Immobilienwirtschaft 3/2015 - page 45

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3.2015
finden Sie ab Seite 53
Aktuelle Urteile
Recht
Mietrecht
56
Urteil des Monats: Umlage der
Warmwasserkosten bei hohem
Leerstand
Schönheitsreparaturen: Auslegung
einer Vertragsklausel
57
Mietvertrag: Eine Kündigung bei
mehreren Mietern muss der Vermie-
ter grundsätzlich gegenüber allen
Mietern erklären
Immobilienleasing: Die gesamte
Instandhaltungslast kann auf den
Leasingnehmer übertragen werden
Gewerbemiete: Die Beweislast bei
Umlage von Verwaltungskosten liegt
beim Mieter der Räumlichkeiten
Wohnungseigentumsrecht
53
Urteil des Monats: Ein Verwalter muss sich
einiges gefallen lassen – auch Beschimp-
fungen durch die Wohnungseigentümer
Verwalterabberufung: Sechs-Monats-
Zeitraum ist angemessen
54
Funkablesung:
Datenschutz muss gewährleistet sein
Unzuverlässige Verwalter:
Wiederbestellung nicht angebracht
Sondereigentumsverwalter:
Unerlaubte Rechtsdienstleistungen
55
Jahresabrechnung: Keine konkludente
Verwalterentlastung möglich
Rückbau einer baulichen Veränderung
(und weitere Urteile)
cgmunich übernimmt Property Management für Spezialfonds
Der Property Manager cgmunich, ein Unternehmen von TÜV Süd, managt 22 Pflegeheime, Einzelhandels- und Logistikimmobilien
für einen Spezialfonds.
Die Objekte haben eine Gesamtfläche von 113.000 Quadratmetern und sind auf verschiedene deutsche Städte verteilt.
Das Mandat beinhaltet das kaufmännische und technische Property Management. Seit Juni 2014 gehört die cgmunich GmbH zum TÜV-Süd-Konzern.
Wohnungseigentumsrecht
Schaukel und Sandkasten sind bauliche Veränderung
Die Errichtung einer Schaukel und
eines Sandkastens im Garten einer
Wohnungseigentumsanlage ist eine
bauliche Veränderung. Diese bedarf
der Zustimmung aller Eigentümer.
In einer Eigentümerversammlung
beschlossen die Wohnungseigentü-
mer mehrheitlich, dass im Garten
hinter dem Haus eine Schaukel auf-
gestellt werden soll. Ferner beschlos-
sen sie das Aufstellen eines Sandkas-
tens. Weder im Teilungsplan noch
in der Gemeinschaftsordnung sind
solche Spielgeräte vorgesehen. Auch
öffentlich-rechtlich sind diese nicht
vorgeschrieben. Eine Wohnungs­
eigentümerin hat gegen die Be-
schlüsse Anfechtungsklage erhoben.
Die Anfechtungsklage hatte Erfolg.
Bei den beschlossenen Maßnah-
men handelt es sich um bauliche
Veränderungen. Diese bedürfen der
Zustimmung sämtlicher beeinträch-
tigter Eigentümer. Durch Schaukel
und Sandkasten wird das äußere
Erscheinungsbild des gemeinschaft-
lichen Eigentums verändert. Die
Errichtung von derartigen Spielge-
räten auf der Freifläche gehört auch
nicht zur üblichen Nutzung solcher
Flächen. Neben der Änderung des
äußeren Erscheinungsbilds sind die
Nutzungen des Gemeinschaftseigen-
tums an dieser Stelle intensiver, als
sie es ohne die Errichtung der Spiel-
geräte wären. (LG Frankfurt/Main,
Urteil vom12.06.2014, 2-09 S 79/13)
Leerstandsquote
Bis 2030 könnten 4,6 Millionen
Wohnungen leer stehen
Laut einer Studie im Auftrag des Bundesins-
tituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung
(BBSR) könnte bis zum Jahr 2030 ein Über-
schuss von 3,3 bis 4,6 Millionen Wohnungen
entstehen, wenn nicht durch bedarfsgerechte
Sanierung und Rückbau gegengesteuert wird.
Im Jahr 2011 standen deutschlandweit 1,72
Millionen Wohnungen in Wohngebäuden
leer. Hohe Leerstandsquoten treten insbe-
sondere in Regionen mit schrumpfender Be-
völkerungszahl auf. Zurzeit leben 41 Prozent
der Bevölkerung in schrumpfenden Kreisen.
Der Studie zufolge wird sich die Kluft zwi-
schen den regionalen Wohnungsmärkten
künftig vergrößern: In den Gegenden mit
Bevölkerungsrückgang würden ohne Abriss
und Bestandsmaßnahmen 12 bis 17 Prozent
der Wohnungen leer stehen, während in den
Wachstumsregionen durch eine anhaltend
hoheNachfrage dieWohnungsüberhangquote
auf einem niedrigen Niveau um vier Prozent
gehalten werden könne.
Spaß für die Kleinen, der aber nicht einfach überall gebaut werden darf
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