24
          
        
        
          demnach von der DPR, (lediglich) noch um
        
        
          nationale Prüfungsschwerpunkte ergänzt
        
        
          werden können.
        
        
          Biel:
        
        
          Können Sie uns diesen Sachverhalt etwas
        
        
          erläutern?
        
        
          Amann/Geissbühler:
        
        
          Die europaweit
        
        
          einheit-
        
        
          lichen Prüfungsschwerpunkte
        
        
          für die in
        
        
          2015 stattfindenden Prüfungen durch die je-
        
        
          weiligen nationalen „Enforcer“ umfassen fol-
        
        
          gende Sachverhalte:
        
        
          ·
        
        
          Aufstellung und Darstellung von Konzernab-
        
        
          schlüssen und dazugehörige Anhanganga-
        
        
          ben (IFRS 10, IFRS 12)
        
        
          ·
        
        
          Rechnungslegung von Unternehmen mit
        
        
          „joint arrangements“ (gemeinsame Verein-
        
        
          barungen) und dazugehörige Anhanganga-
        
        
          ben (IFRS 11, IFRS 12)
        
        
          ·
        
        
          Ansatz und Bewertung von latenten Steuer-
        
        
          ansprüchen (IAS 12)
        
        
          Biel:
        
        
          Welche Ziele verfolgt dabei die ESMA?
        
        
          Amann/Geissbühler:
        
        
          Die ESMA legt besonde-
        
        
          ren Wert auf die (spätestens) ab 2014 erstmals
        
        
          anzuwendenden neuen
        
        
          Standards zur sach-
        
        
          gerechten Abgrenzung des Konsolidie-
        
        
          rungskreises
        
        
          , die im Einzelfall zu erheblichen
        
        
          Abweichungen auch der Strukturkennzahlen in
        
        
          der Gewinn- und Verlustrechnung der Konzerne
        
        
          führen können. Hierzu sind uns bereits sehr an-
        
        
          schauliche Beispiele aufgefallen, bei denen sich
        
        
          sowohl die Umsatzerlöse als auch das EBIT im
        
        
          Bereich von mehreren Milliarden € verschoben
        
        
          haben und damit gerade auch für das Control-
        
        
          ling von essenzieller Bedeutung sind.
        
        
          Biel:
        
        
          Was bedeutet dies für die Prüfungs-
        
        
          schwerpunkte?
        
        
          Amann/Geissbühler:
        
        
          Die DPR hat diese um
        
        
          folgende nationalen Prüfungsschwerpunkte er-
        
        
          gänzt:
        
        
          °
        
        
          Abbildung von Rechtsstreitigkeiten und damit
        
        
          verbundenen Prozessrisiken (IAS 37, DRS 20)
        
        
          ·
        
        
          Ansatz und Bewertung von Rückstellun-
        
        
          gen für Prozessrisiken (IAS 37)
        
        
          ·
        
        
          Nachweis über die nur in Ausnahmefällen
        
        
          fehlende Möglichkeit einer verlässlichen
        
        
          Schätzung von Rückstellungen für Rechts-
        
        
          streitigkeiten gemäß IAS 37.26, insbeson-
        
        
          dere über mehrere Perioden oder über
        
        
          eine Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten
        
        
          hinweg
        
        
          ·
        
        
          Klare Trennung der Angaben zu den Rück-
        
        
          stellungen für Prozessrisiken gemäß IAS
        
        
          37.85 von den Angaben zu den Eventual-
        
        
          verbindlichkeiten für Rechtsstreitigkeiten
        
        
          gemäß IAS 37.86 im Konzernanhang
        
        
          ·
        
        
          Nachweis über die nur in Ausnahmefällen
        
        
          bestehende Möglichkeit zum Verzicht auf
        
        
          die Berichterstattung über einen Rechts-
        
        
          streit und Beachtung der Mindestangaben
        
        
          gemäß IAS 37.92
        
        
          ·
        
        
          Angabe der für das Verständnis des Ab-
        
        
          schlusses relevanten Bilanzierungsmetho-
        
        
          den gemäß IAS 1.117, z. B. für Ansatz und
        
        
          Bewertung von Rückstellungen für we-
        
        
          sentliche anhängige Sammelklagen
        
        
          ·
        
        
          Transparente und verständliche Berichter-
        
        
          stattung über Prozessrisiken im Konzern-
        
        
          lagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5
        
        
          HGB, DRS 20.116 ff. sowie ggf. DRS 20.
        
        
          A1.19 ff. bzw. DRS 20.A2.17 ff.
        
        
          °
        
        
          Konsistente und transparente Berichterstat-
        
        
          tung über die bedeutsamsten finanziellen
        
        
          und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren
        
        
          im Konzernlagebericht (§ 315 HGB, DRS 20,
        
        
          DRS 17)
        
        
          ·
        
        
          Darstellung der Berechnung von unterneh-
        
        
          mensindividuellen Leistungsindikatoren
        
        
          und – soweit sinnvoll möglich – Überleitung
        
        
          zu den im IFRS-Konzernabschluss veröf-
        
        
          fentlichten Zahlen (DRS 20.K45, DRS 20.104)
        
        
          ·
        
        
          Darstellung wesentlicher Veränderungen
        
        
          der Leistungsindikatoren gegenüber dem
        
        
          Vorjahres-Istwert (DRS 20.113) sowie ge-
        
        
          genüber der Vorjahresprognose (DRS
        
        
          20.57) im Rahmen der Analyse des Ge-
        
        
          schäftsverlaufs und der Lage des Kon-
        
        
          zerns (§ 315 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 HGB)
        
        
          ·
        
        
          Darstellung der erwarteten Veränderung
        
        
          der prognostizierten Leistungsindikatoren
        
        
          gegenüber dem Istwert des Berichtsjahres
        
        
          (DRS 20.126, DRS 20.128) sowie Angabe
        
        
          der zugrunde liegenden wesentlichen An-
        
        
          nahmen (DRS 20.120) im Prognosebericht
        
        
          (§ 315 Abs. 1 Satz 5 HGB)
        
        
          ·
        
        
          Darstellung der für das Vergütungssystem
        
        
          des Vorstands relevanten Leistungsindika-
        
        
          toren (§ 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB, DRS 17.78 ff.)
        
        
          
            Abb. 2: Häufigste Fehlerarten; Quelle: Tätigkeitsbericht 2014 der DPR vom 28.01.2015, S. 7.
          
        
        
          
            Interview zum Thema: Rechnungslegung nach IAS/IFRS – besser oder anders?