Verwalterbrief 5/2019 - page 8

So erhöhen Immobilienverwaltungen den Wettbewerb bei der Woh-
nungsvermittlung, was auch einen preisdämpfenden Charakter haben
kann und damit punktuell zur finanziellen Entlastung des Käufers bei-
tragen kann.
Aus Sicht des DDIV ist die angestrebte Regelung kritisch zu betrachten.
Schließlich ist es durchaus wahrscheinlich, dass Verkäufer die Provisi-
onszahlung künftig einpreisen - wodurch Erwerber höhere Mittel für die
Grunderwerbsteuer und Notargebühren aufbringen müssten. Zudem ist
die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob das Bestellerprinzip sich tatsäch-
lich beim Kauf von Wohneigentum bewährt.
Womöglich wäre dem Käufer mehr geholfen, wenn es ein verbindliches
Schriftformerfordernis beim Maklervertrag gäbe und die Verpflichtung
zur Transparenz und ausdrückliche Zustimmung bei Doppeltätigkeit ge-
ben würde, um Interessenkollisionen zu vermeiden.
Sofern man tatsächlich die Käuferprovision reduzieren will, spricht sich
der DDIV für eine hälftige Teilung der Courtage auf freier Verhandlungs-
basis aus.
Sinkende Kaufpreise?!
Ob die Kaufpreise freilich dadurch sinken, bleibt fraglich. Hier wird auch
weiter das Marktprinzip von Angebot und Nachfrage gelten.
Zu geringe Neubauzahlen sind das eigentliche Problem. Dabei sind in
erster Hinsicht Bund, Länder und Kommunen gefordert: mehr Bauland
bereitzustellen, schnellere Baugenehmigungen auf den Weg zu bringen
und den Wust an Vorschriften zu minimieren.
Weiterer Verlauf – Wahlkampf
und Halbzeitbilanz der Regierung
Mit ihrem Vorstoß, das Bestellerprinzip auf Wohneigentum auszuwei-
ten, dürfte die SPD auf die Schärfung ihres sozialdemokratischen Profils
abzielen – so wie auch mit den Themen Grundrente, Arbeitsbedingun-
gen bei Paketdiensten oder Korrekturen bei Hartz IV. Von Bedeutung ist
dieser Schritt sowohl mit Blick auf die Europawahl mit Bundesjustizmi-
nisterin Barley als Spitzenkandidatin der SPD als auch auf die anstehen-
den Landtagswahlen. Noch in diesem Jahr wird in Bremen (26. Mai),
Brandenburg und Sachsen (jeweils 1. September) und Thüringen (27.
Oktober) über die Zusammensetzung der Landtage entschieden.
Zudem dürfte die weitere Entwicklung Einfluss auf die für Herbst 2019
geplante „Halbzeitbilanz“ der Bundesregierung haben. Die sog. Revi-
sionsklausel hatte die SPD während der Koalitionsverhandlungen ver-
traglich festhalten lassen – überprüft werden sollen die Ergebnisse der
Koalition zur Mitte der Legislaturperiode.
Angesichts der konträren Auffassungen in der Regierung könnte die Zeit
bis zur Sommerpause als zu knapp angesehen werden, um eine Einigung
beim Thema Bestellerprinzip zu erzielen. Das wird man aber erst nach
der öffentlichen Anhörung im
Deutschen Bundestag wissen,
die für den 8. Mai terminiert
ist. Sicher dürfte jedoch sein,
dass der vorliegende Entwurf
vom Koalitionspartner CDU/
CSU so nicht mitgetragen wer-
den dürfte.
8
Martin Kaßler
ist seit Oktober
2010 Geschäfts-
führer
des
Dachverbandes
Deutscher Im-
mo b i l i e n ve r-
walter und der DDIVservice GmbH.
Der DDIV vertritt mittlerweile mehr
als 2.800 professionelle Immobili-
enverwaltungen. Die Unterneh-
men verwalten dabei über sechs
Millionen Wohneinheiten.
DER AUTOR
Sie fragen – unsere
Experten antworten
RA Dr. Dirk Sütterlin, München, beantwortet
Ihre Fragen
1. Auf den Gemeinschaftsflächen im Treppenhaus und auf Fluren
werden vermehrt Gegenstände abgestellt.
Welche Rechte hat der Verwalter, um die Räumung der Berei-
che zu erzwingen? (Gibt es Unterschiede zwischen Mieter und
Eigentümer?)
Gibt es Ausnahmen z. B. für Kinderwagen, Rollatoren?
2. Ich habe Anfang des Jahres eine Liegenschaft übernommen,
deren vorherige Verwaltung seit ca. 30 Jahren für 2 Bauabschnit-
te (Abschnitt II wurde 2 Jahre später gebaut) getrennte Konten,
Abrechnungen und Rücklagenbildung angelegt haben. D. h. es
wurden Untergemeinschaften gebildet, die es laut Teilungser-
klärung und Gemeinschaftsordnung nicht gibt. Ich möchte nun
alles vereinheitlichen, d. h. 1 Abrechnung erstellen und u. U. die
Rücklagen zusammenlegen.
Ist dies ohne weitere Beschlüsse möglich?
1. Grundsätzlich ist es weder Mietern noch Eigentümern erlaubt, private
Gegenstände auf Gemeinschaftsflächen abzustellen. Die Hausverwal-
tung sollte daher die betreffenden Personen z. B. durch ein Rundschrei-
ben oder einen Aushang im Hausflur unter Fristsetzung zur Beseitigung
auffordern und ggf. eine kostenpflichtige Entsorgung der abgestellten
Gegenstände androhen.
Für Kinderwagen und Rollatoren kann es Ausnahmen geben. Dies
kommt jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, z. B. ob die Grö-
ße des Hausflurs das Abstellen zulässt und andere Bewohner hierdurch
nicht oder nur unwesentlich behindert werden. Auch dürfen keine Ret-
tungswege versperrt werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob keine
andere zumutbare Abstellmöglichkeit zur Verfügung steht.
2. Enthält die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung keine spezielle
Regelung zu Untergemeinschaften, ist zu prüfen, ob in der Vergangen-
heit ein Beschluss i.S.v. § 16 Abs. 3 WEG gefasst wurde. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, ist einheitlich abzurechnen.
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