personalmagazin 1/2016 - page 60

personalmagazin 01/16
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as Meldewesen in der Sozial-
versicherung ist geradezu ein
Musterbeispiel für deutsche
Verwaltungsperfektion. Dies
zeigt ein Blick in den § 23a SGB IV, der für
jedes in der sozialversicherungsrechtli-
chen Betrachtung relevantes Ereignis die
Pflicht zu einer Meldung auslöst. Diese
Meldepflichten sind weitgehend automa-
tisiert worden und werden entweder aus
den Entgeltabrechnungsprogrammen
heraus abgesendet oder als separater
Vorgang durch das spezielle Meldepro-
gramm „SV-Net“ einzelfallbezogen abge-
schickt. Empfänger aller Meldungen sind
Von
Thomas Muschiol
Abrechner sollen es jetzt richten
AUSBLICK.
Die bisherigen Versuche, die Kommunikation im Meldewesen der Sozial-
versicherung zu automatisieren, sind gescheitert. Nun kommt eine Radikallösung.
SPEZIAL
_ENTGELT
bisher die sogenannten Einzugsstellen,
die bei den Krankenkassen und der Mi-
nijobzentrale angesiedelt sind. Diese
verarbeiten die Meldeinformationen au-
tomatisch, bereiten sie auf und senden
sie gegebenenfalls an die unterschiedli-
chen Sozialversicherungsträger weiter.
Soweit die Theorie.
In der Praxis funktioniert dieser au-
tomatisierte Durchlauf jedoch in zahl-
reichen Fällen nicht so richtig. Das
heißt: Die Systeme der Einzugsstellen
verweigern die Weiterleitung und Wei-
terverarbeitung von Meldungen, was zur
Folge hat, dass die Meldung nicht wie
vorgesehen automatisch weiter verar-
beitet und weitergeleitet wird, sondern
auf dem Schreibtisch eines Sachbear-
beiters der Einzugsstelle landet. Die
Gründe derartiger Fehlermeldungen
können höchst unterschiedlich sein. So
ist vom Arbeitgeber beispielsweise ein
Kassenwechsel übersehen worden oder
dieser wurde ihm vom Mitarbeiter nicht
rechtzeitig gemeldet. Aber auch Un-
richtigkeiten in der Schreibweise eines
Namens oder „Dreher“ im Adressfeld
können Fehlermeldungen produzieren.
Wobei: Diese Fehlermeldungen können
auch darin bestehen, dass der Mitarbei-
ter zwar im Entgeltabrechnungssystem
fehlerfrei geführt wird, die Daten bei der
Einzugsstelle oder einem sonstigen Ver-
sicherungsträger jedoch nicht oder nicht
© DOOMU/SHUTTERSTOCK.COM
Bis hierhin und nicht weiter:
Bei Meldungen des Arbeit-
gebers ist künftig der direkte
Kontakt zu den Sozialversiche-
rungsträgern versperrt.
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