Der Verwalter-Brief 5/2016 - page 2

Wohnungskäufer kann nicht an
Abnahme durch andere gebunden
werden
Der Erwerber einer neuen Eigentumswohnung kann nicht durch Allge-
meine Geschäftsbedingungen an eine durch andere Erwerber bereits
erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums gebunden werden. Da
die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen grundsätzlich mit der
Abnahme beginnt, würde dies dazu führen, dass die Frist für die Verjäh-
rung von Mängelansprüchen unzulässig verkürzt wird.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde im Vertrag über den Erwerb
einer neuen Eigentumswohnung im November 2006 festgehalten, dass
das Gemeinschaftseigentum bereits abgenommen sei; der Abnahme-
termin hatte schon 2004 stattgefunden. Nachdem Mängel am Gemein-
schaftseigentum aufgetreten waren, traten die Erwerber der Wohnung
im April 2012 ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger we-
gen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an die WEG ab. Diese verfolgt
die Ansprüche gerichtlich. Der Bauträger beruft sich auf Verjährung, da
die 2004 erfolgte Abnahme verbindlich sei. Der BGH folgt dem nicht,
weil die Vereinbarung, dass die bereits erfolgte Abnahme auch gegen-
über den Erwerbern gilt, unwirksam sei. Da auch keine anderweitige
Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungskäufer
festgestellt werden konnte, waren die Gewährleistungsansprüche noch
nicht verjährt. (BGH, Urteil v. 25.2.2016, VII ZR 49/15)
!
Weiterführende Informationen:
Abnahme des Gemeinschaftseigentums
7957446
Gemeinschaftseigentum, Klage gegen Bauträger wegen Mängeln
3262651
Wegen gemeinschaftsbezogener
Pflichten kann WEG verklagt werden
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für gemeinschaftsbezogene
Pflichten der Wohnungseigentümer kraft Gesetzes passiv prozessfüh-
rungsbefugt und kann daher bei Streitigkeiten über Verstöße gegen
solche Pflichten verklagt werden.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer
an der Grundstücksgrenze – allerdings vollständig auf dem Nachbar-
grundstück – einen Zaun errichtet. Der Nachbar verklagte die WEG auf
Entfernung. Die WEG meint, die Klage habe sich gegen die Wohnungsei-
gentümer, nicht aber gegen die Gemeinschaft richten müssen.
Der BGH sah dies anders. Zwar sind die Wohnungseigentümer verpflich-
tet, den Zaun zu entfernen und es besteht keine originäre Verpflichtung
der WEG. Bei der Pflicht, den Zaun zu beseitigen, handelt es sich aber
um eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer, die
die Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG kraft Gesetzes
für die Eigentümer wahrnimmt. Diese Pflicht gilt nicht nur intern, son-
dern auch im Außenverhältnis, sodass die Gemeinschaft selbst verklagt
werden kann.
Ob in einem solchen Fall auch die Wohnungseigentümer in Anspruch
genommen werden können, ließ der BGH offen, weil hier nur die WEG
verklagt war. (BGH, Urteil v. 11.12.2015, V ZR 180/14)
!
Weiterführende Informationen:
Verfahren in Wohnungseigentumssachen
648709
Vermieterbescheinigung bei Auszug
soll entfallen
Die Regelungen zur Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestäti-
gung, die zum 1.11.2015 in Kraft getreten sind, werden bereits kurze
Zeit nach ihrer Einführung überarbeitet. So soll die Pflicht des Vermie-
ters, Mietern den Auszug zu bestätigen, entfallen und Vermieter nur
noch verpflichtet sein, den Mietern den Einzug zu bescheinigen. Zur
Begründung heißt es in dem Gesetzentwurf, die Wohnungsgeberbestä-
tigung sei mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der im
Fall einer Abmeldung nicht damit gerechtfertigt werden könne, Schein-
anmeldungen zu verhindern.
Die Gesetzesänderung, die neben anderen Änderungen am Melderecht
noch einige Klarstellungen zur Vermieterbescheinigung enthält, soll
zum 1.11.2016 in Kraft treten, muss aber zunächst erst noch das parla-
mentarische Verfahren durchlaufen.
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Weiterführende Informationen:
Vermieterbescheinigung für das Einwohnermeldeamt
8388519
DDIV sucht Immobilienverwalter des
Jahres 2016
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter kürt auch in diesem Jahr
den Immobilienverwalter des Jahres. Hierfür hat der Verband erstmals ei-
nen Projektwettbewerb ausgeschrieben. Unter dem Motto „Vom Gedan-
ken bis zur Umsetzung“ sucht der Verband Verwaltungsunternehmen, die
Konzepte entwickelt haben, die in die Praxis umgesetzt worden sind und
die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens verbessert haben.
Die Ausschreibungsunterlagen sowie weitere Informationen sind unter
rufbar. Einsendungen sind
bis zum 15.7.2016 möglich. Die mit 3.000 Euro für den Gewinner und
2.000 bzw. 1.000 Euro für den Zweit- bzw. Drittplatzierten dotierte Aus-
zeichnung wird auf der Festveranstaltung des 24. Deutschen Verwalter-
tages am 15.9.2016 in Berlin verliehen.
Neben dem Titel „Immobilienverwalter des Jahres“ ehrt der Verband
auch herausragende Leistungen in der Immobilienwirtschaft und den
besten Auszubildenden in einem DDIV-Mitgliedsunternehmen mit den
Auszeichnungen „Immostar 2016“ und „Nachwuchsstar 2016“.
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Meldungen
Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen Mängeln am Ge-
meinschaftseigentum stehen den Erwerbern selbst zu. Die WEG kann
diese Ansprüche aber durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen und
deren Durchsetzung übernehmen. Dabei schadet es nicht, wenn die
Ansprüche einzelner Erwerber bereits verjährt sind. Solange nur ein
Erwerber einen nicht verjährten Gewährleistungsanspruch hat, kann
die Gemeinschaft vom Bauträger die Beseitigung der Mängel am
Gemeinschaftseigentum verlangen.
PRAXIS-TIPP:
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