DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 9/2016 - page 84

MARKT UND MANAGEMENT
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9|2016
Wer sog. unbemannte Luftfahrtgeräte aufstei-
gen lässt, sollte sich allerdings zuvor mit einigen
rechtlichen Anforderungen befassen, da die Nut-
zung u. a. im Einklang mit den Regelungen des
Luftverkehrsgesetzes oder der Luftverkehrszulas-
sungsverordnung erfolgen muss. Zudem müssen
Regelungen des Datenschutz- oder Urheberrechts
beachtet werden, falls Aufnahmen vonMenschen
oder Gebäuden gemacht werden.
Voraussetzungen für den Einsatz der Drohne
Erfolgt eine gewerbliche Nutzung der Drohne für
die Objektvermittlung, ist bei der zuständigen
Luftfahrtbehörde eine Aufstiegserlaubnis einzu-
holen. Für Drohnen bis zu einemGewicht von 5 kg
und ohne Verbrennermotor wird diese in der Regel
für zwei Jahre erteilt. In anderen Fällen muss für
jeden Aufstieg eine eigene Zustimmung eingeholt
werden.
Die Flugerlaubnis wird nur erteilt, wenn eine ext-
ra Haftpflichtversicherung abgeschlossenwurde.
Eine private Haftpflicht deckt Sachschäden oder
Verletzungen von Personen durch die Geräte etwa
bei einem Absturz nicht ab. Der Versicherungs-
schutz sollte nicht nur den Halter, sondern auch
den Steuerer des Geräts mit einschließen. Auch
dieser haftet gegebenenfalls imSchadensfall. Dies
gilt auch, wenn die Drohne von einer Firma an-
gemietet wurde. Die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestabdeckungssumme der Versicherung für
Personen- und Sachschäden liegt bei Drohnen bis
fünf Kilo bei knapp 1 Mio. €; empfehlenswert ist
aber eine Summe bis 3 Mio. €. Die Versicherung
bewahrt den Schadensverursacher allerdings nicht
vor strafrechtlicher Verfolgung: Es kann zudem
ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr vor-
liegen (§§ 315, 315a StGB).
Im Rahmen der Antragstellung müssen u. a. An-
gaben zur Befähigung des Steuerers zum Fliegen
einer Drohne, technische Angaben zumFluggerät
oder auch zum Start- und Landeplatz gemacht
werden. Diese sind zu dokumentieren und zwei
Jahre von dem Erlaubnisinhaber aufzubewahren.
Ein Start ohne Zustimmung oder ohne ausreichen-
den Versicherungsschutz gilt als Ordnungswid-
rigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu
50.000 € geahndet werden.
Flugverbotszonen sind auch für Drohnen-
Piloten einzuhalten
Der Steuerer muss sein Fluggerät immer in Sicht-
weite fliegen. Er darf damit kein Gebäude umrun-
den, ohne dass er sich selbst mitbewegt. Ratsam
ist es, wenn zwei Personen mitwirken: Eine führt
die Drohne mit dem Joystick und beobachtet
den Luftraum. Die zweite konzentriert sich auf
die Aufnahmen. Vor dem Aufstieg sollte zudem
Was beim Drohneneinsatz in der Vermittlung oder Verwaltung zu beachten ist:
• Bei einer gewerblichen Drohnennutzung muss eine Flugerlaubnis bei der
zuständigen Luftfahrtbehörde eingeholt werden.
• Bei Drohnen mit mehr als 5 kg Gewicht bzw. einem Verbrennermotor ist u. U.
jeweils eine Einzelerlaubnis für jeden Aufstieg nötig.
• Zwingend erforderlich ist eine extra Haftpflichtversicherung.
• Bei Aufnahmen im öffentlichen Raum sind Personen und Autokennzeichen
unkenntlich zu machen.
• Bei Aufnahmen im geschützten Privatbereich müssen die Personen vorab ihre
Einwilligung zum Drohnen-Filmen bzw. -Fotografieren erteilen.
• Es sollte ein Konzept zum Umgang mit den Aufnahmen (z. B. Zweck, Zugriff,
Löschungsfrist) erstellt werden.
• Bei kommerzieller Verwertung von Abbildungen von Gebäuden ist eventuell
die Erlaubnis des Urhebers (Architekt) einzuholen.
CHECKLISTE
die örtliche Situation in Augenschein genommen
werden. Sind Stromleitungen in der Nähe, Bäume
oder Straßenlampen?
Soll in einer Höhe von über 100 m geflogen wer-
den, ist eine gesonderte Erlaubnis vonnöten. Eine
extra Erlaubnispflicht besteht auch für Flughäfen,
die weniger als 1,5 km vom Drohnen-Aufstiegs-
punkt entfernt liegen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1d LuftVO).
Wegen der zusätzlichen Ein- und Abflugschnei-
sen von Airports gibt es generell Einschränkun-
gen auch im weiteren Umfeld. Flugverbotszonen
existieren z. B. darüber hinaus über dem Berliner
Regierungsviertel oder Atomkraftwerken. Bei Po-
lizeieinsätzenmüssen Drohnen einen Abstand von
1,5 km zum Geschehen einhalten. Ratsam ist es
in diesemFall, mit demEinsatzleiter zu sprechen.
Verstöße können als Straftat geahndet werden
(§ 62 LuftVG). Geschieht dies fahrlässig, wird das
Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder einer Geldstrafe geahndet. Noch
höher ist die Strafe bei Vorsatz.
Aufnahmen im öffentlichen Raum und im
privaten Umfeld
MöchtenWohnungsunternehmen oder von diesen
eingesetzte Dienstleister Aufnahmen ihres Gebäu-
des oder des Umfelds machen, sollten sie die Be-
wohner entsprechend informieren. Dies kann über
einen Aushang im Hausflur erfolgen, in dem sie
erläutern, welchemZweck die Aufnahmen dienen,
wer Zugriff auf diese hat und wie lange sie aufbe-
wahrt werden. Soll die Drohne von einem Nach-
bargrundstück aus starten oder Aufnahmen von
diesemgemacht werden, muss der entsprechende
Eigentümer seine Zustimmung erteilen. Für einen
reinen Überflug ist keine Zustimmung nötig.
Um Verstöße gegen das Bundesdatenschutzge-
setz oder das Kunsturhebergesetz zu vermeiden,
sollten Gesichter bzw. Personenmittels eines Bild-
bearbeitungsprogramms unkenntlich gemacht
werden. Gleiches gilt für Autokennzeichen, da
die Halter über ihr Kennzeichen identifizierbar
sind. Tabu ist es, eine Drohne an der Fassade an
einem Fenster entlanggleiten zu lassen und da-
bei von Innenräumen und Bewohnern Aufnahmen
anzufertigen. Dies erfordert immer die vorherige
schriftliche Einwilligung der Personen; andern-
falls können diese z. B. Ansprüche wegen Verlet-
zung ihrer Persönlichkeitsrechte geltendmachen.
Zudem ist die Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensraums durch Bildaufnahmen gemäß § 201a
StGB strafbar.
Gegebenenfalls muss außerdem der Architekt
des Gebäudes bei Drohnen-Aufnahmen und de-
ren Verbreitung – insbesondere wenn es sich um
eine kommerzielle Nutzung handelt - um Er-
laubnis gefragt werden. Eventuell ist sein Werk
urheberrechtlich geschützt. Bei einzigartigen,
architektonisch wertvollen Gebäuden wird dies
eher zu bejahen sein als bei mehrfach duplizierten
Reihenhaus-Ensembles. Gleiches kann für Kunst-
werke gelten, die zufällig auf den Aufnahmen
mitabgebildet sind. Insofern sollte vor einer Ver-
öffentlichung auf Internetseiten kritisch geprüft
werden, ob diese zulässig ist.
Fazit
Damit keine unnötigen Kosten durch Sachschäden
oder Bußgelder entstehen, sollten Wohnungsun-
ternehmen sich vor dem Einsatz von Drohnen
angemessen versichern und mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen auseinandersetzen.
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