DER VERWALTERBRIEF 4/2017 - page 2

Härtegründe bei
Kündigungswiderspruch
Der Mieter einer Wohnung kann einer ordentlichen Kündigung durch
den Vermieter, etwa wegen Eigenbedarfs, widersprechen, wenn die
Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen
sonstigen Angehörigen seines Haushalts eine besondere Härte darstel-
len würde. Eine solche Härte kann etwa darin bestehen, dass bei einem
Auszug schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebens-
gefahr drohen.
Wenn sich der Mieter hierauf beruft, muss sich das Gericht im Räu-
mungsprozess sorgfältig mit den Härtegründen auseinandersetzen. Ins-
besondere muss es den Sachverhalt sorgfältig feststellen und die Inter-
essen von Vermieter und Mieter gewichten. Selbst wenn das Gericht die
vom Mieter vorgebrachten Härtegründe als wahr unterstellt, darf dies
nicht dazu führen, dass es sich kein tiefgehendes eigenständiges Bild
von den Interessen des Mieters macht.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein betagtes Ehepaar einer
Eigenbedarfskündigung wegen zahlreicher gesundheitlicher Einschrän-
kungen und einer beginnenden Demenz des 87-jährigen Mieters wider-
sprochen. Der BGH bemängelte, dass sich die Vorinstanzen nicht mit Hilfe
eines Sachverständigen ein eigenes Bild gemacht, sondern die vorge-
brachten Härtegründe als wahr unterstellt und von vornherein als nicht
durchgreifend angesehen hat. (BGH, Urteil v. 15.3.2017, VIII ZR 270/15)
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Weiterführende Informationen:
Kündigungswiderspruch
638905
Auch nachträglich vereinbarte
Schwarzarbeit kippt alle Ansprüche
Der BGH hat seine strenge Rechtsprechung zu „schwarz“ ausgeführten
Handwerkerleistungen fortgesetzt. Demnach ist ein Werkvertrag auch
dann nichtig, wenn die Parteien erst im Nachhinein vereinbart haben,
dass der Werklohn oder ein Teil davon ohne Rechnung gezahlt werden
soll. Die Folge ist auch in diesem Fall, dass der Auftraggeber weder
Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche geltend machen kann.
Auch dem Werkunternehmer stehen keinerlei Zahlungsansprüche zu.
(BGH, Urteil v. 16.3.2017, VII ZR 197/16)
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Weiterführende Informationen:
Schwarzarbeit und die Rechtsfolgen
8761497
Niedersachsen fördert energetische
Sanierungen in WEGs
Für energetische und altersgerechte Sanierungen in Niedersachsen
steht ein neues Förderprogramm der landeseigenen Investitions- und
Förderbank Niedersachsen (NBank) zur Verfügung, das speziell auf
Wohnungseigentümergemeinschaften zugeschnitten ist. WEGs können
zur Sicherung von Darlehen für Maßnahmen der energetischen oder
altersgerechten Modernisierung Landesbürgschaften beantragen. Die
Bürgschaften werden in Höhe von bis zu 80 % des Darlehensbetrags
übernommen, je Wohneinheit maximal 25.000 Euro. Eine dingliche Ab-
sicherung im Grundbuch ist nicht erforderlich.
Den Antrag für die Bürgschaft stellt der WEG-Verwalter gemeinsam mit
dem finanzierenden Kreditinstitut direkt bei der NBank. Die Bürgschaft
muss vor Abschluss der Modernisierung beantragt werden.
In Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-West-
falen, dem Saarland und Schleswig-Holstein bieten die Förderbanken
ähnliche Programme an.
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Weiterführende Informationen:
Darlehen im Wohnungseigentum
636376
Betriebskosten sind in der Abrechnung
aufzuschlüsseln
Damit die Betriebskostenabrechnung für den Mieter nachvollziehbar ist,
muss der Vermieter die einzelnen Kostenpositionen getrennt aufführen.
Die Kosten müssen nach den Ziffern des Betriebskostenkatalogs aus
der Betriebskostenverordnung aufgeschlüsselt werden. Nach einzelnen
Positionen innerhalb einer Ziffer muss der Vermieter die Kosten aber
nicht aufschlüsseln.
Eine Zusammenfassung von Kostenpositionen aus verschiedenen Ziffern
des Betriebskostenkatalogs ist grundsätzlich unzulässig und hat zur Fol-
ge, dass die Betriebskostenabrechnung insoweit formell unwirksam ist.
Eine Ausnahme hat der BGH lediglich bezüglich der sachlich eng zusam-
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Meldungen
In der Entscheidung hat der BGH bekräftigt, dass als Härtegründe
nur solche Umstände infrage kommen, die deutlich über die Unan-
nehmlichkeiten hinausgehen, die mit einem Wohnungswechsel ty-
pischerweise verbunden sind. Hohes Alter, Krankheit und Gebrech-
lichkeit können Härtegründe sein; als (vorübergehender) Härtegrund
kommt auch die Schwangerschaft einer zum Haushalt gehörenden
Person, eine besondere berufliche Belastung oder die Examens-
vorbereitung eines Studenten in Betracht. Auch wenn der Mieter
angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht
beschaffen kann, kann dies ein Härtegrund sein. Dem Mieter obliegt
es aber, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen; notfalls muss er
auch Verschlechterungen in Kauf nehmen. Ein Härtegrund kann im
Einzelfall auch gegeben sein, wenn der Mieter mit Einverständnis
des Vermieters viel Geld in die Wohnung investiert hat, das mit
einem Auszug verloren wäre. Hingegen stellt eine lange Mietdauer
allein keinen Härtegrund dar.
PRAXIS-TIPP:
Es kann nur davor gewarnt werden, Werkleistungen „schwarz“ aus-
führen zu lassen, auch wenn dies auf den ersten Blick angesichts
einer möglichen Ersparnis verlockend erscheint. Von steuer- und
strafrechtlichen Aspekten abgesehen bleibt der Auftraggeber auch
auf eventuellen Mängeln „sitzen“.
PRAXIS-TIPP:
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