DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 10/2018 - page 105

(WoPG) vorgesehen ist, sollte der Begriff der Bau-
und Wohnungsgenossenschaften näher definiert
werden. Man könnte das „Missbrauchspotenzial“
eindämmen, wenn als begünstigte Bau- oder
Wohnungsgenossenschaften nur solche gelten,
die die Geschäftsguthaben der Mitglieder zu
mehr als zwei Dritteln wohnungswirtschaftlichen
Zwecken, insbesondere dem Bau von Genossen-
schaftswohnungen, widmen.
2. Erweiterung des Einberufungsrechts des
Prüfungsverbands für eine außerordentliche
Generalversammlung
Weiterhin wird intensiv diskutiert, ob das beste-
hende Einberufungsrecht des Prüfungsverbands
für eine außerordentliche Generalversammlung
(§ 60 GenG) um zwei Sachverhalte ausgedehnt
werden sollte:
• Vorliegen wesentlicher Beanstandungen, die
Grund zur Besorgnis der Gefährdung der Belan-
ge der Mitglieder oder der Gläubiger geben, und
• Nichteinhaltung des Förderzwecks.
Darüber hinaus ist zu überlegen, ob dem Prü-
fungsverband das Recht eingeräumt werden soll-
te, die Mitglieder über „wesentliche Beanstan-
dungen, die Grund zur Besorgnis der Gefährdung
der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger
geben“, schriftlich zu informieren. Hierfür wäre
es erforderlich, dass der Prüfungsverband eine
aktuelle Mitgliederliste erhält. Diese Aushän-
digungspflicht müsste mit einem Zwangsgeld
bewehrt sein.
3. Ergänzung des Teilnahmerechts an der Gene-
ralversammlung um eine Mitteilungs- bzw.
Ladungspflicht seitens der Genossenschaft
Es ist intensiv zu diskutieren, ob das Teilnahme-
recht des Prüfungsverbandes nach § 59 Abs.3
GenG an der Generalversammlung um eine Mit-
teilungs- und Ladungspflicht seitens der Genos-
senschaft zu ergänzen ist.
Abschließend ist die Problematik der investie-
renden Mitglieder intensiv zu diskutieren. Hier
bedarf es ggf. auch präziserer Regelungen im
Gesetz zum Umgang mit diesen investierenden
Mitgliedern.
Fazit
Noch ist die Problematik von Kapitalanlage-
genossenschaften in Deutschland ein Nischen-
thema, das vielleicht 10-20 existierende Or-
ganisationen betrifft. Nicht alle firmieren als
Wohnungs- oder Baugenossenschaften, aber
relativ viele. Obwohl die absolute Anzahl der
„unseriösen“ Anbieter gering ist, ist die Anzahl
ihrer Mitglieder groß. Den Schaden, den sie der
Genossenschaftsorganisation allgemein zufügen
könnten, ist ebenfalls immens.
Heute sind Genossenschaften Garanten der Sta-
bilität mit einer geringen Insolvenzquote. Das
kann durch diese unseriösen Anbieter leicht in
eine Schieflage gebracht werden. Umso wich-
tiger ist es, dass mit allen zur Verfügung ste-
henden Mitteln versucht wird, diese Vehikel zu
stoppen. Es wird sich zeigen, ob das bestehende
Instrumentarium dazu ausreicht, oder ob im Ge-
nossenschaftsgesetz, im Wohnungsbau-Prämi-
engesetz und im 5. Vermögensbildungsgesetz
an verschiedenen Stellen nachjustiert werden
muss.
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