Service
Haufe Online-Seminare
Mit den Haufe Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischen
PC über aktuelle Themen, die Ihren Verwalteralltag betreffen, informie-
ren. Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtung
und sparen zudem wertvolle Zeit. Für Kunden von „Haufe VerwalterPra-
xis Professional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten.
BGH kompakt 2019: Die wichtigsten Mietrechts-Urteile
Di., 21.5.2019, 14.00 Uhr, Teilnahmebeitrag 98,00 EUR zzgl. MwSt.
(116,62 EUR inkl. MwSt.)
Für alle Vermieter-Alltags-Fragen gibt es bereits ein BGH-Urteil. Pro-
fitieren Sie jetzt von wenig bekannten, vermieterfreundlichen Praxis-
Entscheidungen, z. B. wenn es ums Betriebskosten abrechnen, Wohn-
flächen ermitteln oder Miete zahlen geht. Dazu viele Tipps rund um die
Kaution, Schimmelgefahr und Wärmebrücken oder den Eigenbedarf.
Dieses Online-Seminar informiert unterhaltsam und leicht verständlich
über die wichtigsten Grundsatz-Urteile im Mietrecht, die Verwalter und
Vermieter kennen sollten. Ein hilfreiches Skript zum Download ist in-
begriffen.
Referent: RA Thomas Hannemann
Video: WEG-Recht kompakt 2019: Die wichtigsten Urteile
Beitrag 98,00 EUR zzgl. MwSt. (116,62 EUR inkl. MwSt.)
In diesem Video informiert Sie der bekannte WEG-Experte Rechtsanwalt
Thomas Hannemann über die wichtigsten Grundsatz-Urteile im Woh-
nungseigentumsrecht, die Sie als Verwalter oder Beirat kennen sollten!
Über viele weitere Urteile werden Sie vom Experten praxisgerecht, kurz
und leicht verständlich informiert. Darüber hinaus erhalten Sie konkrete
Handlungsvorschläge, wie Sie mit den Urteilen idealerweise umgehen.
Referent: RA Thomas Hannemann
Anmeldung unter onlinetraining.haufe.de/immobilien
Schneller ans Ziel mit dem HaufeIndex
Wenn Sie
„VerwalterPraxis“
,
„VerwalterPraxis Professional“
,
„Haufe PowerHaus“, „Haufe-FIO axera“
oder
„Lexware hausver-
walter plus“
nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführende
Informationen. Geben Sie die zu jedem Beitrag jeweils genannte(n)
Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „Verwalter-
Praxis“ oder „VerwalterPraxis Professional“ ein und Sie gelangen direkt
und ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.
5
jahres, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen wurde,
endet die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Das hat zur Folge,
dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschafts-
plan erst im laufenden Folgejahr beschlossen wird, etwa weil sich die
Beschlussfassung verzögert oder weil der neue Wirtschaftsplan erst mit
der Abrechnung für das vergangene Jahr beschlossen werden soll. Es
besteht daher ein praktisches Bedürfnis dafür, dass die Wohnungsei-
gentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans beschließen
können, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Dem steht auch § 28 Abs. 1 WEG nicht entgegen. Diese Vorschrift ordnet
lediglich an, dass der Wirtschaftsplan jeweils für ein Kalenderjahr auf-
zustellen ist. Dem ist kein Verbot zu entnehmen, durch die Anordnung
der Fortgeltung des Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den
nächsten Wirtschaftsplan Vorsorge für eine stets ausreichende Liquidi-
tätsgrundlage der Gemeinschaft zu treffen.
Die Eigentümer müssen die Fortgeltung des Wirtschaftsplans auch nicht
befristen, denn auch ein unbefristeter Fortgeltungsbeschluss entbin-
det den Verwalter nicht von der Pflicht, auch für das Folgejahr einen
Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer dann
zu beschließen haben. Der Sinn einer Fortgeltungsklausel liegt darin,
Finanzierungslücken bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans
zu vermeiden, nicht aber im Verzicht auf einen solchen. Kommt der
Verwalter seiner Pflicht, einen neuen Wirtschaftsplan aufzustellen, nicht
nach, können die Eigentümer diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Ein Fortgeltungsbeschluss steht dem nicht entgegen. (BGH, Urteil v.
14.12.2018, V ZR 2/18)
!
Weiterführende Informationen:
Wirtschaftsplan
637573
Parken erlaubt, soweit keine Beein–
trächtigung anderer; schrankenlose
Gartengestaltung berechtigt auch zum
Fällen von Bäumen
Werden durch das Parken eines Kfz die Interessen der übrigen Woh-
nungseigentümer nur unwesentlich beeinträchtigt, widerspricht ein Be-
schluss ordnungsmäßiger Verwaltung, der kategorisch eine Nutzung der
im Gemeinschaftseigentum befindlichen Zuwegung durch das Abstellen
von Fahrzeugen am Ende der Zufahrt verbietet. Ist den Wohnungsei-
gentümern in der Teilungserklärung die Befugnis eingeräumt, über
die Gartengestaltung der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden
Gemeinschaftsflächen frei entscheiden zu können, umfasst dies auch
die Befugnis, dort befindliche Bäume zu fällen. (AG Hamburg, Urteil v.
24.5.2017, 22a C 89/16)
!
Weiterführende Informationen:
Stellplatz
1485827
Ordnungsgemäße Verwaltung
636944
Gemeinschaftseigentum
636555
Teilungserklärung
637212
Sondernutzungsrecht
2698715