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11|2016
eine genauere Aufteilung der Wärme- undWarm-
wasserkosten. Dennwährend die Bewohner in gut
gedämmten Neu- und modernisierten Altbauten
immer weniger heizen müssen, ändern sich die
Dusch-, Bade- und Kochgewohnheiten kaum: Der
Warmwasserverbrauch bleibt also relativ kons-
tant und wächst somit prozentual. Deshalb ist es
wichtig, ihn möglichst genau zu messen und in
der Heizkostenabrechnung auszuweisen – damit
die Hausbewohner sehen, wie die Kosten zustande
kommen und anwelcher Stelle sie sparen können.
Ausnahme Kompaktheizkessel
Nur wenn der Einbau eines Wärmezählers einen
„unzumutbaren hohen Aufwand“ darstellt, dürfen
Abrechnungsdienstleister denWarmwasser-Anteil
wie bisher rechnerisch ermitteln (HeizkostenV § 9
Abs. 2). Nach Ansicht vonMinol ist der Einbau un-
zumutbar bei Kompaktheizkesseln, dieWarmwas-
ser und Heizwärme in einer bauartzugelassenen
Einheit erzeugen. Davon abgesehen, können Fach-
handwerker den Wärmezähler in der Regel ohne
größere baulicheMaßnahmen zwischen Heizkessel
und Warmwasserspeicher montieren – der Auf-
wand kann also als zumutbar eingeschätzt werden.
Neue Werte in der Abrechnung
Inzwischen haben Abrechnungsdienstleister min-
destens eine Jahresabrechnung mit der neuen
Wärmezählerregelung erstellt.
Bei Minol zeigt sich, dass die exakte Wärmezäh-
lermessung wie erwartet meist andere Ergebnis-
se liefert als die frühere Formelberechnung. Die
neuen Werte sind i. d. R. um bis zu 20% höher
oder niedriger. Das ist eine zwangsläufige Fol-
ge der unterschiedlichen Methoden: Während
der Wärmezähler den tatsächlichen Wärmever-
brauch misst, ging die Formelberechnung von
Faktoren aus, die von den tatsächlichen Gege-
benheiten eines Gebäudes abweichen können
(siehe obigen Infokasten). Die Formel beruht
auf Annahmen und Pauschalierungen, die von
der technischen Entwicklung überholt sind.
Sie hatte trotzdem 30 Jahre Bestand, weil sie
hinreichend genau und kostengünstig war und
niemanden benachteiligte. Nur sehr starke
Abweichungen (mehr als 30%) zwischen Mes-
sung und Berechnung deuten auf einen Mess-
fehler hin und sollten überprüft werden (siehe
Infokasten auf S. 54).
Fazit: Wärmemessung ist zuverlässiger
Die Praxis bestätigt, dass der Wärmezähler für
Warmwasser seinen Zweck erfüllt: Er macht die
individuelle Abrechnung präziser und beseitigt die
bisherigen Ungenauigkeiten der Formelberech-
nung. Der Einbau des Wärmezählers ist deshalb
nicht nur laut Heizkostenverordnung verpflich-
tend, sondern auch aus fachlicher Sicht zu emp-
fehlen. Je nachdem, wie Gerichte die Heizkos-
tenverordnung auslegen, kann eine Abrechnung
ohne den vorgeschriebenen Wärmezähler auch
rechtlich angreifbar sein – all das spricht dafür,
dass Eigentümer und Verwalter fehlende Zähler
nachrüsten lassen.
Formel
gemäß § 9, Abs. 3 der Heizkostenverordnung
In die Formel gehen folgende Faktoren ein:
• 2,5 ist ein Faktor für den angenommenen Wirkungsgrad der Warmwasserbereitung, der in der
Praxis nach oben und unten abweichen kann.
• V steht für das Volumen des erwärmten Warmwassers. Dieser Wert stammt entweder von
einem Kaltwasserzähler im Boilerzulauf oder wird durch die Summe aller Wohnungswasser-
zähler gemessen. Allerdings ergeben sich in der Praxis Messdifferenzen zwischen 10 und 20%
zwischen Haupt- und Unterzählern.
• tw ist die gemessene oder geschätzte mittlere Warmwassertemperatur am Boilerausgang.
Diese liegt typischerweise bei 60 °C. Abweichungen sind im Jahresverlauf möglich.
• 10 °C ist die angenommene mittlere Temperatur des Frischwassers aus der Leitung des Ver-
sorgers. Auch das ist eine Schätzung, die nicht zutreffen muss.
ERMITTLUNG DES ENERGIEANTEILS FÜR WARMWASSER
Auszug aus der Gesamtabrechnung einer Liegenschaft, die jeder einzelnen Nutzerabrechnung beiliegt: Der prozentuale Anteil der Erwärmungskosten für
Warmwasser an den gesamten Energie- und Heiznebenkosten wird mit Hilfe eines Wärmezählers ermittelt. Vor 2014 wurde dazu eine Formel genutzt.