Immobilienwirtschaft 3/2015 - page 41

Präsentiert von:
Rechtsanwältin Constanze Becker
Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-
eigentumsrecht, München
Maklerrecht
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3.2015
ständlichen Objektnachweises. Bei dem
Maklervertrag handelte es sich um eine
handschriftliche und somit individuelle
Vereinbarung, wonach der Maklerkunde
auch dann eine Provision an den Makler
zahlen sollte, wenn er die Immobilie im
Wege der Zwangsversteigerung erworben
hat. Der klagende Maklerkunde forderte
die Provision zurück, da er der Auffassung
war, die Provisionsabrede sei wegen unan-
gemessener Benachteiligung unwirksam.
Entscheidung:
Der Maklerkunde konnte
mit seiner Klage das Gericht nicht über-
zeugen und unterlag im Gerichtsver-
fahren. Grundsätzlich sind allgemeine
Geschäftsbedingungen, nach denen ein
Maklerkunde auch dann Courtage an
Sachverhalt:
Der beklagte Makler bot
den Maklerkunden zunächst die gegen-
ständliche Immobilie zum Kauf an. Der
Maklerkunde besichtigte noch am selben
Tag die Immobilie von außen und traf da-
bei auf den Eigentümer, der mitteilte, er
wolle die Immobilie nicht verkaufen, diese
würde aber gegen seinen Willen zwangs-
versteigert. Der Maklerkunde hielt da-
raufhin einen Besprechungstermin beim
Makler ab, um über einen Erwerb des
Hausgrundstücks ausschließlich imWege
der Zwangsversteigerung zu beratschla-
gen. Die Modalitäten und die Vorausset-
zungen einer Teilnahme am Zwangsver-
steigerungstermin wurden besprochen.
Vor diesem Hintergrund erfolgte dann
die Unterzeichnung des streitgegen-
den Makler zu zahlen hat, wenn er die
Immobilie im Wege der Zwangsverstei-
gerung erworben hat, unwirksam. Aber
im hiesigen Fall kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass es sich um allgemei-
ne Geschäftsbedingungen handelt, denn
der Vertrag wurde handschriftlich und
individuell geschlossen und zudem aus-
gehandelt. Außerdemwar der Sachverhalt
so gelagert, dass derMakler vonAnfang an
nur einen Nachweis einer Immobilie er-
bringen konnte, die imWege der Zwangs-
versteigerung erworben werden konnte.
Wenn einMakler in diesemkonkreten Fall
auch eineMaklerprovision verlangt, wenn
der Kunde das Objekt im Zwangsverstei-
gerungstermin erwirbt und sein Vertrags-
partner sich hierauf einlässt, so stellt dies
angesichts der den Vertragsschluss beglei-
tenden Umstände keine unangemessene
Benachteiligung dar.
Praxishinweis:
Im Jahr 1992 entschied
der BGH, dass der Makler in AGBs den
Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht
wirksam einem Kauf gleichstellen kann.
Die Klausel zur Provisionspflicht desMak-
lerkunden imFalle einer Zwangsversteige-
rung wird daher in der Regel unwirksam
sein, es sei denn, die Immobilie ist bereits
beim Maklervertragsabschluss nur in der
Zwangsversteigerung zu erwerben. Zu-
dem wäre es wichtig, die Zwangsverstei-
gerungsklausel möglichst individuell zu
vereinbaren.
«
Muss der Erwerber in einer Zwangsversteigerung Maklerprovision zahlen?
1. Der BGH sagt, eine Klausel, wonach Courtage auch dann zu zahlen ist, wenn die Immobilie nicht gekauft, sondern im
Wege der Zwangsversteigerung erworben wird, ist AGB-widrig. Steht jedoch der Zwangsversteigerungstermin unmittelbar
bevor und existiert keine Möglichkeit, mit dem Gläubiger zu verhandeln, kann es sich bei einer Nachweisvereinbarung um
einen Vertrag eigener Art handeln, auf den die BGH-Rechtsprechung nicht anwendbar ist.
2. Unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB kann eine Provisionsklausel wirksam sein, in der sich der
Kunde verpflichtet, eine Courtage auch dann an den Makler zu zahlen, wenn er die nachgewiesene Immobilie nicht kauft,
sondern im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt.
OLG Jena, Urteil vom 04.06.2014 - 2 U 1014/13
Maklercourtage
kann auch bei einer
Zwangsversteigerung
ausnahmsweise
möglich sein.
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