wirtschaft und weiterbildung 9/2015 - page 12

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wirtschaft + weiterbildung
09_2015
Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Wer keine Lust hat, sich ein eigenes Trainingskon-
zept einfallen zu lassen, der findet am Markt ein
großes Angebot an fertigen Systemen. Viele For-
mate haben einen etablierten Namen und lassen
sich ohne großen Aufwand umsetzen. Der Preis,
der für die Nutzung zu zahlen ist, ist zudem in den
meisten Fällen gerechtfertigt, spart sich der Trai-
ner doch die Zeit, ein eigenes Trainingskonzept zu
erstellen. Allerdings nimmt die Höhe der Lizenzge-
bühr mit der Bekanntheit des Konzepts zu: Reicht
es bei einigen Angeboten schon, an einem Lizenzie-
rungs-Seminar teilzunehmen, muss anderswo eine
regelmäßige – meist jährliche – Zahlung geleistet
werden.
Überlegt sich ein Trainer, ob er eine Lizenz erwer-
ben will, muss er sich fragen, was denn genau
hinter dem Konzept steckt. Denn in den meisten
Fällen ist nur die Bezeichnung als Marke geschützt.
Möchte jemand Mind-Mapping-Seminare anbieten,
so ist letztlich nur dieser Begriff geschützt. Mehr
nicht! Tritt der Trainer unter einem anderen Titel
– beispielsweise „Gedankenstriche“ – auf, reicht
der Schutz nicht mehr so weit. Also muss sich der
Lizenznehmer vorher genau informieren, was er
für sein Geld erhält. In den meisten Fällen wird es
nämlich nur das Recht sein, die Marke zu nutzen,
neben etwaigen Nutzungsrechten an Materialien.
Gerade bei Letzteren muss genau geklärt sein,
was der Trainer damit machen darf. So kann die
Nutzung nur auf die Seminare beschränkt sein, die
unter der Lizenz veranstaltet werden, und eben
nicht für ähnliche Seminare. Teilweise wird von den
Lizenznehmern verlangt, dass sie die Materialien
gesondert einkaufen oder eine zusätzliche, teilneh-
merabhängige Gebühr abführen.
Wichtig ist weiterhin, die Kosten im Blick zu halten.
Muss der Trainer nur eine einmalige Gebühr entrich-
ten, hält sich das Risiko in Grenzen. Anders sieht es
aber aus, wenn regelmäßig eine Zahlung zu leisten
ist. Dann ist die Vertragslaufzeit von entschei-
dender Bedeutung: Ist sie auf mehrere
Jahre bemessen, kann es für den Lizenz-
nehmer ein Verlustgeschäft werden, wenn
er die erhofften Umsätze nicht erzielt.
Der Lizenzgeber hat dann kein Erbarmen.
Nichts anderes gilt für (versteckte) Zusatzkosten:
Manche Anbieter verlangen etwa, dass zusätzlich
Werbekostenzuschüsse geleistet werden.
Daneben sollte der Vertrag konkrete Angaben
darüber enthalten, inwiefern der Lizenzgeber dafür
sorgt, dass seine Lizenznehmer gefunden werden.
Zu diesem Zweck kann beispielsweise im Internet
ein Verzeichnis auf der Homepage für potenzielle
Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Ein nicht zu unterschätzender Aspekt ist der Sitz
des Lizenzgebers. Geht alles gut, ist es egal, ob
er in Deutschland oder auf der anderen Seite des
Atlantiks sitzt. Möchte ein deutscher Trainer aber
zu viel gezahltes Geld zurück und muss dafür in den
USA klagen, muss er schon einen beträchtlichen
Anspruch haben, damit sich der Aufwand lohnt.
Beim Abschluss eines Lizenzvertrags gilt also nichts
anderes als sonst, wenn man sich bindet: den Ver-
trag inhaltlich zu prüfen und dabei zu überlegen, ob
die Regelungen für beide Seiten ausgewogen sind.
Wenn das nicht der Fall ist, sollte man den Vertrag
einfach nicht unterschreiben.
Kolumne Recht
Trainings-Lizenzen:
Augen auf beim Kauf!
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Erzielt der Trainer keine Umsätze,
kennt der Lizenzgeber kein Erbarmen.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns eine
E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist Achim Zimmer-
mann monatlich an dieser Stelle.
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