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durchgehend anwesend sein muss. Auch
eine Begrenzung potenzieller Freistel-
lungskosten auf einen kurzen Vorberei-
tungszeitraum ist nur schwer möglich.
Da der Gesetzgeber die Einsetzung des
Wahlvorstands lediglich als „Spätestda-
tum“ datiert, hindert es nach einhelliger
Meinung der Fachjuristen den Betriebs-
rat nicht, im Einzelfall eine längere
Vorbereitungszeit durch frühzeitige Ein-
setzung des Wahlvorstands einzuläuten.
Um die Kosten zu begrenzen, bleibt
dem Arbeitgeber aber als Einwand die
Frage der Notwendigkeit einer solchen
frühzeitigen Tätigkeit. Dieser Streit-
punkt kann allerdings nur aufgrund
einer Einzelfallbetrachtung entschieden
werden (siehe Kasten „Auslegung“).
Schulungskosten für Wahlvorstand
Unter die Kostentragungspflicht kann
auch die Teilnahme an erforderlichen
Schulungsveranstaltungen fallen. So-
wohl die direkten Kosten hierfür als
auch der Anspruch des Wahlvorstands-
mitglieds auf Fortzahlung des Arbeits-
entgelts für die versäumte Arbeitszeit
können grundsätzlich zu den notwen-
digen Kosten der Betriebsratswahl ge-
hören. Wird sich in diesem Zusammen-
hang über die Notwendigkeit gestritten,
greifen Gerichte auf die Rechtsprechung
zum Anspruch auf Schulungskosten für
Betriebsratsmitglieder zurück.
Bei erstmals berufenen Wahlvor-
standsmitgliedern wird – wie bei neuen
Betriebsräten – im Regelfall die Erfor-
derlichkeit der Vermittlung von Kennt-
nissen über die Wahlvorschriften bejaht
werden, ohne dass dies näher erläutert
werden muss. Dann hat der Arbeitge-
ber darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen, dass das erstmals berufene
Wahlvorstandsmitglied bereits vor sei-
ner Schulung ausreichende Kenntnisse
über die Wahlvorschriften erlangt hat.
Oder es sind ausreichende Kenntnisse
bei den übrigen Mitgliedern des Wahl-
vorstands vorhanden, sodass sich eine
Schulung des neuen Mitglieds erübrigt.
Aber auch bei erfahrenen Wahlvor-
ständen wird die Erforderlichkeit eines
zumindest halbtägigen „Auffrischungs-
kurses“ einer arbeitsgerichtlichen Über-
prüfung in der Regel standhalten.
Anwaltskosten für Wahlvorstand
Auch hier besteht eine Analogie zu den
notwendigen Kosten bei der laufenden
Betriebsratstätigkeit. Grundsätzlich ist
Betriebsratswahl: Vorab entstehen
bereits notwendige Kosten für den
Wahlvorstand.
Neben den eigentlichen Wahlvorstandsmitgliedern können bei der Vorbereitung und
Durchführung von Betriebsratswahlen folgende weitere Personen involviert sein.
Wahlhelfer
Wahlhelfer sind keine Mitglieder des Wahlvorstands. Gemäß § 2 der Wahlordnung
kann der Wahlvorstand Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner
Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung he-
ranziehen. Obwohl Wahlhelfer nicht ausdrücklich im Betriebsverfassungsgesetz genannt
werden, besteht ein Freistellungs- und Lohnfortzahlungsanspruch für den Einsatz als
Wahlhelfer. Auch hier kann eine Kostenbegrenzung nur über den Einwand der „Nichter-
forderlichkeit“ erfolgen (siehe Kasten „Auslegung“).
Leiharbeitnehmer
Da jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wahlvorstand bestimmt werden kann, ist
es auch grundsätzlich möglich, dass sich aus dem Kreis der wahlberechtigten Leiharbeit-
nehmer jemand zur Tätigkeit als Wahlvorstand abmeldet und in dieser Zeit nicht mehr
eingesetzt werden darf. Auch als Wahlhelfer können wahlberechtigte Leiharbeitnehmer
eingesetzt werden.
Gewerkschaftsbeauftragte
Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft hat das Recht, einen „Beauftragten“ in den
Wahlvorstand zu entsenden, sofern nicht ohnehin ein Mitglied des Wahlvorstandes in
der Gewerkschaft ist. Der Gewerkschaftsvertreter hat „Beobachtungsfunktion“ und ist
nicht stimmberechtigtes Mitglied des Wahlvorstands.
Zum echten stimmberechtigten Mitglied kann ein Gewerkschaftsvertreter dann werden,
wenn der Wahlvorstand durch gerichtliche Bestellung vom Arbeitsgericht eingesetzt wird.
Vermittler
Darunter ist eine im Betrieb, Unternehmen oder Konzern beschäftigte Person zu
verstehen, die dann tätig wird, wenn im Unternehmen auch Wahlen für den Sprecher-
ausschuss für leitende Angestellte stattfinden. Der Vermittler muss versuchen, Unstim-
migkeiten bei der Zuordnung von Mitarbeitern als leitende Angestellte zu klären. Auch
die Tätigkeit als Vermittler ist in § 20 BetrVG als freizustellende Tätigkeit mit Entgeltfort-
zahlung definiert.
Wer sonst noch mitmischt
BETEILIGTE
09/17 personalmagazin