MARKT UND MANAGEMENT
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2|2017
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Nachhaltigkeitsberichterstattung – was kommt auf die
Wohnungsunternehmen zu?
Das Bundesjustizministerium hat im März 2016 den Entwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes
veröffentlicht. Danach sollen große kapitalmarktorientierte Unternehmen zukünftig verpflichtet werden,
über wesentliche nichtfinanzielle Belange in einem besonderen Abschnitt des Lageberichts zu berichten.
Anlass genug, sich mit dem Thema zu beschäftigen.
Große kapitalmarktorientierte Unternehmen sol-
len nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
zukünftig verpflichtet werden, über wesentliche
nichtfinanzielle Belange in einem besonderen
Abschnitt des Lageberichts zu berichten („nicht-
finanzielle Erklärung“). Unter „Corporate Social
Responsibility“ oder kurz CSR ist die gesellschaft-
liche Verantwortung von Unternehmen als Teil des
nachhaltigen Wirtschaftens zu verstehen.
Die nichtfinanzielle Erklärung soll neben Angaben
zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen
sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur
Bekämpfung von Korruption auch eine kurze Be-
schreibung des Geschäftsmodells, der von der Ge-
sellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten
Konzepte sowie die wichtigsten nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren enthalten. Sofern in Bezug
auf einzelne Belange kein Konzept verfolgt wird,
besteht die Pflicht zur Abgabe einer Negativerklä-
rung nebst klarer und begründeter Erläuterung der
Gründe. Auf den Ausweis berichtspflichtiger As-
pekte darf lediglich dann verzichtet werden, wenn
damit das Risiko einer ernsthaften Schädigung der
Geschäftslage einhergeht.
Berichterstattung und Prüfung der
nichtfinanziellen Erklärung
Im Rahmen der Umsetzung der CSR-Richtlinie
hat Deutschland von demMitgliedsstaatenwahl-
WP Christian Gebhardt
Referent Betriebswirtschaft,
Rechnungslegung und Förderung,
GdW
Vorstand GdW Revision AG
Berlin
recht Gebrauch gemacht, die nichtfinanzielle
Erklärung entweder innerhalb des Lageberichts
oder im Rahmen eines eigenständigen CSR- oder
integrierten Berichts zu veröffentlichen. Des
Weiteren ist vorgesehen, die nichtfinanzielle
Erklärung nur einer formellen Prüfung durch den
Abschlussprüfer zu unterziehen. Das bedeutet,
dass der Abschlussprüfer lediglich die Vorlage
der nichtfinanziellen Erklärung prüft und nicht
deren Inhalt.
Die Verwendung von Berichtsrahmenwerken
soll dabei ausdrücklich erlaubt sein – der Ent-
wurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie nennt
hierbei explizit den Deutschen Nachhaltigkeits-
kodex (DNK).
Welche Berichtsstandards stehen Wohnungs-
unternehmen zur Verfügung?
Der GdW hat bereits im Jahr 2014 zusammen mit
dem Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) und
der AGW Arbeitsgemeinschaft großer Wohnungs-
unternehmen die erste branchenspezifische Er-
gänzung des DNK
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entwickelt. Diese erweitert die
DNK-Kriterien (vgl. Tabelle auf S. 59) um spezifi-
sche Kriterien, die für dieWohnungswirtschaft von
besonderer Bedeutung sind und gibt eineOrientie-
rungshilfe, welcheAktivitäten undKernpunkteUn-
ternehmen derWohnungs- und Immobilienbranche
jeweils berichten können und sollten.
Obwohl die Nachhaltigkeitsberichterstattung für
die meisten Wohnungsunternehmen derzeit
Quelle: GdW