Der Verwalter-Brief 3/2015 - page 12

Auch das noch
Ein Herz für Männer
Ein ausgeprägtes Herz für Männer hatte der Richter in einem Fall, den
das AG Düsseldorf auf dem Tisch hatte. Der Vermieter einer Wohnung
wollte von der Kaution 1.900 Euro einbehalten, weil der Marmorboden
um das WC herum abgestumpft war. Einem Gutachter zufolge kam dies
durch Urinspritzer, weil der Mieter sein kleines Geschäft immer im Ste-
hen verrichtet hatte.
„Der Mieter kann nichts dafür“, sagte das AG Düsseldorf (Urt. v.
20.1.2015, 42 C 10583/14). Dabei ließ das Gericht ausdrücklich offen,
ob das Urinieren im Stehen heutzutage noch eine vertragsgemäße Nut-
zung der Mietsache ist. Jedenfalls könne dem Mieter kein Verschulden
vorgeworfen werden. Wer den „früher herrschenden Brauch“ heute
noch ausübe, müsse zwar mit Ärger der Mitbewohnerinnen rechnen,
nicht aber mit einer Verätzung des Bodens. Da der Vermieter auch nicht
auf eine besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hatte,
bleibt der Schaden bei ihm hängen.
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Der Verwalter-Brief
mit Deckert kompakt
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 7.4.2015.
Standpunkt
Dr. Oliver Elzer, Berlin
Vom Empfinden des verständigen durch-
schnittlichen Menschen - ein Kurzplädo-
yer für die Rauchordnung
Ich weiß nicht, ob Sie ein „Raucher“ sind. Ich bin es nicht. Solange
an Stellen geraucht wird, wo ich nicht bin oder es nicht rieche, ist
mir der Glimmstängel meines Nachbarn freilich egal. Das wird erst
anders, wo ich „passiv mitrauche“, z. B. auf dem Balkon. Ich selbst
würde dann mit meinem Nachbarn reden. Wenn wir uns einigen,
ist alles gut. Was aber, wenn wir keinen „modus vivendi“ finden?
Ich habe dann vor allem zwei Möglichkeiten. Die eine ist zu ver-
zagen. Die andere besteht darin, meinen Nachbarn auf Unterlas-
sung zu verklagen. So war es jetzt zwischen Mietern in Premnitz.
Die Klage ging bis zum BGH (Urteil v. 16.1.2015, V ZR 110/14).
Dieser bejaht unter Mietern einen Unterlassungsanspruch. Dies
gelte uneingeschränkt, wenn der „fundierte Verdacht einer Ge-
sundheitsbeeinträchtigung bestehe“. Im Übrigen sei zu klären,
ob die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen
nur „unwesentlich“ seien. Das sei anzunehmen, wenn die Be-
einträchtigung nach dem Empfinden eines „verständigen durch-
schnittlichen Menschen“ nicht als wesentlich empfunden werden
würde. Liege eine wesentliche Beeinträchtigung vor, bestehe
der Unterlassungsanspruch allerdings nicht uneingeschränkt. Es
kollidierten zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in
einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssten. Im
Allgemeinen werde diese Rechtslage auf eine Regelung nach
Zeitabschnitten hinauslaufen.
Zwischen Wohnungseigentümern kann nichts anderes gelten.
Man muss daher kein Prophet sein, um anzunehmen, dass jetzt
eine Klagewelle auf die WEG-Gerichte zurollt. Dann darf der Rich-
ter „schnüffeln“ und Gutachter dürfen Feinstaub messen. Und
dann kommt das „dicke Ende“ – der Zeitabschnitt. Was wird wohl
republikweit rauskommen? Darf der Bayer mehr rauchen als der
Friese? Mein Tipp: Wohnungseigentümer sollten mit Augenmaß
beschließen, was gilt! Das spart Nerven und Geld - selbst wenn
der Beschluss angefochten werden sollte.
Zitat
Der eine wartet, dass die Zeit sich wandelt, der andere packt
sie kräftig an und handelt.
Dante Alighieri (1265 – 1321), italienischer Dichter, Philosoph und Politiker
Cartoon
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