Der Verwalter-Brief 2/2019 - page 2

Vermieter muss Telefonleitung
instand halten
Verfügt eine Mietwohnung von Beginn des Mietverhältnisses an über
einen Telefonanschluss, sind dessen Instandhaltung und Reparatur Auf-
gabe des Vermieters, so der BGH. Im entschiedenen Fall stritten Vermie-
ter und Mieter darüber, wer für die Reparatur des Kabels verantwortlich
ist, das vom Hausanschluss in die Wohnung führt.
Ob heutzutage ein funktionierender Telefonanschluss auch ohne aus-
drückliche Vereinbarung im Mietvertrag schon unter dem Gesichtspunkt
zeitgemäßen Wohnens geschuldet ist, ließ der BGH offen. Jedenfalls
dann, wenn eine Wohnung mit einer sichtbaren Telefondose ausgestat-
tet ist, umfasst der vertragsmäßige Zustand auch einen funktionsfähi-
gen Telefonanschluss. Dazu gehört die Möglichkeit für den Mieter, den
Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telefonanbieter
ohne Weiteres nutzen zu können, ohne erst noch Verkabelungsarbeiten
durchführen zu müssen. Der Vermieter muss die Leitung in diesem Fall
nicht nur dem Mieter überlassen, sondern diese auch in einem vertrags-
gemäßen Zustand halten bzw. bei einem Defekt wieder herstellen. Dem
Vermieter obliegt nicht lediglich die Pflicht, eine Instandsetzung durch
den Mieter zu dulden. (BGH, Urteil v. 5.12.2018, VIII ZR 17/18)
!
Weiterführende Informationen:
Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
923400
Einheitliche Rauchwarnmelder
in der WEG
Beschließen die Wohnungseigentümer, die Wohnungen mit Rauch-
warnmeldern auszustatten, müssen sie nicht solche Wohnungen aus-
nehmen, deren Eigentümer bereits selbst Rauchwarnmelder installiert
haben. Das hat der BGH klargestellt.
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, Einbau und Wartung von
Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in eine Hand“ zu legen.
Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der
Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft sicherstellen, dass die
Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und
durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Indi-
viduelle Lösungen führen zu Unübersichtlichkeit und Mehrarbeit für den
Verwalter bei der Prüfung, ob die Einbau- und Wartungspflicht im Ein-
zelfall eingehalten ist. Es entspricht daher regelmäßig billigem Ermes-
sen, einer für die Gemeinschaft vorteilhaften einheitlichen Regelung
den Vorzug zu geben vor den Interessen einzelner Eigentümer, die ihre
Wohnungen schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.
(BGH, Urteil v. 7.12.2018, V ZR 273/17)
!
Weiterführende Informationen:
Rauchmelder (WEG)
2118131
Fiskus als Erbe haftet für Hausgeld
nur begrenzt
Ist mangels anderer Erben der Staat Erbe eines verstorbenen Woh-
nungseigentümers, haftet er für die nach dem Erbfall fällig werdenden
oder begründeten Hausgeldschulden in aller Regel nur mit dem Nach-
lass. Reicht der Nachlass nicht aus, um diese Verbindlichkeiten zu tilgen,
kann sich der Fiskus auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen.
Andere Erben als der Fiskus haften für die nach dem Erbfall fällig wer-
denden Hausgeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen
Vermögen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Aus-
schlagungsfrist abgelaufen ist. Das lässt sich auf die Haftung des zum
gesetzlichen Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, denn die-
ser kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Außerdem soll das Erbrecht
des Fiskus dazu dienen, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine
ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern.
Nur wenn der Fiskus seine Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also
zu erkennen gibt, die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen,
ist es gerechtfertigt, die Hausgeldschulden als Eigenverbindlichkeiten
zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen
ist. (BGH, Urteil v. 14.12.2018, V ZR 309/17)
!
Weiterführende Informationen:
Hausgeldrückstand
636656
DDIV-Jahresumfrage 2019 zur
Verwalterbranche
Verwaltervergütung, Mitarbeiterentwicklung und im Jahr 2018 durch-
geführte Maßnahmen – diese Themen stehen im Mittelpunkt der ak-
tuellen Jahresumfrage 2019 des Dachverbandes Deutscher Immobilien-
verwalter e.V. (DDIV). Der Verband befragt zum nunmehr siebten Mal
Verwalter, um ein aktuelles Bild der Verwalterbranche zu gewinnen.
Eine Teilnahme an der Umfrage ist bis zum 29.3. möglich, ausschließlich
online unter
Die Ergebnisse werden in diesem Jahr erstmals nur den Teilnehmern
der Umfrage kostenlos zur Verfügung gestellt. Unter allen Teilnehmern
verlost der DDIV drei Kompakttickets für den Deutschen Verwaltertag
2019, der am 12. und 13.9.2019 in Berlin stattfindet.
Schimmelgefahr allein rechtfertigt
keine Mietminderung
Die bloße Gefahr, dass in einer Wohnung aufgrund einer bei Errichtung übli-
chen, aber heute nicht mehr zeitgemäßen Bausubstanz Schimmel auftreten
kann, stellt keinen Mangel dar, der zu einer Mietminderung berechtigt.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann der Mieter erwarten, dass die
von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei
vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Soweit es technische Normen
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Meldungen
Die Haftungsbeschränkung des Fiskus als Erbe hindert die WEG
nicht, ihre Ansprüche im Wege der Zwangsversteigerung des Woh-
nungseigentums durchzusetzen. Im Zwangsversteigerungsverfahren
sind die Hausgeldansprüche in einem gewissen, von § 10 Abs. 1
Nr. 2 ZVG näher bestimmten Rahmen bevorrechtigt vor Ansprüchen
anderer Gläubiger.
PRAXIS-TIPP:
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