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            CM Juli / August 2019
          
        
        
          Rahmenbedingungen für die Bekämpfung von
        
        
          Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
        
        
          grundlegend reformiert. Mit der Umsetzung
        
        
          der vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden
        
        
          diese weiter verschärft. Mehrere Kreditinstitu-
        
        
          te wurden bereits wegen mangelnder Kont-
        
        
          rollsysteme und Verwicklungen in Geldwä-
        
        
          scheaffären mit hohen Bußgeldern belegt.
        
        
          Entsprechend überprüfen Kreditinstitute ihre
        
        
          Vertragspartner zunehmend strenger, davon
        
        
          sind auch kleine und mittelständische Unter-
        
        
          nehmen betroffen. Diese sind nicht nur im
        
        
          konkreten Verdachtsfall zur Überprüfung ihrer
        
        
          Kunden und Lieferanten verpflichtet: Das
        
        
          Geldwäschegesetz schreibt einer Reihe von
        
        
          Unternehmen vor, die Identität ihres Vertrags-
        
        
          partners festzustellen, zu überprüfen und die
        
        
          entsprechenden Angaben zu dokumentieren.
        
        
          Dies betrifft nicht nur neue Geschäftsbezie-
        
        
          hungen, sondern gilt auch bei Verdachtsmo-
        
        
          menten oder Zweifeln an der Identität beste-
        
        
          hender Geschäftspartner, sowie bei bestimm-
        
        
          ten Transaktionen außerhalb einer Geschäfts-
        
        
          beziehung (vgl. Abbildung 2).
        
        
          
            Ermittlung des wirtschaftlich
          
        
        
          
            Berechtigten
          
        
        
          Kernpunkt des Geldwäschegesetzes ist die
        
        
          Identifizierung des oder der wirtschaftlich
        
        
          Berechtigten. Bei juristischen Personen zählt
        
        
          gemäß § 3 Abs. 1 GwG zu den wirtschaftlich
        
        
          Berechtigten jede natürliche Person, die un-
        
        
          mittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der
        
        
          Kapitalanteile hält, oder mehr als 25 % der
        
        
          Stimmrechte kontrolliert, oder auf vergleichba-
        
        
          re Weise Kontrolle ausübt. Unternehmen sind
        
        
          also verpflichtet, bei (nicht börsennotierten) ju-
        
        
          ristischen Personen die Identität derjenigen
        
        
          Anteilseigner oder natürlichen Personen fest-
        
        
          zustellen, die als wirtschaftlich Berechtigte di-
        
        
          rekt oder indirekt einen ausreichend großen
        
        
          Anteil oder Stimmrechte besitzen oder kontrol-
        
        
          lieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle
        
        
          ausüben. Dabei wird grundsätzlich jede natür-
        
        
          liche Person, die direkt oder indirekt mehr als
        
        
          25% der Kapitalanteile hält, als wirtschaftlich
        
        
          berechtigt im Sinne des Geldwäschegesetzes
        
        
          (GwG) erachtet, denn in der Regel sind die Ei-
        
        
          gentumsverhältnisse äquivalent zu den Kont-
        
        
          rollstrukturen (die sog. Vermutungsregel).
        
        
          Geht es darum, komplexe Haftungsverhältnis-
        
        
          se, Gesellschafter- und Beteiligungsstrukturen
        
        
          zu durchschauen, zu dokumentieren und den
        
        
          wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, liefert
        
        
          beispielsweise die SCHUFA-GwG-Auskunft
        
        
          entsprechende Informationen. Da sich Eigen-
        
        
          tumsverhältnisse schnell ändern können,
        
        
          kommt es bei der Datenbasis auf Zuverlässig-
        
        
          keit und Aktualität an: Alle Gesellschafterinfor-
        
        
          mationen der GwG-Auskunft stammen aus
        
        
          belastbaren Ursprungsquellen wie Gesell-
        
        
          schafterlisten, Handelsregisterauszügen, Ge-
        
        
          sellschaftsverträgen, Bundesanzeigermeldun-
        
        
          gen sowie validierten Eigenauskünften von
        
        
          Unternehmen. Die Beteiligungsstruktur hinter
        
        
          dem Anfrageobjekt wird in einem Ergebnispro-
        
        
          tokoll dokumentiert.
        
        
          Bedarfsgerecht lässt sich die GwG-Auskunft
        
        
          mit weiteren relevanten Auskünften kombinie-
        
        
          ren. Die SCHUFA kann aktuell zu 6 Millionen
        
        
          register-geführten Unternehmen, Kleingewer-
        
        
          betreibenden und Selbstständigen valide Aus-
        
        
          künfte liefern. Die Informationen stammen un-
        
        
          ter anderem aus öffentlichen Registern, wie
        
        
          dem Handels- und Partnerschaftsregister oder
        
        
          auch dem Schuldnerverzeichnis. International
        
        
          sind die Wirtschaftsauskünfte in 62 Ländern
        
        
          sofort online verfügbar, insgesamt kann in über
        
        
          200 Ländern beauskunftet werden. Darüber hi-
        
        
          naus enthält die SCHUFA-Personendatenbank
        
        
          Informationen zu 67,7 Millionen Privatperso-
        
        
          nen, gemeldet von rund 9.500 Vertragspart-
        
        
          nern aus unterschiedlichen Branchen. Neben
        
        
          den Unternehmensdaten können auch Perso-
        
        
          nendaten des wirtschaftlich Berechtigten des
        
        
          Unternehmens in die GwG-Auskunft einfließen.
        
        
          Die Kombination der Informationen aus der Un-
        
        
          ternehmensdatenbank mit Informationen aus
        
        
          der Personendatenbank liefert vor allem bei
        
        
          kleinen und mittelständischen Unternehmen
        
        
          wertvolle Erkenntnisse zu Verflechtungen und
        
        
          Beteiligungen.
        
        
          Dipl.-Volkswirtin Grit Bantow
        
        
          
            Abb. 2: Geldwäscheprevention