 
          
            6. Ausnahmen
          
        
        
          Wie bereits beschrieben, sind auch die Anforderungen an die Dämmung
        
        
          der obersten Geschossdecke bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Woh-
        
        
          nungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002
        
        
          selbst bewohnt hat, erst im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen.
        
        
          
            7. Befreiungen und Bußgelder
          
        
        
          Für die Dämmung der obersten Geschossdecke gelten die gleichen Befrei-
        
        
          ungen und Bußgeldregelungen wie für den Austausch der Heizungsanlage
        
        
          und die Dämmung der Warmwasser- und Wärmeverteilungsleitungen (vgl.
        
        
          hierzu 1. Teil des Beitrags im Verwalterbrief, Ausgabe Februar 2015).
        
        
          
            8. Berücksichtigung in der Praxis
          
        
        
          Wie auch bei den Nachrüst- bzw. Austauschpflichten zur Heizungsanla-
        
        
          ge und Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
        
        
          wird die Prüfung in der Praxis vor Ort erfahrungsgemäß nicht konse-
        
        
          quent durchgeführt. Bei der Dämmung der obersten Geschossdecke
        
        
          ist, anders als bei der Austauschverpflichtung der Heizungsanlage der
        
        
          Bezirksschornsteinfeger, keine Person zur Prüfung und Vollzug des §
        
        
          10 Abs. 3 EnEV benannt. In diesem Fall heißt das, dass nach § 26 EnEV
        
        
          grundsätzlich der Bauherr verantwortlich ist, soweit in der EnEV nicht
        
        
          ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher benannt ist. Ebenso sind aber
        
        
          auch Personen in ihrem Wirkungskreis verantwortlich, die im Auftrag
        
        
          des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der
        
        
          Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.
        
        
          Ungeachtet der mangelnden
        
        
          Kontrollpflicht vor Ort ist das
        
        
          Wissen um die Anforderungen
        
        
          des § 10 EnEV für Immobilie-
        
        
          nexperten aus Haftungsgrün-
        
        
          den unerlässlich.
        
        
          !
        
        
          
            Weiterführende
          
        
        
          
            Informationen:
          
        
        
          Workshops und Seminare zu
        
        
          diesem Thema:
        
        
          S-EWE – EnergieWert-Experte®
        
        
          17.-20.03.2015 Sinzig
        
        
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          Anmeldung unter:
        
        
          sprengnetter.de/seminarkalender
        
        
          
            5. Hilfestellung von offizieller Seite
          
        
        
          Das Deutsche Institut für Bautechnik, das in einem Fachkreis die Aus-
        
        
          legungsfragen zur EnEV beantwortet, beruft sich in einigen Teilen u. a.
        
        
          auf die „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Daten-
        
        
          verwendung im Wohngebäudebestand“ des Bundesministeriums für
        
        
          Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), heute veröffentlicht durch
        
        
          das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Diese
        
        
          Veröffentlichung kann ebenfalls helfen, den Aufbau der obersten Ge-
        
        
          schossdecke einzuschätzen (vgl. Tab. 1).
        
        
          Tab. 1: Auszug der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im
        
        
          Wohngebäudebestand“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
        
        
          Der Tabelle sind die deutschlandweit durchschnittlichen U-Werte ver-
        
        
          schiedener Bauteile, unterteilt in Baujahresaltersklassen zu entnehmen.
        
        
          Gemäß dieser Tabelle erfüllt das deutsche Durchschnittsgebäude ab
        
        
          1969 mit einem U-Wert von 0,6 W/m²·K die Anforderungen an den
        
        
          Mindestwärmeschutz. Da sich der Verordnungsgeber im § 10 Abs. 3
        
        
          EnEV (Dämmung der obersten Geschossdecke) nicht auf diese Veröf-
        
        
          fentlichung bezieht, kann die Tabelle nicht rechtssicher für eine Ein-
        
        
          schätzung zugrunde gelegt werden. Der Einzelfall ist immer vor Ort zu
        
        
          prüfen und individuell zu bestimmen.
        
        
          
            7
          
        
        
        
          Mindestwärmeschutz – EnEV 2014
        
        
          
            Worin unterscheidet sich der Mindestwärmeschutz von den
          
        
        
          
            Anforderungen der EnEV 2014?
          
        
        
          Der Mindestwärmeschutz legt den Fokus auf einen wärmeschutz-
        
        
          technischen Standard, der an jeder Stelle der Innenoberfläche der
        
        
          wärmeübertragenden Umfassungsfläche ein hygienisches Raumkli-
        
        
          ma sicherstellt. Vorausgesetzt ist eine ausreichende Beheizung und
        
        
          Lüftung, sodass weder Tauwasser noch Schimmelpilze im Gebäude
        
        
          an Außenwänden und Wärmebrücken, wie z. B. Zimmerecken, an-
        
        
          fallen. Hier geht es also in erster Linie um eine funktionierende
        
        
          Bauphysik und darum, Bauschäden an Gebäuden zu vermeiden.
        
        
          Die EnEV hat den Zweck, Energie in Gebäuden einzusparen und
        
        
          somit die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, bis 2050
        
        
          einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand vorzuweisen, zu
        
        
          erreichen. Der Verordnungsgeber formuliert in der EnEV höhere
        
        
          Anforderungen, als sie für die reine Erfüllung des Mindestwärme-
        
        
          schutzes erforderlich sind.
        
        
          
            Beispiel Stahlbetondecke
          
        
        
          Eine 15 cm starke, ungedämmte Stahlbetondecke, die zum beheiz-
        
        
          ten Raum verputzt ist (Gipsputz), erreicht einen U-Wert von 2,23
        
        
          W/m²·K. Sie erfüllt in dieser Bauweise nicht die Anforderungen an
        
        
          den Mindestwärmeschutz, was u. a. Tauwasser- bzw. Kondensatbil-
        
        
          dung an der Decke zur Folge haben wird.
        
        
          Würden auf dieser Deckenkonstruktion (eine Dampfbremse und)
        
        
          35 mm Dämmung (WLG 040) verlegt, wird ein U-Wert von 0,76
        
        
          W/m²·K erreicht und der Mindestwärmschutz ist eingehalten. Das
        
        
          Beispiel zeigt, dass bereits eine geringe Dämmstärke ausreicht, um
        
        
          den Mindestwärmeschutz zu erfüllen – vorausgesetzt, die Dämmung
        
        
          ist trocken und nicht (z. B. durch Begehungen) zusammengefallen/
        
        
          -gedrückt.
        
        
          
            Beispiel Holzbalkendecke
          
        
        
          Die 2. Deckenvariante, der Abschluss eines beheizten Raumes ge-
        
        
          gen einen Spitzboden oder Speicher, könnte gemäß Abbildung 3
        
        
          schematisch konstruiert sein. Ist keine Dämmung vorhanden, wird
        
        
          auch hier der Mindestwärmeschutz nicht eingehalten. Unterstellt
        
        
          wird hierbei ein Aufbau mit innenseitiger Beplankung durch eine
        
        
          Gipskartonplatte, einer Lattung, Dampfbremse, Holzbalken mit da-
        
        
          zwischenstehender Luftschicht und darüberliegender Spanplatte.
        
        
          Der U-Wert für diese Konstruktion beträgt 1,01 W/m²·K. Um die
        
        
          Anforderungen des Mindestwärmeschutzes zu erreichen, ist eine
        
        
          Dämmstärke (WLG 040) von 50 mm ausreichend, um den Mindest-
        
        
          wärmeschutz zu erreichen.
        
        
          Dipl.-Ing. (FH)
        
        
          Kerstin
        
        
          Nell
        
        
          leitet in den
        
        
          einzelnen Ge-
        
        
          schäftszweigen
        
        
          der
        
        
          Spreng-
        
        
          netter Immobilienbewertung den
        
        
          Fachbereich Energie. Seit 2006 ist
        
        
          sie als Referentin der Sprengnetter
        
        
          Akademie im Bereich der Werter-
        
        
          mittlung bebauter und unbebauter
        
        
          Grundstücke sowie der Energie-
        
        
          ausweiserstellung tätig.
        
        
          
            DIE AUTORIN