Verwalterbrief 5/2019 - page 4

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unterlassen. Der Anspruch auf Unterlassung von Störungen kann durch
eine Unterlassungsklage und - als letztes Mittel - durch die Entziehungs-
klage nach §§ 18 und 19 WEG durchgesetzt werden. (BGH, Urteil v.
8.3.2019, V ZR 330/17)
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Weiterführende Informationen:
Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
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Veräußerungszustimmung ist nur
zeitlich begrenzt widerruflich
In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften bedarf die Veräußerung
eines Wohnungs- oder Teileigentums der Zustimmung des Verwalters
oder einer anderen Person. In diesem Fall obliegt dem Zustimmungs-
pflichtigen die Prüfung, ob in der Person des Erwerbers ein wichtiger
Grund besteht, der gegen die Veräußerung spricht.
Unklar war bisher, bis zu welchem Zeitpunkt eine erteilte Zustimmung
widerruflich ist, namentlich, ob die Zustimmung bereits mit ihrer Abga-
be, mit dem Abschluss des zur Veräußerung verpflichtenden Vertrags (z.
B. Kaufvertrag) oder erst dann unwiderruflich wird, wenn beim Grund-
buchamt die Eigentumsumschreibung beantragt ist.
Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss für den Mittelweg ent-
schieden. Demnach kann eine wirksam gewordene Zustimmung nicht
mehr widerrufen werden, sobald der zur Veräußerung verpflichtende
Vertrag abgeschlossen ist. (BGH, Beschluss v. 6.12.2018, V ZB 134/17)
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Weiterführende Informationen:
Veräußerungszustimmung
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Wohnungseigentümer haften nicht für
sog. Sozialverbindlichkeiten
Wohnungseigentümer haften gegenüber anderen Wohnungseigentü-
mern nicht anteilig gemäß ihren Miteigentumsanteilen für Ansprüche,
die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren. Für diese sog. Sozial-
verbindlichkeiten muss allein die WEG einstehen. Einzelne Eigentümer
haften nicht.
Hintergrund in diesem Fall ist folgender: Ein Miteigentümer verauslagt
die Versicherungsprämie. Tilgt ein Wohnungseigentümer Verbindlich-
keiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann er von der Ge-
meinschaft Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Hierüber besteht
Einigkeit, wobei bezüglich der Anspruchsgrundlage verschiedene Auf-
fassungen vertreten werden. Teilweise wird ein Ersatzanspruch gegen
die Gemeinschaft auf die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung
ohne Auftrag gestützt, teilweise wird § 110 HGB herangezogen oder ein
gesetzlicher Forderungsübergang nach § 774 BGB angenommen. Aus
all diesen Anspruchsgrundlagen gegen die Gemeinschaft ergibt sich
aber grundsätzlich kein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Woh-
nungseigentümer, weil der tilgende Eigentümer für den Verband tätig
wird, der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Schuldner der Verbindlichkeit
ist, und nicht für die übrigen Wohnungseigentümer.
Die anderen Wohnungseigentümer schulden auch keine Erstattung aus
Bereicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer Befreiung von ihrer
anteiligen Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG, denn die Zahlungen sind
auf Verbindlichkeiten des Verbands erfolgt, sodass ein Bereicherungs-
ausgleich in diesem Verhältnis erfolgen müsste.
Auch aus § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer
einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für
Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet, die während seiner Zuge-
hörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums
fällig geworden sind, kann der Eigentümer keinen Anspruch herleiten.
Zwar können Verbindlichkeiten der Gemeinschaft auch gegenüber ei-
nem Wohnungseigentümer bestehen, sodass eine generelle Beschrän-
kung der Vorschrift auf Dritte nicht gerechtfertigt ist. Soweit der Woh-
nungseigentümer gegen den Verband Ansprüche hat, die in keinem
Zusammenhang mit seiner Stellung als Wohnungseigentümer stehen,
sondern in gleicher Weise auch von Dritten erworben werden können,
wie dies beispielsweise bei dem Verkauf einer Sache an den Verband
der Fall ist, haften im Ausgangspunkt (auch) die übrigen Wohnungsei-
gentümer für diese Verbindlichkeit.
Anders ist es, wenn der Anspruch des Wohnungseigentümers gegen
den Verband seine Grundlage im Gemeinschaftsverhältnis hat, er also
untrennbar mit der Stellung als Wohnungseigentümer zusammenhängt.
Auf solche sog. Sozialverbindlichkeiten ist § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG nicht
anwendbar. Um nicht der Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG unterfallen-
de Sozialverbindlichkeiten handelt es sich etwa bei einem Anspruch auf
Auszahlung eines Guthabens aus einer Jahresabrechnung oder bei ei-
nem Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn ein Eigentümer Verbind-
lichkeiten des Verbands getilgt hat.
Alles in allem scheidet eine Haftung der GbR gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1
WEG und damit auch der Gesellschafter für die vom anderen Eigentü-
mer verauslagten Versicherungsbeiträge aus. (BGH, Urteil v. 26.10.2018,
V ZR 279/17)
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Weiterführende Informationen:
Haftung (WEG): Wohnungseigentümer
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Fortgeltung eines Wirtschaftsplans
kann beschlossen werden
Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass ein konkreter Wirt-
schaftsplan der WEG bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirt-
schaftsplan fortgelten soll. Eine generelle Regelung, dass jeder künftige
Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, be-
darf hingegen der Vereinbarung.
Der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und dessen
Gültigkeit bis zur Verabschiedung eines neuen Wirtschaftsplans ist nicht
nichtig. Den Eigentümern fehlt es für einen solchen Beschluss nicht an
der erforderlichen Beschlusskompetenz. Zwar bedarf eine abstrakt-ge-
nerelle Regelung mit dem Inhalt, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis
zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, einer Vereinbarung und
kann nicht per Beschluss getroffen werden. Die Wohnungseigentümer
besitzen aber die Kompetenz, zu beschließen, dass ein konkreter Wirt-
schaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan
fortgelten soll. Das folgt aus § 28 Abs. 5 WEG.
Ein beschlossener Wirtschaftsplan der WEG ist die Grundlage für die
Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Mit Ende des Wirtschafts-
Ein Durchgriff des Wohnungseigentümers gegen die anderen Eigen-
tümer kommt bei einer Sozialverbindlichkeit selbst dann nicht in
Betracht, wenn das Verbandsvermögen zur Erfüllung des Anspruchs
nicht ausreicht. In einem solchen Fall muss der Eigentümer eine Be-
schlussfassung des Verbandes zur Finanzierung (z. B. Sonderumla-
ge) herbeiführen. Wenn ein Beschluss nicht zustande kommt, kann
er Beschlussersetzungsklage erheben.
PRAXIS-TIPP:
1,2,3 5,6,7,8,9,10,11,12
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