Die Wohnungswirtschaft 1/2018 - page 71

Geschäftsführer bzw. Vorstände als wirtschaftlich
Berechtigte. Diese sind im Handelsregister ver-
zeichnet. Es bedarf daher derzeit keiner Mitteilung
zum Transparenzregister (Meldefiktion).
Auswirkungen für Genossenschaften
Bei Wohnungsgenossenschaften gelten aufgrund
des Streubesitzes i.d.R. die Vorstände als wirt-
schaftlich Berechtigte. Diese sind im Genossen-
schaftsregister verzeichnet. Es bedarf daher der-
zeit keiner Mitteilung zum Transparenzregister.
Sobald ein Mitglied mehr als 25% der Geschäfts-
guthaben und/oder der Stimmrechte kontrollieren
sollte, entsteht dieMeldepflicht dieser Person als
wirtschaftlich Berechtigter. Dies dürfte beimganz
überwiegenden Teil der Wohnungsgenossenschaf-
ten nicht der Fall sein.
Auswirkungen für die Wohnungsunternehmen
der Privatwirtschaft
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei
Wohnungsunternehmen der Privatwirtschaft kann
mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein.
Es gilt imEinzelnen anhand der Beteiligungsstruk-
tur des Unternehmens sowie seiner Gesellschafter
usw. zu prüfen, welche natürlichen Personen letzt-
lich wirtschaftlich Berechtigte sind.
Für Gesellschaften, die an einem organisierten
Markt notiert sind oder gleichwertigen europa-
rechtlichen oder internationalenTransparenzanfor-
derungen unterliegen, gelten dieMitteilungspflich-
ten ebenfalls als erfüllt. Siemüssen keineweiteren
Mitteilungen zum Transparenzregister machen.
Auswirkungen für Stiftungen und Vereine
Viele Wohnungsunternehmen haben rechtsfähige
Stiftungen gegründet, um über diese vielseitige
Unterstützungsleistungen zu erbringen. Oftmals
werden auch im Umfeld eines Wohnungsunter-
nehmens eingetragene Vereine initiiert. Beide
Formen zählen zum Kreis der juristischen Per-
sonen des Privatrechts und unterliegen damit
grundsätzlich den Mitteilungspflichten zum
Transparenzregister.
Bei eingetragenen Vereinen gelten aufgrund des
Streubesitzes i.d.R. die Vorstände als wirtschaft-
lich Berechtigte. Diese sind imVereinsregister ver-
zeichnet. Es bedarf daher derzeit keiner Mitteilung
zum Transparenzregister. Sobald ein Vereinsmit-
glied mehr als 25% der Stimmrechte kontrollie-
ren sollte, entsteht die Pflicht zur Meldung dieser
Person als wirtschaftlich Berechtigter.
Bei rechtsfähigen Stiftungen gelten zumindest die
Personen des Stiftungsvorstands als wirtschaft-
lich Berechtigte. Daneben erfüllt jede natürliche
Person den Tatbestand des wirtschaftlich Berech-
tigten einer Stiftung, die als Treugeber handelt
oder die als Begünstigte bestimmt worden ist oder
die auf sonstigeWeise unmittelbar oder mittelbar
beherrschenden Einfluss auf die Vermögensver-
waltung oder Ertragsverteilung ausübt. Die Stif-
tungsverzeichnisse gelten nicht als elektronisch
abrufbare Register gemäß GwG. Für diese Perso-
nen besteht als wirtschaftlich Berechtigte daher
eine Meldepflicht beim Transparenzregister.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen in
Höhe bis 100.000 € in einfachen Fällen und bei
schwerwiegenden, wiederholten und systemati-
schen Verstößen mit Geldbußen in Höhe von bis
zu 1 Mio. € oder bis zum Zweifachen des aus dem
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-
ahndet werden kann.
Neben der Einführung des Transparenzregisters
mit der Änderung des GwG enthält das Umset-
zungsgesetz zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie auch
eine Änderung des GmbH-Gesetzes.
Änderung des GmbH-Gesetzes:
Gesellschafterliste für GmbHs
Geschäftsführer einer GmbH haben unverzüglich
nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den
Personen der Gesellschafter oder des Umfangs
ihrer Beteiligung eine Gesellschafterliste beim
Handelsregister einzureichen. Soweit die Gesell-
schafter ihrerseits Gesellschaften sind, müssen
Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Re-
gisternummer aufgenommen werden. Bei nicht
eingetragenen Gesellschaften sind deren jeweilige
Gesellschafter unter einer zusammenfassenden
Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum
und Wohnort anzugeben.
Zudem soll zukünftig in der Liste der Gesellschaf-
ter auch der Gesamtumfang der Beteiligung am
Stammkapital als Prozentsatz gesondert ange-
geben werden, wenn ein Gesellschafter mehr als
einen Gesellschaftsanteil hält. Es bedarf allerdings
zunächst noch einer Rechtsverordnung des Bundes
mit den näheren Bestimmungen zu den Ausgestal-
tungen der Gesellschafterliste.
Fazit
Die positive Nachricht: Genossenschaften und
kommunale Wohnungsgesellschaften sind von
den Mitteilungspflichten zum Transparenzregis-
ter i. d. R. nicht betroffen, da sich die Angaben
zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem
Handels-, Genossenschafts- oder Unternehmens-
register ergeben. Bei Stiftungen ist hingegen eine
Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich.
Geschäftsführer einer GmbH haben unverzüglich
nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den
Personen der Gesellschafter oder des Umfangs
ihrer Beteiligung eine Gesellschafterliste beim
Handelsregister einzureichen.
Die regionalen Prüfungsverbände der Wohnungs-
und Immobilienwirtschaft und ihre nahestehenden
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterstützen
gern bei der Prüfung, ob eine Mitteilungspflicht
zum Transparenzregister besteht.
Weitere Informationen:
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Stadtbauund Stadtentwicklung
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