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9|2015
ENERGIE UND TECHNIK
Heizkostenabrechnung
BGH zur Anwendung der VDI-Richtlinie 2077
Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (freiliegende ungedämmte
Leitungen, wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs wird nicht erfasst)
eröffnet § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkostenV die Möglichkeit, unbillige Kos-
tenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen
oder jedenfalls zu reduzieren. Die Bestimmung des Wärmeverbrauchs
nach anerkannten Regeln der Technik (VDI-Richtlinie 2077) unterliegt
nicht der Ankündigungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV, denn
sie betrifft nicht die Verteilung der Heizkosten anhand eines bestimmten
Abrechnungsmaßstabes, sondern die davon zu unterscheidende Ermitt-
lung des Verbrauchs. Das hat der BGH mit Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR
193/14 – entschieden.
Nach Auffassung des BGH stellt die VDI 2077 einen angemessenen
Ausgleich zwischen dem gesellschaftspolitischen Interesse des Einsparens
von Energie und der wünschenswerten Verteilungsgerechtigkeit her. Es
berührt die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung nicht, dass in
ihr zwar auf die Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 hingewiesen, deren
technische Anwendungsvoraussetzungen jedoch nicht mitgeteilt wurden.
Ebenso wenig wie der Vermieter dem Mieter die Vorschriften der Heizkos-
tenverordnung mitteilen oder erläutern muss, muss er ihm den Text der
VDI-Richtlinie 2077 aushändigen oder ihm den Inhalt in anderer Weise
zur Kenntnis bringen. Die Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 muss auch
nicht vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes angekündigt werden. Die
Bestimmung des Wärmeverbrauchs nach anerkannten Regeln der Technik
unterliegt nicht der Ankündigungspflicht, denn sie betrifft nicht die Ver-
teilung der Heizkosten anhand eines bestimmten Abrechnungsmaßstabes,
sondern die davon zu unterscheidende Ermittlung des Verbrauchs.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
auund Stadtentwicklung
Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Betriebskosten
aktuell
Ausgabe 3 · September 2015
Betriebskosten aktuell online
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als Download zur Verfügung.
Das digitale Brett
Verwaltung erleichtern – Hauswarte entlasten
Faltig geklebte Plakate, knittrige Zettel oder handschriftliche Notizen am
Schwarzen Brett im Treppenhaus – bei der Lehrter Wohnungsbau GmbH
soll das künftig der Vergangenheit angehören. 20 ihrer Hausflure hat sie
bereits mit dem digitalen Brett ausgestattet. Bis 2017 soll der gesamte
Bestand damit ausgerüstet sein. Das digitale Brett ist ein von der Home-
Info GmbH, Garbsen, entwickeltes „elektronisches Schwarzes Brett“.
Das Display des digitalen Brettes besteht aus einer Vollglasfront mit
gehärtetem Einscheibensicherheitsglas in einem Edelstahlgehäuse. Der
Einbaurahmen macht nicht nur optisch etwas her, sondern ist auch robust,
schlagsicher und schwer entflammbar. Die Navigation auf dem 24 Zoll-
Monitor ist kinderleicht und intuitiv. Lediglich vier Buttons mit Touch-
funktion auf dem Display genügen, um die hinterlegten Informationen
über ein Menü auszuwählen. Mit Pfeiltasten auf dem Bildschirm können
einzelne Aushänge oder auch das gesamte Übersichtsmenü mit sämtli-
chen Inhalten angezeigt werden. Keine Information und kein Termin bleibt
somit verborgen – Müllabfuhr, Ablesungen der Energieversorger, Service-
arbeiten und Wartungen, Notrufnummern, Informationen zu Angeboten
oder Aktivitäten der sozialen Dienste oder Veranstaltungen aller Art sind
dank des digitalen Brettes ständig für alle einsehbar und verfügbar.
Frank Wersebe, Geschäftsführer der Lehrter Wohnungsbau: „Die Ver-
waltung der Häuser wird mit dem digitalen Brett erleichtert, wir können
effektiver und kostengünstiger arbeiten. Der Kommunikationsweg zu den
Mieterinnen und Mietern wird deutlich verkürzt und last but not least:
Unsere Hauswarte müssen sich nicht mehr um Aushänge und Optik der
Schwarzen Bretter kümmern und werden so entlastet.“
(v. l.) Frank Wersebe (Lehrter Wohnbau) und Marcus Berbic (Homeinfo) bei
der Inbetriebnahme des digitalen Bretts
Quelle: Homeinfo