Der Verwalterbrief 6/2017 - page 3

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Entgegen einer verbreiteten Auffassung kommt eine Rohrwärmekorrek-
tur nicht in Betracht, wenn die Heizungsleitungen zwar überwiegend
ungedämmt, aber nicht freiliegend, sondern unter Putz oder im Estrich
verlegt sind. Das hat der BGH nun klargestellt. Für eine entsprechende
Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO sei in diesem Fall kein
Raum. (BGH, Urteil v. 15.3.2017, VIII ZR 5/16)
!
Weiterführende Informationen:
Heizkostenabrechnung bei Einrohrheizung
8340890
Hohe Heizkosten – Was Vermieter und Verwalter beachten müssen
1812765
BGH präzisiert Voraussetzungen
für ordentliche Kündigung
Der BGH hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der Vermieter
einen Wohnraummietvertrag aufgrund der Generalklausel des § 573
Abs. 1 Satz 1 BGB („berechtigtes Interesse an der Beendigung des Miet-
verhältnisses“) kündigen kann.
Als Anhaltspunkt für die erforderliche Interessenabwägung können
demnach die typisierten Regeltatbestände „Eigenbedarf“ und „wirt-
schaftliche Verwertung“ aus § 573 Abs. 2 BGB dienen.
Wenn das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhält-
nisses eine größere Nähe zum Eigenbedarf aufweist, reicht es regelmä-
ßig aus, dass die Vorenthaltung der Mieträume für den Vermieter einen
beachtenswerten Nachteil begründet. Ist das angeführte Interesse da-
gegen mehr mit der von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfassten wirtschaftli-
chen Verwertung vergleichbar, muss der Fortbestand des Mietvertrages
für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen.
Diese Leitlinien hat der BGH zuvor bereits für die Kündigung einer Woh-
nung zwecks beruflicher Nutzung aufgestellt (Urteil v. 29.3.2017, VIII ZR
45/16, Verwalter-Brief Mai 2017, Seite 2) und nun auf weitere Fälle des
Nutzungsbedarfs des Vermieters übertragen. (BGH, Urteil v. 10.5.2017,
VIII ZR 292/15)
!
Weiterführende Informationen:
Kündigung durch den Vermieter
2757778
DDIV sucht Immobilienverwalter
des Jahres 2017
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) kürt auch in
diesem Jahr den Immobilienverwalter des Jahres. Bei der aktuellen Aus-
schreibung stehen Verwalter kleiner und schwieriger Wohnungseigen-
tümergemeinschaften im Mittelpunkt. Der Verband sucht nach Strategi-
en, Modellen und Konzepten von Immobilienverwaltungen, bei denen
nachgewiesen ist, dass kleine und schwierige WEGs auskömmlich und
für alle Seiten zufriedenstellend verwaltet werden können.
Die Ausschreibungsunterlagen sowie weitere Informationen sind unter
a
brufbar. Einsendungen
sind bis zum 30.6.2017 möglich. Die mit 3.000 Euro für den Gewinner
und 2.000 bzw. 1.000 Euro für den Zweit- bzw. Drittplatzierten dotierte
Auszeichnung wird auf der Festveranstaltung des 25. Deutschen Ver-
waltertages am 7.9.2017 in Berlin verliehen.
Neben dem Titel „Immobilienverwalter des Jahres“ ehrt der Verband
auch herausragende Leistungen in der Immobilienwirtschaft und den
besten Auszubildenden in einem DDIV-Mitgliedsunternehmen mit den
Auszeichnungen „Immostar 2017“ und „Nachwuchsstar 2017“.
Service
Haufe Online-Seminare
Mit den Haufe Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischen
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ren. Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtung
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xis Professional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten.
Anmeldung unter
Beschlussfassung zur Vergabe von Instandhaltungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen in der WEG
Mo., 10.07.2017, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 69,00 Euro zzgl. MwSt.
(82,11 Euro inkl. MwSt.)
Die Rechte und Pflichten des Verwalters bei Instandsetzungs- und
Instandhaltungsmaßnahmen werden ebenso beleuchtet wie die
möglichen Mitwirkungspflichten und -rechte von Beirat und Woh-
nungseigentümern. Die Teilnehmer erhalten einen Überblick über die
Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Beschlussmöglichkeiten zur
Vergabe, Durchführung und Abnahme von Sanierungen sowie zur Kos-
tentragung, auch zum großen Problemfeld der Unbestimmtheit vieler
angegriffener Beschlussformulierungen. Hierbei soll auch die abwei-
chende Kostenverteilung gemäß Gemeinschaftsordnung dargestellt
werden wie auch Möglichkeiten zur abweichenden Kostenverteilung
aufgrund Beschlusses.
Referent: RA Marco J. Schwarz
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