Der Verwalter-Brief 5/2016 - page 12

Auch das noch
Die Phantom-Küche
Eine verschwundene Küche war der Zankapfel in einem Verfahren, das
der BGH jüngst auf dem Tisch hatte.
Eine Mieterin hatte eine Wohnung samt Einbauküche gemietet, wobei
für die Küche eine Extra-Miete von 17 Euro vereinbart war. Eines Tages
baute sie in Absprache mit der Vermieterin eine eigene Küche ein und
lagerte die ursprüngliche Küche im Keller, wo diese geklaut wurde. Die
Versicherung der Mieterin zahlte 2.800 Euro an die Vermieterin. Nach-
dem die gemietete Küche verschwunden war, verspürte die Mieterin
keine Lust mehr, dafür jeden Monat 17 Euro zu zahlen und verlangt eine
Minderung in dieser Höhe.
„Nix da“, sagte der BGH (Urteil v. 13.4.2016, VIII ZR 198/15). Da in der
Vereinbarung über den Küchenaustausch nicht zugleich auch eine Re-
duzierung der Miete vereinbart wurde, sei die ursprünglich vereinbarte
Miete weiter zu zahlen. Solange die Mieterin die Wohnung selbst mit
einer Küche ausstatte, müsse die Vermieterin absprachegemäß nicht
für eine Küche sorgen. Obwohl die Küche im Keller weg ist, sei keine
Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Mietsache eingetre-
ten. Ergo: Keine Minderung.
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Der Verwalter-Brief
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 7.6.2016.
Standpunkt
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Richter am LG,
Idstein
Des Guten zu viel
Dass die Regelungen zur Modernisierung gerade in stark nachge-
fragten Lagen zur Verdrängung der Bestandsmieter (neudeutsch:
„Gentrifizierung“) führen konnten und insoweit der Reform be-
durften, war lange bekannt. Dem will der Gesetzgeber jetzt mit
einem Maßnahmenbündel nachkommen. Zunächst soll nur noch
ein geringerer Teil (8 %) der Modernisierungskosten pro Jahr um-
lagefähig sein. Des Weiteren soll eine Kappungsgrenze für Miet-
erhöhungen nach Modernisierungen eingeführt werden (eine
maximale Steigerung von 3 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche
innerhalb von 8 Jahren). Schließlich soll ein neuer Härtegrund
eingeführt werden, wonach der Mieter die Modernisierungsmiet-
erhöhung verhindern kann, wenn der Anteil von Miete, Betriebs-
und Heizkosten 40 % seines Nettoeinkommens übersteigt.
Dies scheint des Guten deutlich zu viel. Eine Kappungsgrenze, mit
der man zudem schon bei anderen Mieterhöhungstatbeständen
Erfahrung hat, wäre wohl ausreichend gewesen. Die generelle
Absenkung der umlegbaren Kosten pro Jahr ist jenseits der be-
sagten „Verdrängungsmodernisierung“ nicht erforderlich, wird
aber die Neigung zur Modernisierung voraussichtlich verringern.
Der neue Härtegrund wird sogar im Sinne der Mieterschaft kon-
traproduktiv sein. Jeder Vermieter wird nun schon im Hinblick
auf die Möglichkeit der Modernisierungsumlage einkommens-
stärkere Mieter und Doppelverdiener vorziehen. Dem sozialen
Mietrecht ist damit nicht gedient. Wie so häufig gilt auch hier:
Weniger wäre mehr!
Zitat
Es sind nicht die Dinge selbst, die uns beunruhigen, sondern die
Vorstellungen und Meinungen von den Dingen.
Epiktet (ca. 50 – 138 n. Chr.), griechischer Philosoph
Cartoon
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