43
6|2018
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG
Einsichtnahme in Belege anderer Mieter zulässig?
Ab dem 25. Mai 2018 ist die von der EU erlassene Datenschutz-Grund-
verordnung (DSGVO) anzuwenden. Obwohl bis zu diesem Zeitpunkt in
Deutschland schon ein recht hohes Datenschutzniveau galt und sich an
vielen Grundsätzen des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes nichts
ändert, sind viele Unternehmensleitungen aufgeschreckt. Ob es an den
drastisch erhöhten Strafen und Bußgeldern liegt, die bei Verstößen ge-
gen die DSGVO drohen? Lag die maximale Höhe bisher bei 300.000 €,
können künftig bis zu 20 Mio. € oder 4% des gesamten Umsatzes fällig
werden.
Vor diesem Hintergrund fragen sich viele Vermieter (erneut), ob sie z.B.
Mietern bei der Belegeinsichtnahme zu einer Heizkostenabrechnung
auch die Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten der anderen
Mieter gestatten dürfen, oder ob sie damit schon einen Bußgeld-be-
währten Verstoß gegen die DSGVO begehen. Zur Beruhigung sei gesagt,
dass Datenschutzgesichtspunkte dem Einsichtsrecht des Mieters nicht
entgegenstehen, auch soweit dieses sich auf Daten anderer Mieter
oder Mietobjekte bezieht (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und
Heizkostenrecht, 8. Aufl., H 286). Schon das Landgericht Berlin hat
mit Urteil vom 17. Oktober 2013 – 67 S 164/13 – den Anspruch des
Mieters auf Einsichtnahme in die Verbrauchsdaten der anderen Mieter
bejaht. Nur dadurch könne er prüfen, ob die Einzelverbrauchsdaten der
anderen Mieter richtig addiert sind bzw. ob sie vom Gesamtverbrauch
in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abweichen. In einem aktuel-
len Urteil vom 7. Februar 2018 – VIII ZR 189/17 – hat der Bundesge-
richtshof diese Auffassung noch einmal gestützt.
Danach kann ein Mieter die Einsichtnahme in die
vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten
der anderen Nutzer eines gemeinsam versorgten
Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten bean-
spruchen und muss dafür auch kein „besonderes
Interesse“ darlegen. Also keine Sorge: Auch
künftig muss ein Belegeinsichtsbegehren nicht
aus Datenschutzgründen verweigert werden, um
möglichen Sanktionen der DSGVO zuvorzukom-
men.
Impressum
Ein Sonderteil der DW Die Wohnungswirtschaft
Verantwortlich:
Dr. Peter Hitpaß
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Tel.:
040 52011-0
Fax:
040 52011-201
E-Mail:
Herstellung:
Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
Standort Hamburg, Grafik: Würzburg
Änderungen gefordert
Keine höheren Wohnkosten nach energetischer Modernisierung
Die Folgekosten energetischer Modernisierungen von Wohngebäuden
werden zu selten bedacht und die ausschließliche Berechnung möglicher
Energie- und Kosteneinsparungen greift oft zu kurz. Am Ende ist der
Frust vieler Mieter groß, weil die geringeren Energiekosten durch eine
Erhöhung der Miete und Betriebskosten mehr als aufgezehrt werden.
Eine höhere Wohnkostenbelastung insgesamt ist die Folge. Darauf wurde
im April 2018 auf dem in Berlin veranstalteten 3. WohnkostenTag 2018
hingewiesen. Ausgerichtet wurde der Tag vom Institut für nachhaltige
Immobilienbewirtschaftung (IfnI) in Kooperation mit BekoNet und dem
BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.
“Einspar-Killer“ Nummer eins seien demnach die nach umfassender
Modernisierung infolge Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs. 4 Bewer-
tungsgesetz stark steigenden Grundsteuern. IfnI-Leiter Prof. Dr. Andreas
Saxinger: „Wir fordern den Gesetzgeber auf, energetische Modernisierun-
gen zu fördern und zu erleichtern. Die nach dem Urteil des Bundesver-
fassungsgerichts notwendige Grundsteuerreform sollte deshalb für eine
sozialverträgliche Änderung dieser Vorschrift genutzt werden.“
Ein weiterer Kostentreiber seien die infolge von Modernisierungen häufig
notwendigen technischen Nachrüstungen, insbesondere im Bereich der
Be- und Entlüftung mit entsprechend hohen Wartungskosten. Experten
warnten vor zusätzlichen Verteuerungen, welche die jüngst beschlossene
EU-Gebäuderichtlinie mit weiteren Energiesparauflagen für Wohngebäu-
de nach sich ziehen könnte. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion
über die Bezahlbarkeit des Wohnens sei in der Politik eine ganzheitliche
Betrachtung des Themas, die den Aspekt der Nachhaltigkeit auch unter
ökonomischen Gesichtspunkten in den Fokus nimmt, zu vermissen.
Saxinger: „Klimaschutz und Energieeinsparung dürfen nicht dazu führen,
dass Mieter und
Selbstnutzer sich
ihre energetisch
modernisierten
Wohnungen nicht
mehr leisten
können!“
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
twicklung
Quelle: Bekonet