DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 6/2015 - page 70

MARKT UND MANAGEMENT
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6|2015
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Das Risikomanagementsystem
als wesentlicher Bestandteil der Corporate Governance
Die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagementsystems (RMS) ist für die Geschäftsführung
ein wichtiges Element verantwortungsvoller Unternehmensführung. Es gewährleistet, dass
Unternehmensrisiken frühzeitig erkannt, analysiert, priorisiert sowie an die Entscheidungsträger
zur Umsetzung von Risikobewältigungsmaßnahmen kommuniziert werden.
Das RMS soll Schaden abwenden bzw. minimieren
und langfristig den Fortbestand des Wohnungs-
unternehmens sichern. Für den Vorstand oder die
Geschäftsführung eines Wohnungsunternehmens
ist das RMS eines der entscheidenden Elemente
verantwortungsvoller Unternehmensführung.
Gesetzliche Anforderungen
Nach § 91 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) hat der Vor-
stand einer Aktiengesellschaft geeigneteMaßnah-
men zu treffen, insbesondere ein Überwachungs-
system einzurichten, damit Entwicklungen, die
den Fortbestand der Gesellschaft gefährden
könnten, früh erkannt werden. Die Einrichtung
eines solchen
Risikofrüherkennungssystems
hat eine Organisationsanforderung zum Inhalt,
der durch ein angemessenes Berichtswesen und
eine entsprechende Dokumentation Rechnung
getragen werden kann. Es ist sicherzustellen,
dass die Mitarbeiter der Unternehmensführung
alle wesentlichen Risikenmelden, damit entspre-
chendeMaßnahmen zur Beherrschung der Risiken
eingeleitet werden können. Mit demBilanzrechts-
modernisierungsgesetz (BilMoG) wurde darüber
hinaus § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG neu gefasst und
der Begriff des
Risikomanagementsystems
erst-
mals in das Aktiengesetz aufgenommen. Danach
hat der Aufsichtsrat weitergehende Überwa-
chungspflichten als bislang.
WP Christian Gebhardt
Referent Betriebswirtschaft,
Rechnungslegung und Förderung
GdW, Berlin
Vorstand GdW Revision AG, Berlin
Ausstrahlungswirkung auf andere
Rechtsformen
Nach der Regierungsbegründung zum Gesetz zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbe-
reich (KonTraG) ist davon auszugehen, dass die
Regelung zur Einrichtung eines
Risikofrüher-
kennungssystems
auch für den Pflichtrahmen
der Geschäftsführer von Gesellschaften mit
anderer Rechtsform, insbesondere GmbH, aber
auch für die Vorstände von Genossenschaften, je
nach Größe und Komplexität der Unternehmens-
struktur, eine Ausstrahlungswirkung entfaltet.
Bei der Frage des Verhältnisses von § 91 Abs. 2
AktG (
Risikofrüherkennungssystem
) zu § 107
Abs. 3 Satz 2 AktG (
Risikomanagementsystem
)
wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass
es hinsichtlich des Risikofrüherkennungssystems
kein Organisationsermessen der Unternehmens-
führung gibt.
Risikomanagementstrategie
Die Festlegung der Risikostrategie ist ein we-
sentlicher Bestandteil der gesamten Unterneh-
mensstrategie. Durch die Risikostrategie wird
festgelegt, welches Verhältnis zwischen Chancen
und Risiken in den betreffenden Unternehmens-
ABB. 2: RISIKOBEWUSSTSEIN
Risiko-
neigung
Risikoein-
schätzung
Risiko-
strategie
ABB. 1: DIE VIER PHASEN DES RISIKOMANAGEMENTS
Risiko-
strategie
Risiko-
steuerung
Bericht-
erstattung
Risikoerfassung
und Bewertung
Quelle: GdW
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