DER VERWALTERBRIEF 4/2017 - page 3

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menhängenden Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser anerkannt,
sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasser-
verbrauch geknüpft ist.
Die Aufschlüsselung der Positionen ist auch dann erforderlich, wenn die
Kosten dem Vermieter gegenüber in einer Rechnung oder einem Be-
scheid - wenn auch unter Angabe der jeweiligen Kosten - abgerechnet
werden. Der Vermieter kann den Mieter auch nicht auf die Einsichtnah-
me in die Abrechnungsbelege verweisen. Ebenso reicht es nicht aus, der
Betriebskostenabrechnung die Rechnung oder den Bescheid beizufügen,
in dem gegenüber dem Vermieter verschiedene Positionen zusammen
abgerechnet sind. (BGH, Beschluss v. 24.1.2017, VIII ZR 285/15)
!
Weiterführende Informationen:
Betriebskostenabrechnung – Form und Inhalt 2613053
Gemeinschaft muss nur für zuvor
intaktes Sondereigentum aufkommen
Wenn für die Reparatur von Gemeinschaftseigentum in Sondereigen-
tum eingegriffen wird, muss die Eigentümergemeinschaft dem Son-
dereigentümer den Schaden ersetzen, der an seinem Sondereigentum
entsteht. Das ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG. Ein solcher Aufopferungs-
anspruch setzt allerdings voraus, dass das betroffene Bauteil aus dem
Sondereigentum bis zur Reparatur am Gemeinschaftseigentum intakt
war. Wurde das Sondereigentum bereits durch den Schaden am Ge-
meinschaftseigentum in Mitleidenschaft gezogen, kann der Sonderei-
gentümer keinen Ersatz von der Gemeinschaft verlangen.
Sofern ein Ersatzanspruch des Sondereigentümers besteht, kann dieser
seinen Schaden auf Basis eines Kostenvoranschlags (netto) abrechnen.
Dies auch dann, wenn er den Schaden selbst beseitigt hat oder ein
Familienangehöriger die Reparatur vorgenommen hat.
In derselben Entscheidung hatte der BGH die Reichweite einer Klausel aus
der Teilungserklärung zu prüfen, nach der die Instandhaltung bestimmter
Teile des Gemeinschaftseigentums Sache der Sondereigentümer ist, in de-
ren Bereich sich diese Teile befinden. Wenn die Teilungserklärung zwischen
Instandsetzung und Instandhaltung unterscheidet und nur die Instandhal-
tung einem Sondereigentümer zuweist, obliegt die Instandsetzung im
Zweifel der Gemeinschaft. (BGH, Urteil v. 9.12.2016, V ZR 124/16)
!
Weiterführende Informationen:
Folgeschadenbeseitigung im Sondereigentum
1004511
Bei Rechtsmittel in WEG-Sachen ist
Belastung des Einzelnen maßgeblich
Gegen Berufungsurteile des Landgerichts in wohnungseigentumsrechtli-
chen Streitigkeiten wie zum Beispiel Anfechtungsklagen kann die unter-
legene Partei Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Das setzt
aber eine Zulassung der Revision durch das Landgericht voraus. Wenn
das Landgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, ist
eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, um doch ein Revisionsverfah-
ren durchführen zu können; dies allerdings nur, wenn die unterlegene
Partei eine Beschwer von mehr als 20.000 Euro darlegen kann.
Für die Berechnung der Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentü-
mers kommt es auf dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an, so der
BGH in einer aktuellen Entscheidung. Dieses Interesse bemisst sich nach
seinem Anteil an der strittigen Forderung. In dem entschiedenen Fall
bemängelte ein Eigentümer, der Verwalter habe bei der Vergabe der
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Treppenhausreinigung ein von den Eigentümern vorgegebenes Kosten-
limit überschritten. Seine Beschwer bezifferte er mit dem dreieinhalbfa-
chen Jahresbetrag der gesamten Mehrkosten. Der BGH folgte dem nicht
und vertrat die Auffassung, der Eigentümer sei nur in Höhe seines (nach
Miteigentumsanteilen zu bemessenden) Anteils an der Schadensersatz-
forderung beschwert. Eine Beschwer von 20.000 Euro sei bei Weitem
nicht erreicht. (BGH, Beschluss v. 9.2.2017, V ZR 88/16)
!
Weiterführende Informationen:
Revision
1717908
1,2 4,5,6,7,8,9,10,11,12
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