09/17 personalmagazin
Deutschkurse kein Arbeitslohn
E
in neuer Verwaltungserlass (Schreiben des Bundesfinanzminis-
teriums vom 4. Juli 2017, IV C 5 - S 2332/09/10005) behandelt
die Frage, wie Leistungen des Arbeitgebers für Deutschkurse zur
beruflichen Integration von Flüchtlingen einzuordnen sind. Danach ist
dem Schreiben zu entnehmen, dass berufliche Fort- oder Weiterbildungs-
leistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn führen, wenn diese Bil-
dungsmaßnahmen in dessen ganz überwiegend betrieblichem Interesse
durchgeführt werden. Von diesem Interesse ist bei Flüchtlingen und an-
deren Arbeitnehmern, deren
Muttersprache nicht Deutsch
ist, sowie für Bildungsmaß-
nahmen zum Erwerb oder zur
Verbesserung der deutschen
Sprache auszugehen, wenn
der Arbeitgeber die Sprach-
kenntnisse in dem für den
Arbeitnehmer vorgesehenen
Aufgabengebiet verlangt.
Dagegen können solche Bil-
dungsmaßnahmen nur dann
als Arbeitslohn des Arbeitge-
bers zu klassifizieren sein,
wenn ganz konkrete Anhalts-
punkte vorliegen, die für den
Belohnungscharakter der
jeweiligen Maßnahme spre-
chen.
Kein Arbeitslohn: Deutschkurs zur Integration.
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Meldeverfahren: Eine Betriebs-
nummer für Ost und West
D
urch die Angleichung der Berechnung von Ost- und Westrenten ab
Juli 2024 wird es perspektivisch keine entsprechende Unterschei-
dung mehr im Meldeverfahren geben. In der technischen Kommu-
nikation ist die Ost-West-Trennung bereits zum 1. Juli 2017 aufgegeben
worden. Diese Änderung wirkt sich auf das Arbeitgeber-Meldeverfahren
und den Beitragsnachweis aus. Nutzten bislang einige Krankenkassen
noch verschiedene Betriebsnummern für West und Ost, haben diese nun
das Verfahren auf eine Betriebsnummer reduziert. Die Betriebsnummer
haben die Krankenkassen der ITSG übermittelt, die die Beitragssatzdatei
führt. Da diese Datei in allen Verfahren Anwendung findet, greift die tech-
nische Angleichung auch beim Beitragsnachweis und imMeldeverfahren.
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