personalmagazin 1/2016 - page 67

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Das Beispiel zeigt aber auch, dass
die Finanzverwaltung dieses Problem
erkannt hat und durch die Pauschalie-
rungsmöglichkeit der überschießenden
Kosten eine Lösung bietet. Diese ver-
hindert, dass bei einer Fehlkalkulation
ein geldwerter Vorteil auf den Lohnab-
rechnungen der Teilnehmer versteuert
werden muss.
Folgen im Sozialversicherungsrecht
Eigentlich setzt sich die elegante Lö-
sung, diese „Kalkulationsirrtümer“
durch Pauschalierung des überschie-
ßenden Betrags zu korrigieren, auch
in der sozialversicherungsrechtlichen
Betrachtung fort. Denn in diesen Fäl-
len gilt der Grundsatz, dass pauschal-
besteuerte freiwillige Zusatzleistungen
keine Beitragspflicht in der Sozialversi-
cherung auslösen.
Ein Blick in die von der Sozialversiche-
rung auf den Weg gebrachte Änderung
der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung (vergleiche Kasten) zeigt jedoch,
dass Kostenirrtümer in Zukunft zum
Albtraum des Entgeltabrechners werden
könnten. Treten künftig nämlich Fälle
wie im Beispiel auf, so soll die Rech-
nung „Pauschalbesteuerung ist gleich
Beitragsfreiheit“ nicht mehr gelten –
wenn die Frist zur Abgabe der Lohnsteu-
erbescheinigung abgelaufen ist. Was das
für die Entgeltabrechner bedeutet, die
ihren Kolleginnen und Kollegen dann
einen Beitragsabzug für Weinbrand und
Limousinendienst erklären müssen, be-
darf wohl keiner weiteren Erläuterung.
Bleibt nur eine Hoffnung: Die Ver-
antwortlichen der Sozialversicherungs-
träger lesen den hier geschilderten
Beispielsfall und nehmen dies zum An-
lass, in einem Besprechungsergebnis
mitzuteilen, dass sie es mit dem Wort-
laut ihrer Verordnung in derartigen Fäl-
len nicht so ernst nehmen werden.
THOMAS MUSCHIOL
ist Rechtsanwalt mit
Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialversi-
cherungsrecht.
Eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnte künftig die
Rechnung „Pauschalbesteuerung ist gleich Beitragsfreiheit“ erheblich einschränken.
Mit der Änderung der SvEV genügt nicht mehr alleine die Tatsache, dass Entgeltbestand-
teile pauschaliert besteuert werden, um eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung
zu begründen. Die Pauschalierung muss auch „mit der Entgeltabrechnung für den Ab-
rechnungszeitraum“ abgeschlossen sein. „Abgeschlossen“ bedeutet: steuerlich gesehen
die letzte Möglichkeit, in Entgeltabrechnungen einzugreifen. Damit wird die Frist zur
jährlichen Abgabe der Lohnsteuerbescheinigung (28. Februar des Folgejahrs) zum Stich-
tag auch für die Sozialversicherung. Wird sie versäumt, müssen auch pauschalierungsfä-
hige Zuwendungen, zum Beispiel Überschreitungen der Freigrenze bei Betriebsveranstal-
tungen, bei jedem Mitarbeiter individuell als geldwerter Vorteil verbeitragt werden.
Früher war der Wortlaut des §1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung:
„Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz erheben kann.“
Jetzt gilt folgender Wortlaut der Sozialversicherungsentgeltverordnung:
(zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2015) „Dem
Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten
Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese
vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.“
Albtraum des Entgeltabrechners
VERORDNUNGSTEXT
Die Weihnachtsfeier als
Betriebsveranstaltung:
Spontane Zusatzkosten
können schnell den lohn-
steuerlichen Freibetrag
sprengen – eventuell mit
Folgen im Sozialversiche-
rungsrecht.
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