Die Wohnungswirtschaft 1/2018 - page 79

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1|2018
MIETRECHT
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BGB §§ 573 Abs. 2 S. 2, 546 Abs. 1;
ZPO 543 Abs. 2 S. 1
Eigenbedarf
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BGB §§ 241, 535, 598
Mietvertrag, Leihvertrag oder
Vertrag sui generis?
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BGB §§ 543, 569
Fristlose Kündigung des Mietverhält­
nisses wegen Zahlungsrückstands
WEG-RECHT
78
WEG §§ 14, 22 Abs.1; BGB §§ 195 ff.
Verjährungsfrist des Anspruchs auf
Beseitigung einer baulichen Veränderung
79
WEG §§ 14 Nr. 1, 22; ZPO §§ 60, 100; GG Art. 5
Zulässigkeit einer auf dem Balkon
aufgestellten Parabolantenne
79
WEG §§ 23 ff. 43 Nr. 4
Grundlagen für eine Ermessensentscheidung der
Wohnungseigentümer;
Ausschluss von der Versammlung
79
WEG §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 22
Balkoninstandsetzung; Verwal­
tungsermessen; Anzahl der
Vergleichsangebote
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB §§ 241, 535, 598
Mietvertrag, Leihvertrag oder Vertrag
sui generis?
Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen
Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen.
BGH, 20.9.2017, VIII ZR 279/16
Bedeutung für die Praxis
Eine Abgrenzung, ob eine entgeltliche Gewährung des Gebrauchs eines
Reihenhauses und damit ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB oder eine un-
entgeltliche Gestattung des Gebrauchs und damit eine Leihe gemäß § 598
BGB, eine sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung (§ 241 BGB)
oder gar ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis – ohne Rechtsbindungs-
RECHT
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BGB §§ 573 Abs. 2 S. 2, 546 Abs. 1; ZPO 543 Abs. 2 S. 1
Eigenbedarf
„Benötigen“ einer Zweitwohnung – Mindestnutzungsdauer?
BGH, Hinweisbeschluss vom 22.8.2017, VIII ZR 19/17
Bedeutung für die Praxis
Der Begriff des „Benötigens“ ist höchstrichterlich dahin geklärt, dass
damit ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe des Ver-
mieters vorausgesetzt werden, die Wohnung künftig selbst oder durch
nahe Angehörige zu nutzen. Diese Kriterien sind auch für die Beantwor-
tung der Frage entscheidend sind, ob der Wunsch des Vermieters, die
vermietete Wohnung künftig selbst als Zweitwohnung zu nutzen, eine
Eigenbedarfskündigung rechtfertigt, und dass es auch dabei maßgeblich
auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ankommt. Hieraus ergibt
sich gleichzeitig, dass eine etwa für wünschenswert erachtete (über den
Einzelfall hinausgehende) zeitliche Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals
„Benötigen“ bei einer Zweitwohnung nicht möglich ist, eben weil die
erforderliche einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung allgemein-
verbindliche Aussagen – etwa über eine konkrete „Mindestnutzungsdau-
er“ der Zweitwohnung – nicht zulässt. Auch hat das Berufungsgericht
nicht einen nur unbestimmten und noch nicht ausreichend konkreten
Nutzungswunsch (sog. Vorratskündigung) für die Kündigung genügen
lassen. Es hat vielmehr den detaillierten Vortrag der Vermieterin zu ihrer
beruflichen und privaten Situation rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass
sie die ernsthafte Absicht habe, sich regelmäßig mehrfach im Jahr aus
beruflichen Gründen für längere oder kürzere Zeiten in Berlin aufzuhalten
und hierfür nicht mehr – wie in der Vergangenheit – auf eine Unterkunft
im Hotel oder bei privaten Bekannten zurückzugreifen, sondern einen pri-
vaten Wohnbereich vorzuhalten, an dem sie sich zu diesen Zeiten – auch
gemeinsam mit ihrem Ehemann – aufhalten könne.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
1...,69,70,71,72,73,74,75,76,77,78 80,81,82,83,84
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