24
demnach von der DPR, (lediglich) noch um
nationale Prüfungsschwerpunkte ergänzt
werden können.
Biel:
Können Sie uns diesen Sachverhalt etwas
erläutern?
Amann/Geissbühler:
Die europaweit
einheit-
lichen Prüfungsschwerpunkte
für die in
2015 stattfindenden Prüfungen durch die je-
weiligen nationalen „Enforcer“ umfassen fol-
gende Sachverhalte:
·
Aufstellung und Darstellung von Konzernab-
schlüssen und dazugehörige Anhanganga-
ben (IFRS 10, IFRS 12)
·
Rechnungslegung von Unternehmen mit
„joint arrangements“ (gemeinsame Verein-
barungen) und dazugehörige Anhanganga-
ben (IFRS 11, IFRS 12)
·
Ansatz und Bewertung von latenten Steuer-
ansprüchen (IAS 12)
Biel:
Welche Ziele verfolgt dabei die ESMA?
Amann/Geissbühler:
Die ESMA legt besonde-
ren Wert auf die (spätestens) ab 2014 erstmals
anzuwendenden neuen
Standards zur sach-
gerechten Abgrenzung des Konsolidie-
rungskreises
, die im Einzelfall zu erheblichen
Abweichungen auch der Strukturkennzahlen in
der Gewinn- und Verlustrechnung der Konzerne
führen können. Hierzu sind uns bereits sehr an-
schauliche Beispiele aufgefallen, bei denen sich
sowohl die Umsatzerlöse als auch das EBIT im
Bereich von mehreren Milliarden € verschoben
haben und damit gerade auch für das Control-
ling von essenzieller Bedeutung sind.
Biel:
Was bedeutet dies für die Prüfungs-
schwerpunkte?
Amann/Geissbühler:
Die DPR hat diese um
folgende nationalen Prüfungsschwerpunkte er-
gänzt:
°
Abbildung von Rechtsstreitigkeiten und damit
verbundenen Prozessrisiken (IAS 37, DRS 20)
·
Ansatz und Bewertung von Rückstellun-
gen für Prozessrisiken (IAS 37)
·
Nachweis über die nur in Ausnahmefällen
fehlende Möglichkeit einer verlässlichen
Schätzung von Rückstellungen für Rechts-
streitigkeiten gemäß IAS 37.26, insbeson-
dere über mehrere Perioden oder über
eine Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten
hinweg
·
Klare Trennung der Angaben zu den Rück-
stellungen für Prozessrisiken gemäß IAS
37.85 von den Angaben zu den Eventual-
verbindlichkeiten für Rechtsstreitigkeiten
gemäß IAS 37.86 im Konzernanhang
·
Nachweis über die nur in Ausnahmefällen
bestehende Möglichkeit zum Verzicht auf
die Berichterstattung über einen Rechts-
streit und Beachtung der Mindestangaben
gemäß IAS 37.92
·
Angabe der für das Verständnis des Ab-
schlusses relevanten Bilanzierungsmetho-
den gemäß IAS 1.117, z. B. für Ansatz und
Bewertung von Rückstellungen für we-
sentliche anhängige Sammelklagen
·
Transparente und verständliche Berichter-
stattung über Prozessrisiken im Konzern-
lagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5
HGB, DRS 20.116 ff. sowie ggf. DRS 20.
A1.19 ff. bzw. DRS 20.A2.17 ff.
°
Konsistente und transparente Berichterstat-
tung über die bedeutsamsten finanziellen
und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren
im Konzernlagebericht (§ 315 HGB, DRS 20,
DRS 17)
·
Darstellung der Berechnung von unterneh-
mensindividuellen Leistungsindikatoren
und – soweit sinnvoll möglich – Überleitung
zu den im IFRS-Konzernabschluss veröf-
fentlichten Zahlen (DRS 20.K45, DRS 20.104)
·
Darstellung wesentlicher Veränderungen
der Leistungsindikatoren gegenüber dem
Vorjahres-Istwert (DRS 20.113) sowie ge-
genüber der Vorjahresprognose (DRS
20.57) im Rahmen der Analyse des Ge-
schäftsverlaufs und der Lage des Kon-
zerns (§ 315 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 HGB)
·
Darstellung der erwarteten Veränderung
der prognostizierten Leistungsindikatoren
gegenüber dem Istwert des Berichtsjahres
(DRS 20.126, DRS 20.128) sowie Angabe
der zugrunde liegenden wesentlichen An-
nahmen (DRS 20.120) im Prognosebericht
(§ 315 Abs. 1 Satz 5 HGB)
·
Darstellung der für das Vergütungssystem
des Vorstands relevanten Leistungsindika-
toren (§ 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB, DRS 17.78 ff.)
Abb. 2: Häufigste Fehlerarten; Quelle: Tätigkeitsbericht 2014 der DPR vom 28.01.2015, S. 7.
Interview zum Thema: Rechnungslegung nach IAS/IFRS – besser oder anders?