DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 9/2015 - page 35

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9|2015
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twicklung
PETER KAY – AUFGESPIESST
Energieaudit – großer Erfolg der Energieberaterlobby
„Energieaudit“ – ein Begriff, mit dem
wohl die meisten vor zwei Jahren noch
nichts anfangen konnten. Spätestens mit
dem novellierten Gesetz über Energie-
dienstleistungen und andere Energieef-
fizienzmaßnahmen (EDL-G) hat sich das
jedoch geändert. Dieses verpflichtet alle
Unternehmen, die nicht zu den kleinen
oder mittelständischen Unternehmen
(KMU) gehören, zur Durchführung von
regelmäßigen Energieaudits. Nach
Auffassung der Europäischen Kommission
sind alle kommunalen Wohnungsunternehmen – unabhängig von ihrer
Größe – hiervon betroffen. Das bedeutet, künftig muss ein registrier-
ter Energieauditor alle vier Jahre u. a. damit beauftragt werden, die
Gesamtenergieverbräuche der vom Unternehmen selbst genutzten
Gebäude zu erfassen, die Gesamtenergieeffizienz zu ermitteln sowie
Verbesserungsmöglichkeiten mit Informationen zur Einsparung zu
identifizieren. Die in der DIN EN 16247-1 aufgeführten Regelungen der
zum Auditprozess gehörenden Elemente lassen nur erahnen, welcher
Aufwand mit einem Energieaudit verbunden ist. Die Nicht-Durchfüh-
rung eines Energieaudits kann übrigens mit einem Bußgeld von bis zu
50.000 € geahndet werden. Im Wesentlichen sollen mit dem Energie-
audit sämtliche Energieverbräuche des Unternehmens systematisch
erfasst und das Potenzial zur Reduzierung des Energieverbrauchs und
damit der Energiekosten identifiziert werden.
Auf ein Wohnungsunternehmen bezogen nennt man das wohl „Eulen
nach Athen tragen“! Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass
es die Energieberaterlobby - ähnlich wie beim Energieausweis - wieder
einmal geschafft hat, sich ein lukratives Geschäftsfeld gesetzlich absi-
chern zu lassen. Allen die glauben, als kleine oder mittlere Unterneh-
men hiervon nicht betroffen zu sein, biete ich eine Wette darüber an,
dass auch sie mit der nächsten Novelle des Energiedienstleistungsge-
setzes spätestens in vier Jahren dazugehören werden.
Quelle: Christian Martin
Aufzugsanlagen
Seit Juni höhere Sicherheitsanforderungen
Am 1. Juni 2015 ist die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) in Kraft getreten. Diese enthält auch relevante Änderungen
für den Betrieb von Personenaufzügen. Insbesondere Prüfpflichten,
Prüffristen und Prüfzuständigkeiten wurden zum Teil neu geregelt. Nach
der BetrSichV gelten alle Aufzüge zur Personenbeförderung als überwa-
chungsbedürftige Anlagen.
Auf Wohnungsunternehmen als Betreiber von Personenaufzügen
kommen damit erhöhte Anforderungen und Kosten zu. Künftig müssen
alle neuen Personenaufzüge vor Inbetriebnahme durch eine Zugelas-
sene Überwachungsstelle (ZÜS) überprüft werden. Die Beauftragung
eines „einfachen“ Fachbetriebes reicht dafür nicht aus. Auch die alle
zwei Jahre vorgeschriebenen Zwischenprüfungen dürfen nur noch von
Wartungsfirmen durchgeführt werden, die gleichzeitig ZÜS sind. In
den Aufzugskabinen müssen künftig Prüfplaketten angebracht werden,
die unter Angabe von Monat und Jahr über den Zeitpunkt der nächsten
wiederkehrenden Prüfung informieren. Für jede Aufzugsanlage ist in
Zukunft ein Notfallplan beim Notdienst der Anlage zu hinterlegen. Falls
noch nicht geschehen, müssen alte Aufzüge bis zum 31. Dezember 2020
an die Sicherheitsanforderungen für neue Aufzüge angepasst werden.
Es muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem eingebaut werden, über
das ein 24-Stunden-Notdienst erreicht werden kann. Die oftmals noch
vorhandenen Alarmklingeln reichen dann nicht mehr aus. Da die Haftung
im Schadenfall schon heute beim Betreiber der Anlage liegt, sollte mit
der Nachrüstung trotz Übergangsfrist nicht zu lange gewartet werden.
Quelle: Lutz-Aufzüge
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