DER VERWALTERBRIEF 4/2017 - page 8

In einer WEG ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Be-
nutzung der gemeinsamen Waschmaschine über Wertmarken
funktioniert, die beim Verwalter erworben werden können. Der
Verwalter ist außerdem ermächtigt, eine Benutzungsordnung
zu erlassen. Die Waschmaschine wird nur noch selten benutzt.
Außerdem ist sie schon älter, so dass in naher Zukunft ein Aus-
tausch ansteht. Jetzt stellt sich die Frage, ob eine Abschaffung
der gemeinsamen Waschmaschine mit einfacher Mehrheit be-
schlossen werden könnte.
Grundsätzlich kann eine in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsord-
nung enthaltene Regelung über das Vorhandensein einer Waschma-
schine nicht durch Beschluss aufgehoben oder geändert werden.
Dies wäre nur dann möglich, wenn die Teilungserklärung/Gemein-
schaftsordnung eine Öffnungsklausel dergestalt enthält, wonach über
die Abschaffung der gemeinsamen Waschmaschine mit einer entspre-
chenden Mehrheit beschlossen werden kann.
Ein Mieter hat das Recht auf Überlassung einer Wohnung ein-
geklagt. Vor Gericht kam es zu einem gerichtlichen Vergleich,
nach dem eine Staffelmiete festgelegt wurde. Ein Jahr später
beruft sich jetzt der Mieter auf die in diesem Ort geltende Miet-
preisbremse. Ist dies überhaupt möglich, da ja das Gericht die
Staffelmiete festgelegt hat?
Die Mietpreisbremse gilt auch bei der Staffelmiete. Überschreitet die
Staffelmiete die nach der Mietpreisbremse maximal zulässige Höhe, ist
die Miete auf die maximal zulässige Höhe begrenzt. Die Staffelmietver-
einbarung ist hinsichtlich des übersteigenden Teils unwirksam. Da das
Gericht zum Zeitpunkt des Vergleichs keine sichere Prognose über die
Entwicklung der Mieten treffen konnte, geht die Mietpreisbremse der in
dem Vergleich festgelegten Staffelmiete vor.
In einer WEG gibt es bei jeder Versammlung Streit, ob sich ein
Miteigentümer von einer anderen Person in der Eigentümerver-
sammlung vertreten lassen darf. Die WEG besteht aus fünf Ein-
heiten. Eine Einheit gehört Ehepaar A (20 % MEA) , die anderen
vier Einheiten Ehepaar B (80 % MEA) jeweils gemeinschaftlich.
Frau B lässt sich bei den Eigentümerversammlungen regelmäßig
von ihrem Sohn mittels Generalvollmacht vertreten. Ehepaar A
ist der Meinung, dass sich Frau B weder von ihrem Sohn vertre-
ten lassen darf noch dass dieser ein Teilnahmerecht hat, da ja
ihr Mann anwesend sei. In der Teilungserklärung ist keine Ver-
tretungseinschränkung geregelt.
Da bei einer Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB jeder
Bruchteilseigentümer berechtigt ist, an der Eigentümerversammlung
teilzunehmen, besteht für jeden einzelnen Bruchteilseigentümer auch
die Möglichkeit, einen bevollmächtigten Vertreter an der Eigentümer-
versammlung teilnehmen zu lassen. Gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 WEG kön-
nen die Beteiligten einer Bruchteilsgemeinschaft ihr Stimmrecht aber
nur einheitlich ausüben.
Ein Eigentümer vermietet in einer Wohnungseigentumsanlage
Räume im Dachgeschoss als Wohnraum, die keine Freigabe für
Wohnzwecke haben. Diesem Sondereigentum fehlt der 2. Ret-
tungsweg. Der Eigentümer möchte trotz entsprechendem Hin-
weis auf die unzulässige Nutzung an der Situation festhalten.
Der Verwalter hält sich hinsichtlich der Verkehrssicherung nur
für das Gemeinschaftseigentum für zuständig, möchte sich aber
trotzdem absichern. Ist es notwendig und ausreichend, wenn der
Verwalter sich von dem Eigentümer unterschreiben lässt, dass er
ihn auf die Problematik hingewiesen hat?
Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen Hobbyräume nicht zu Wohn-
zwecken genutzt werden. Die zweckwidrige Nutzung verstößt gegen §
14 Nr. 1 WEG. Der Verwalter sollte daher einen entsprechenden Tages-
ordnungspunkt auf die Einladung zu der nächsten Eigentümerversamm-
lung setzen und die Eigentümer darüber entscheiden lassen, ob gegen
den störenden Eigentümer vorgegangen werden soll.
In der Teilungserklärung einer WE-Anlage sind hinsichtlich einer
Vertretungsvollmacht keine Einschränkungen gemacht. Eine an-
waltliche Vertretung ist ausdrücklich gestattet. Ein Eigentümer
bevollmächtigt seinen Vater, ihn zu vertreten. Da der Vater der
deutschen Sprache nicht vollumfänglich mächtig ist, möchte er
einen Anwalt in die Eigentümerversammlung mitbringen. Ist
ihm dies erlaubt?
Ein Eigentümer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, darf von
einem Dolmetscher begleitet werden. Die Tätigkeit des Dolmetschers
ist auf die Übersetzung für den Eigentümer beschränkt. Die Anwesen-
heit eines individuellen Beraters ist nur in Ausnahmefällen, etwa bei
hohem Lebensalter oder Krankheit, zulässig. Die Begleitperson darf sich
in keinem Fall an der Willensbildung in der Eigentümerversammlung
beteiligen. Die vorgenannten Grundsätze sind auf einen bevollmächtig-
ten Vertreter übertragbar.
Nach dem geschilderten Sachverhalt wird sich die Tätigkeit des be-
gleitenden Rechtsanwalts aller Voraussicht nach nicht nur auf die reine
Übersetzungstätigkeit beschränken. Es ist dem Vertreter daher nicht ge-
stattet, sich von einem Rechtsanwalt begleiten zu lassen.
Eine Eigentümergemeinschaft möchte (muss) ein Teilstück ihres
Grundstücks an die Stadt abtreten, die dieses für die Erschlie-
ßung eines Baugebietes benötigt. Wie kann der Verwalter diese
Abtretung in die Wege leiten und vollziehen? Müssen dazu letz-
ten Endes alle Eigentümer zum Notar?
Dem Verkauf eines Grundstückteils müssen alle Eigentümer schriftlich
vor dem Notar zustimmen. Die genaue Vorgehensweise ist mit dem
Notar abzustimmen.
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