DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 10/2018 - page 103

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keine Investmentvermögen im Sinne des Kapital-
anlagesetzbuchs sind. Dies wird damit begrün-
det, dass die zwingend imGenossenschaftsgesetz
verankerte Ausrichtung einer Genossenschaft auf
einen besonderen Förderzweck eine im Vorder-
grund stehende fondstypische reine Gewinner-
zielungsabsicht i.d.R. ausschließe. D. h., Genos-
senschaften agieren i.d.R. nicht entlang einer
festgelegten Anlagestrategie, sodass sie keine
Investmentvermögen sind.
Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
wiederum sind im Rahmen ihrer gesetzlichen
Pflichtprüfung damit beauftragt, u.a. zu prüfen,
ob die Genossenschaften den genossenschaftli-
chen Förderzweck einhalten. Um aufgrund der
aktuellen Entwicklung dies noch zu klarer zu for-
mulieren, hat der Gesetzgeber im Rahmen der im
Juli 2017 in Kraft getretenen Genossenschafts-
novelle in §58 Abs.1 Satz3 GenG eine Regelung
aufgenommen, wonach im Prüfungsbericht
nunmehr explizit dazu Stellung zu nehmen ist,
ob und auf welche Weise die Genossenschaft im
Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck
verfolgt hat. Sollte das nicht der Fall sein, wur-
de in §62 Abs.3 Satz2 GenG geregelt, dass der
Prüfungsverband berechtigt ist, der BaFin eine
Abschrift des Prüfungsberichts ganz bzw. aus-
zugsweise zur Verfügung zu stellen.
Nach der Gesetzesbegründung wird dies dahinge-
hend weiter konkretisiert, dass dieses Recht des
Prüfungsverbandes aus Sicht des Gesetzgebers
zu einer Pflicht wird, wenn Vermögensschäden
für die Mitglieder zu befürchten sind.
Quelle: GdW
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