Der Verwalter-Brief 2/2019 - page 3

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gibt, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Hierbei ist grundsätzlich
der Maßstab entscheidend, der bei der Errichtung des Gebäudes gültig
war. Wenn seinerzeit noch keine Wärmedämmung vorgeschrieben war,
sind Wärmebrücken ein allgemein üblicher Bauzustand und kein Sach-
mangel. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine ältere Wohnung, die
den bei der Errichtung gültigen Normen entspricht, auf einen Stand zu
bringen, der „Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens“ entspricht.
Wie häufiges Lüften einem Mieter zumutbar ist, hängt von den Umstän-
den des Einzelfalls ab. In dem vom BGH entschiedenen Fall hielt der
vom Gericht bestellte Sachverständige täglich zweimaliges Stoßlüften
von je 15 Minuten oder dreimal je 10 Minuten oder Querlüften von
einem Drittel dieser Zeiten für ausreichend. Solche Lüftungsintervalle
seien Mietern jedenfalls nicht unzumutbar, so der BGH. (BGH, Urteile v.
5.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)
!
Weiterführende Informationen:
Schimmel vermeiden (Checkliste)
1949111
Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume – Pflichten des Ver-
mieters
923400
Ausübung einer Verlängerungsoption
bedarf nicht der Schriftform
Die Ausübung einer Option zur Verlängerung eines Mietvertrages ist
nicht schriftformbedürftig im Sinne des § 550 Satz 1 BGB, wie der BGH
kürzlich klargestellt hat. § 550 Satz 1 BGB greift nicht ein, wenn ei-
ner Partei schon im Mietvertrag die Möglichkeit eingeräumt ist, durch
einseitige Willenserklärung eine Änderung der Vertragswirkungen her-
beizuführen, und sie dann von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. In
diesem Fall muss nur die ursprüngliche vertragliche Bestimmung der
Schriftform entsprechen, nicht aber die spätere Vertragsänderung.
Im entschiedenen Fall hatte der Mieter von Gewerberäumen eine im
schriftlichen Mietvertrag vereinbarte Option, den Mietvertrag um zehn
Jahre zu verlängern, per Computerfax ohne Unterschrift ausgeübt. Der
Vermieter sah sich mangels Einhaltung der Schriftform nicht an die
neue Vertragslaufzeit gebunden und wollte den Mietvertrag kündigen.
Der BGH hielt die Kündigung für unwirksam.
Zudem hat der BGH klargestellt, dass im Falle der Zwangsverwaltung
eines vermieteten Grundstücks allein der Zwangsverwalter berechtigt
ist, die Rechte des Vermieters auszuüben und für einseitige Willenser-
klärung des Mieters allein empfangszuständig ist. Eine Verlängerungs-
option ist während der Zwangsverwaltung daher ihm gegenüber auszu-
üben. (BGH, Urteil v. 21.11.2018, XII ZR 78/17)
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Weiterführende Informationen:
Schriftform
639315
Service
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erheblich erschwert. In diesem Seminar erfahren Sie kurz und prägnant
die Änderungen und Neuerungen.
Referentin: RAin Birgit Noack
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Do., 21.2.2019, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 98,00 Euro zzgl. MwSt.
(116,62 Euro inkl. MwSt.)
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Referent: RA Alexander Blankenstein
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