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          0.2016
        
        
          
            Ist es dieses Mal so weit? Seit 1995 wird
          
        
        
          
            eine Reform der Grundsteuer disku-
          
        
        
          
            tiert. Nun allerdings ist die Diskussion
          
        
        
          
            konkreter geworden. Die Finanzminister
          
        
        
          
            der Länder haben Anfang Juni 2016 bei
          
        
        
          
            ihrer Jahreskonferenz beschlossen, eine
          
        
        
          
            umfassende Reform der Grundsteuer
          
        
        
          
            auf den Weg zu bringen.
          
        
        
          Die jetzige Entschlussfreude der Länder-
        
        
          finanzminister scheint nicht zuletzt dem
        
        
          Bundesverfassungsgericht zu verdanken
        
        
          zu sein. Im Sommer 2015 hatte Karlsruhe
        
        
          eine Bewertungsregel des Grunderwerb-
        
        
          steuergesetzes rückwirkend verworfen und
        
        
          eine knappe Frist zur Neuregelung gesetzt.
        
        
          Nunmehr sind beim Bundesverfassungsge-
        
        
          richt fünf Verfahren in Sachen Grundsteuer
        
        
          anhängig und es ist unklar, wie viel Zeit es
        
        
          dem Gesetzgeber für eine Neuregelung
        
        
          einräumen würde. Ein möglicher Wegfall
        
        
          des Grundsteueraufkommens wäre für die
        
        
          Kommunen ein fiskalisches Desaster, stellt
        
        
          das jährliche Aufkommen mit rund 13 Milli-
        
        
          arden Euro doch die drittgrößte und zudem
        
        
          konjunkturunabhängige Einnahmequelle der
        
        
          Kommunen dar.
        
        
          Bei unbebauten Grundstücken sollen für die
        
        
          Bewertung des Grund und Bodens zukünftig
        
        
          die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüs-
        
        
          se, also die durchschnittlichen Verkaufswerte
        
        
          eines bestimmten Gebiets, maßgeblich
        
        
          sein. Schon wegen dieses Bezuges auf den
        
        
          Durchschnitt kann keine Einzelfallgerech-
        
        
          tigkeit erreicht werden, schon gar nicht für
        
        
          Ausreißer wie das ungünstige Eckgrundstück
        
        
          in einer ansonsten begehrten Lage.
        
        
          Bei bebauten Grundstücken soll für die
        
        
          Wertermittlung zusätzlich ein so genann-
        
        
          ter Gebäudepauschalherstellungswert mit
        
        
          einfließen. Vereinfacht ausgedrückt sollen
        
        
          die Gebäude pauschal nach Baukosten be-
        
        
          wertet werden, wobei diese anzusetzenden
        
        
          Bau-  und Grundstückskosten in regel-
        
        
          mäßigen Abständen aktualisiert werden
        
        
          sollen. Die Abkehr von der fortlaufend zu
        
        
          aktualisierenden Verkehrswertermittlung ist
        
        
          nachvollziehbar, doch folgt aus dem Abstel-
        
        
          len auf die laufend aktualisierten Baukosten
        
        
          eine ständig steigende Bemessungsgrund-
        
        
          lage für die Grundsteuer. Allein durch die
        
        
          EnEV-Verschärfung ab dem Jahr 2016 hatte
        
        
          die Baukostensenkungskommission in be-
        
        
          stimmten Fällen eine Baukostensteigerung
        
        
          durch energetische Maßnahmen in Höhe
        
        
          von sechs bis neun Prozent festgestellt.
        
        
          Dabei vermag mit Blick auf die ehrgeizigen
        
        
          klimapolitischen Ziele der Bundesregierung
        
        
          nicht einmal der größte Optimist ein Ende
        
        
          bei den regulatorischen Kostentreibern zu
        
        
          sehen. Der Preisindex für Grundstücke ist
        
        
          in Deutschland einer der dynamischsten
        
        
          Preisindizes überhaupt. Im Zusammenhang
        
        
          mit diesem systematisch verankerten
        
        
          Anstieg der Bemessungsgrundlage ist es be-
        
        
          sonders misslich, dass der Entwurf nicht den
        
        
          Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen
        
        
          Wertes zulässt.
        
        
          Im Gesamtsystem der Grundsteuererhebung
        
        
          stellt die Bemessungsgrundlage jedoch
        
        
          nur eine von drei elementaren Stellschrau-
        
        
          ben dar. Letztendlich wird die tatsächliche
        
        
          Höhe der Grundsteuer maßgeblich durch
        
        
          die Steuermesszahl sowie den jeweils
        
        
          geltenden Hebesatz beeinflusst. Dabei sieht
        
        
          das Gesetzesvorhaben auch Änderungen im
        
        
          Grundgesetz vor, wonach den Ländern die
        
        
          Kompetenz zur Bestimmung eigener, jeweils
        
        
          landesweit geltender Steuermesszahlen
        
        
          eingeräumt werden soll. Die Festlegung
        
        
          der Höhe der Hebesätze liegt dagegen in
        
        
          der Hoheit der jeweiligen Gemeinde, wobei
        
        
          das Aufkommen auch ausschließlich dieser
        
        
          zusteht und nicht durch Umlagen an Länder
        
        
          oder Bund geschmälert wird. Mit Blick auf
        
        
          die ohnehin schon seit Jahren steigenden
        
        
          Hebesätze ist es auch wichtig, über eine
        
        
          Limitierung nachzudenken.
        
        
          
            DR. HANS VOLKERT VOLCKENS
          
        
        
          
            Reform der Grundsteuer –
          
        
        
          
            Steuererhöhung mit Ansage
          
        
        
          Dr. Hans Volkert Volckens
        
        
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