89
9|2016
MIETRECHT
89
BGB §§ 305c, 538, VVG §§ 43 ff.
Verpflichtung eines Gewerbemieters,
eine Glasversicherung auf eigene Kosten
abzuschließen
90
BGB §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1
Nachträgliche Schonfristzahlung und
ordentliche Kündigung
90
ZPO §§ 940, 940a
Einstweilige Verfügung auf Räumung
einer Gewerbeimmobilie
WEG-RECHT
91
WEG §§ 1, 8 Abs. 1, BGB §§ 93, 94
Schwimmende Häuser als Gebäude
91
WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs.1; BGB § 1004
Eigenmächtiger Einbau von Fenstern;
Beseitigungsanspruch
91
WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1
Anspruch auf Beseitigung einer
baulichen Veränderung bei formlos
erklärter Zustimmung
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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BGB §§ 305c, 538, VVG §§ 43 ff.
Verpflichtung eines Gewerbemieters,
eine Glasversicherung auf eigene Kosten
abzuschließen
1. Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über
Gewerberaum, nach der der Mieter verpflichtet ist, eine Glasver-
sicherung für sämtliche Fenster-, Schaufenster- und Türscheiben
der Mieträume auf eigene Kosten abzuschließen, ist grundsätzlich
zulässig.
2. Hat der Mieter entgegen einer solchen Vereinbarung den Ab-
schluss einer Glasversicherung unterlassen, so kann der Vermieter
vom Mieter Ersatz der Kosten verlangen, die er für die Reparatur
einer durch unbekannt gebliebene Dritte beschädigten Schau-
fensterscheibe aufgewendet hat.
LG Wuppertal, Urteil vom 24.5.2016, 16 S 104/15
Bedeutung für die Praxis
Es ist grundsätzlich zulässig, in Gewerberaummietverträgen formularver-
traglich eine Verpflichtung des Mieters zum Abschluss von Versicherungs-
verträgen zu vereinbaren. Insbesondere liegt weder eine überraschende
Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch eine unangemessene
Benachteiligung der Beklagten im Sinne von § 307 BGB vor. Gegen eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters durch Vereinbarung einer
derartigen Versicherungspflicht spricht insbesondere, dass es im Wohn-
raummietrecht, dem der Gedanke des Schutzbedürfnisses der schwä-
cheren Vertragspartei zugrunde liegt, nach der eindeutigen gesetzlichen
Regelungslage zulässig ist, die Kosten einer Glasbruchversicherung als
Betriebskosten auf die Mieter abzuwälzen, § 2 Nr. 13 BetrKV. Wenn aber
die (formularvertragliche) Umlage der Kosten einer Glasversicherung
auf die Mieter sogar im Wohnraummietrecht zugelassen wird, ist nicht
ersichtlich, weshalb die formularvertragliche Vereinbarung, dass der Ge-
werberaummieter eine solche Versicherung auf eigene Kosten abschließen
soll, diesen unangemessen benachteiligen sollte.
Tatsächlich besteht ein Interesse des Vermieters am Abschluss der Glas-
versicherung vorrangig deshalb, weil mit dieser Versicherung auch von
Dritten bzw. durch Vandalismus verursachte Schäden an den Glasscheiben
und sogar vom Vermieter selbst verursachte Schäden an den Glasschei-
ben versichert sind und es sich bei der vom Mieter abzuschließenden
Glasversicherung hinsichtlich solcher Schadensverursachung um eine
Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG) handelt, so dass etwa-
ige Versicherungsleistungen in solchen Fällen dem Vermieter zustehen. Es
ist die Eigenart der Versicherung für fremde Rechnung, dass die Versi-
cherungsleistung dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer
zusteht, im vorliegenden Falle also die durch Vandalismus entstandenen
Schäden am Eigentum des Vermieters diesem zu ersetzen sind. Der
Versicherungsnehmer ist in diesen Fällen kraft des Treuhandverhältnisses
zum Versicherten verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädi-
gungsbetrag von der Versicherung einzuziehen und an den Geschädigten
auszukehren.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg