wirtschaft und weiterbildung 3/2015 - page 14

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wirtschaft + weiterbildung
03_2015
Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Viele Trainer und Coachs verwenden Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB). Die einen denken,
sie müssten das so machen. Die anderen mei-
nen, das wäre so besser. Beiden lässt sich aber
zurufen: Das ist nicht so. Zunächst ist niemand
dazu verpflichtet, AGB zu verwenden: Es gibt keine
gesetzliche Regelung, die das vorschreibt. AGB
haben lediglich den Vorteil, dass die Bedingungen
des Verwenders dem Kunden elegant „unterge-
schoben“ werden können. Denn wer liest schon
das umfangreiche Textwerk? Im Internet werden
die Bedingungen genauso mit einem Haken weg-
geklickt wie die gedruckte Version ungelesen
akzeptiert wird. Was darin steht, interessiert meist
niemanden. Aber wenn es Streit gibt, kann sich der
Verwender der AGB einfach darauf berufen.
Ob ein Gericht dann allerdings das Regelwerk
uneingeschränkt als wirksam ansieht, ist eine
andere Frage. Und das ist auch schon der Nachteil
von AGB: Nicht alle Regelungen, die der eine oder
andere gerne verwendet, werden in einem späteren
Zivilprozess auch von einem Richter abgenickt. In
vielen AGB von Trainern und Coachs finden sich
Regelungen, die unwirksam sind. Das liegt daran,
dass viele glauben, hier könnten sie hineinschrei-
ben, was ihnen gerade so in den Sinn kommt. Zwei
Beispiele sollen das verdeutlichen.
Gerade Trainer, bei denen es „zur Sache“ geht, wie
etwa im Outdoor-Bereich, vereinbaren gerne einen
umfangreichen Haftungsausschluss. Wenn im
Hochseilgarten die schlecht gewarteten Seile rei-
ßen, möchte der Trainer damit nichts zu tun haben.
Leider macht ihm das Gesetz an dieser Stelle aber
einen Strich durch die Rechnung. Ein genereller
Haftungsausschluss in AGB ist unzulässig. Das gilt
insbesondere dann, wenn es um eine Gesundheits-
beschädigung geht. Dann versteht der Gesetzgeber
keinen Spaß. Hat der Trainer in diesem Fall seine
Haftung ausgeschlossen, so ist das unwirksam.
Das Gesetz sieht hier eine vollständige Haftung
vor. Mit solch einer Regelung ist also nichts
gewonnen. Im Gegenteil: Der Trainer wiegt sich in
Sicherheit und muss später erfahren, dass sein
Regelwerk an dieser Stelle unwirksam ist.
Ein zweites Beispiel: Haben Trainer ein neues Kon-
zept entwickelt, so setzen sie einiges daran, es
vor der Konkurrenz zu schützen. Deshalb erlegen
sie ihren Kunden die Pflicht auf, über den Seminar­
inhalt nichts zu erzählen. Das mag legitim sein,
wenn Teilnehmer intime Details aus ihrem Leben
erzählen. Wenn es aber darum geht, das Konzept
zu schützen, dürfte eine solche Verpflichtung aus
rechtlicher Sicht nicht mehr zulässig sein. Sie ist
für den Kunden schlichtweg überraschend
und deshalb nach dem Gesetz unwirk-
sam. Auch aus praktischer Sicht ist sie
sinnlos: Später wird kaum zu beweisen
sein, wer die Details ausgeplaudert hat.
Beide Beispiele zeigen, dass die Verwen-
dung von AGB in vielen Fällen nicht wirklich sinnvoll
ist. Sie bringt nur dann etwas, wenn bei deren
Erstellung ein gesundes Mittelmaß zwischen den
Interessen des Anbieters und des Kunden gefun-
den wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die
Regelungen später von einem Gericht als unwirk-
sam angesehen werden.
Rechts-Kolumne
AGB sind kein
Allheilmittel
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Wenn im Hochseilgarten die schlecht
gewarteten Seile reißen, möchte der
Trainer damit nichts zu tun haben.
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