Auch das noch
Roter Flitzer
Beim Auto hört für viele der Spaß auf. So auch in einem Fall, den das
AG Hamburg-Harburg einst zu entscheiden hatte. Der Vermieter einer
Wohnung mochte es, in einem knallroten Chevrolet Corvette Stingray
seine Runden zu drehen. Der Mieter konnte sich einen Kommentar nicht
verkneifen und merkte an, der Vermieter fahre in einem „Zuhälterwa-
gen“ durch die Gegend. Hierdurch fühlte sich der Vermieter persönlich
angegriffen und kündigte den Mietvertrag fristlos.
„Der Vermieter ist viel zu empfindlich“, sagte das AG Hamburg-Har-
burg (Urteil v. 14.6.1995, 647 C 96/95) und wies die Räumungsklage
ab. Keineswegs sei die Bemerkung des Mieters eine Beleidigung des
Vermieters gewesen. Die Bezeichnung „Zuhälterwagen“ sei für diesen
Fahrzeugtyp durchaus nicht unüblich, so dass kein Anlass für eine Kün-
digung bestanden habe.
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IMPRESSUM
Der Verwalter-Brief
mit Deckert kompakt
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Best.-Nr.: A06436VJ
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 10.7.2017.
Standpunkt
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein
Teure Härten
Der BGH hat die Eigenbedarfskündigung in
den letzten Jahren deutlich vereinfacht. Grundsätzlich ist der
Umfang des Wohnbedarfs, den der Vermieter beansprucht, von
den Gerichten nicht zu überprüfen. Unschädlich ist auch, wenn
er den Eigenbedarf hätte absehen können, da er bei der Ver-
mietung keine Bedarfsanalyse anstellen muss. Schließlich führt
auch das unterlassene Angebot einer Alternativwohnung nicht
mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung. Aber selbst dann, wenn
eine besondere Härte der Durchsetzung des Eigenbedarfs entge-
gensteht, kann dies für den Mieter teuer werden. Der BGH wies
jüngst auf den erheblichen gerichtlichen Gestaltungsspielraum
bei der Regelung des weiteren Mietverhältnisses gemäß § 574a
Abs. 1 BGB hin. Dieser umfasse dann, wenn der Vermieter eine
Dachgeschosswohnung im bestehenden Zustand nicht nutzen
kann, auch die Zahlung einer angemessenen Kostenbeteiligung
an ihrer Umgestaltung.
Dies mutet geradezu revolutionär an. Bislang beschränkte man
die Anpassung des Mietverhältnisses nach § 574a Abs. 1 BGB
auf mehr oder minder geringfügige Änderungen bei Miete und
Betriebskosten. Es war schon streitig, ob dem Mieter anderweiti-
ge Pflichten wie die Gartenpflege auferlegt werden können. Der
jetzige Vorstoß des BGH geht weit über die ebenfalls umstrittene
Beteiligung des Mieters an Kosten von Modernisierungsmaßnah-
men hinaus: Er kann sogar verpflichtet werden, sich an Verbes-
serungen der Mietsache zu beteiligen, die alleine dem Vermieter
zugutekommen. Jedem Vermieter ist vor diesem Hintergrund nur
anzuraten, nach Möglichkeit eine Wohnung in der Liegenschaft
ins Gespräch zu bringen, die erst nach einer gründlichen Sanie-
rung oder Modernisierung für den Eigenbedarf in Betracht kommt.
Umgekehrt dürfte auf diesem Wege so manche bislang im Falle
des Umzugs lebensbedrohliche Krankheit ganz unkonventionell
zu heilen sein. (BGH, Urteil v. 15.3.2017, VIII ZR 270/15)
Zitat
Verstehen kann man das Leben nur rückwärts, leben muss man
es nach vorn.
Sören Kierkegaard (1813 – 1855), dänischer Philosoph
Cartoon