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ENERGIE UND TECHNIK
Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Betriebskosten
aktuell
März 2018
Betriebskosten aktuell online
Sämtliche seit 2004 erschienenen Ausgaben
„Betriebskosten aktuell“ stehen unter
als Download zur Verfügung.
PETER KAY – AUFGESPIESST
Bei Betriebskostensenkung sitzen alle in einem Boot!
Die Betriebskosten – von vielen oft als
zweite Miete bezeichnet – belasten
nicht nur Mieterhaushalte, sondern
auch Vermieter, die hier weitgehend als
Inkassostelle für Dritte fungieren. Häufig
werden Erfolge bei der Begrenzung des
Betriebskostenanstiegs durch Erhöhungen
oder Einführung von Abgaben, Gebühren
und Steuern wieder zunichtegemacht. Das
gilt insbesondere für die Grundsteuer und
den Strompreis, aber auch für die Müll-,
Wasser- und Abwassergebühren, die
bisher immer nur eine Richtung kannten.
Müssen die Privathaushalte die Energiewende bereits teuer bezahlen,
droht nun neues Ungemach aus Brüssel: Die EU will die Vorgaben für
Recycling und Mülltrennung in Schritten bis 2035 deutlich verschärfen.
Obwohl Deutschland Vorreiter in Sachen Mülltrennung ist, sollen auch
wir aufgrund einer neuen Berechnungsmethode zusätzlich erhebliche
Anstrengungen unternehmen, um die EU-Zielvorgaben zu erreichen.
Was das für die Abfallentsorgungsgebühren bedeutet, kann man sich
unschwer ausmalen!
Auch wenn es schwerfällt und einer Sisyphos-Aufgabe gleichkommt,
müssen wir deshalb weiterhin gemeinsam an der Begrenzung der Be-
triebskosten arbeiten, auch um die Wohnkostenbelastung insgesamt
im Griff zu behalten. Mieter können das z.B. durch noch bewussteres
Verbrauchs- und Nutzerverhalten. Vermieter können ihren Beitrag
u. a. durch Abschluss kostengünstiger Wartungs- und Lieferverträge
und Investitionen in energiesparende Ausstattungen und Anlagen
leisten.
Von Rechtsprechung und Gesetzgeber sollte erwartet werden, dass sie
– wie z.B. beim Abfallmanagement – Aufwendungen, die zu einer Redu-
zierung der Betriebskosten führen, als umlagefähig anerkennen. Fakt
ist: Bei der Beeinflussung der Betriebskosten sitzen wir alle in einem
Boot – wir müssen aber auch alle in die gleiche Richtung rudern!
Quelle: Kasper Fuglsang
Das interessante Urteil
Betriebskostenabrechnung:
Briefkasteneinwurf Silvester
nachmittags genügt
Für 2017 war dieses Urteil ohne Belang – da fiel Silvester auf einen
Sonntag. Ansonsten ist die Entscheidung des LG Hamburg vom 2. Mai
2017 – 316 S 77/16 – durchaus von Interesse. Danach wahrt eine am
Silvestertag spätnachmittags (hier: 17:34 Uhr) in den Briefkasten des
Mieters eingeworfene Betriebskostenabrechnung noch die Frist des § 556
Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese besagt, dass die Abrechnung der Betriebskosten
gegenüber dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats
nach Ende des Abrechnungszeitraums zu geschehen hat. Das Gericht hält
es dabei für zumutbar, dass ein interessierter Mieter auch am Silvestertag
noch gegen 18:00 Uhr in seinen Briefkasten schaut, ob vermieterseitige
(Betriebskosten-) Post dort eingegangen ist.
Aber Achtung: Wer als Vermieter die Abrechnungsfrist bis zum letzten Tag
ausnutzt, beraubt sich selbst Korrekturmöglichkeiten, die er bei Fest-
stellung von Abrechnungsfehlern innerhalb der Abrechnungsfrist gehabt
hätte. Noch wichtiger ist, dass der Vermieter den Zugang der Betriebskos-
tenabrechnung an solch ungewöhnlichem Termin auch beweisen kann. Am
sichersten ist dabei die Zustellung durch einen entsprechend instruierten
Boten, der den Inhalt des von ihm zugestellten Schriftstücks kennt und
schriftlich vermerkt, wann die Zustellung erfolgt ist. Kann der Bote sich
in einem Rechtsstreit nicht mehr konkret an die Zustellung erinnern, gilt
die Zustellung als verspätet mit der Konsequenz, dass der Vermieter keine
Betriebskostennachforderungen mehr geltend machen kann (LG Berlin,
Beschluss vom 19. Oktober 2017, 67 S 279/17).