DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 10/2018 - page 113

10|2018
109
MIETRECHT
109
BGB § 320 Abs. 1 S. 1
Leistungsverweigerungsrecht und Miete
109
GG Art. 103; BGB §§ 397, 558, 559
Mieterhöhung auf Vergleichsmiete und
Modernisierungsmieterhöhung
110
BGB § 545
Verlängerungswiderspruch
110
BGB § 558
Mieterhöhung mit Typengutachten
WEG-RECHT
110
WEG § 21
Keine Alternativangebote erforderlich bei
geringem Auftragsumfang
111
WEG §§ 16, 28, BGB § 139
Teilungültigerklärung eines Beschlusses
über den Wirtschaftsplan nur bezüglich der
Verwaltervergütung
111
WEG § 10 Abs. 6; BGB §§ 1113 Abs. 1, 1115 Abs. 1;
GBO § 53 Abs. 1
Berechtigter einer Zwangshypothek: WEG als
Verband oder Wohnungseigentümer?
111
WEG §§ 21, 22, 43 Nr. 4;
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Beschluss über eine Instandsetzungs-
oder Modernisierungsmaßnahme
MIETRECHT
INHALT
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Rechtssprechung
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Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
GG Art. 103; BGB §§ 397, 558, 559
Mieterhöhung auf Vergleichsmiete und
Modernisierungsmieterhöhung
Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete beinhaltet
nicht ohne Weiteres den Verzicht auf eine nachfolgende Modernisie-
rungsmieterhöhung.
BVerfG, Beschluss vom 5.3.2018, 1 BvR 1011/17
Bedeutung für die Praxis
Das Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gericht-
lichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kom-
men, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden
Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen.
Darüber hinaus enthält Art. 103 Abs. 1 GG als weitergehende Garan-
tie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Es kann daher der
Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das
Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten rechtlichen
Gesichtspunkt abstellt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist dann
anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforde-
rungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte
abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch
BGB § 320 Abs. 1 S. 1
Leistungsverweigerungsrecht und Miete
Ein Leistungsverweigerungsrecht durch den Mieter ist auch an
solchen Mieten möglich, die in dem Zeitpunkt der Mängelanzeige
bereits fällig waren.
LG Flensburg, Urteil vom 20.2.2018, 1 S 88/17
Bedeutung für die Praxis
Das Minderungsrecht des Mieters und das Leistungsverweigerungsrecht
nach § 320 BGB stehen nebeneinander. Eine unterlassene Mängelanzeige
kann nicht per se Auswirkung auf die Möglichkeit der Geltendmachung
des Leistungsverweigerungsrechts haben. Ein Leistungsverweigerungs-
recht dient nicht lediglich der Druckausübung auf den Vertragspartner.
Es hat vielmehr eine Doppelfunktion und soll auch den ordnungsgemä-
ßen Erhalt der Leistung sichern. Diese Funktion kann die Einrede des
nichterfüllten Vertrags jedenfalls auch dann noch erfüllen, wenn der
aktuelle Monat zu einem nennenswerten Teil noch nicht verstrichen ist,
eine Anspruchsdurchsetzung also nicht völlig unrealistisch erscheint. Das
Landgericht stellt sich mit dieser Rechtsauffassung gegen den BGH, der
ein Leistungsverweigerungsrecht nur an solchen Mieten zulässt, die in
dem Zeitpunkt, in dem der Mieter dem Vermieter Mängel anzeigt, noch
nicht fällig sind (BGH, Urteil vom 3.11.2010, VIII ZR 330/09). Das Land-
gericht hat die Revision zugelassen.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
1...,103,104,105,106,107,108,109,110,111,112 114,115,116,117,118
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