Pflichtverletzung zurück, so dass Schadensersatzansprüche
in eben dieser Höhe in Betracht kommen.
Zitat
Der intuitive Geist ist ein Geschenk und der rationale Geist ein
treuer Diener. Wir haben eine Gesellschaft geschaffen, die den
Diener ehrt und das Geschenk vergessen hat.
Albert Einstein (1879 – 1955), deutscher Physiker und Nobelpreisträger
Cartoon
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