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fugnisse und Pflichten gerichtet. Mit dem Bestellungsbeschluss und der
Bereitschaft des Bestellten zur Übernahme des Amtes wird die Rechts-
stellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats begründet. Den Bestellten
treffen dann die Organpflichten und -rechte. Das ist bei der Bemessung
des wirtschaftlichen Interesses eines Eigentümers, der erfolglos einen
Beschluss über die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats
angefochten hat, zu berücksichtigen.
Dieses Interesse ist in aller Regel auf 750 EUR zu schätzen. Es übersteigt
damit das Interesse an einer künftigen vertrauensvollen Zusammenar-
beit mit dem Verwaltungsbeirat um 50 % und trägt mit der Anhebung
des Betrags der Begründung der Organstellung des Verwaltungsbeirats
Rechnung.
Andererseits berücksichtigt die Schätzung die lediglich unterstützende
Funktion des Beirats. Der Betrag liegt unterhalb des Interesses, das ein
Eigentümer hat, der erfolglos die Bestellung des Verwalters angefoch-
ten hat. Dieses Interesse ist mit 1.000 EUR zu bemessen. (BGH, Be-
schluss v. 17.1.2019, V ZB 121/18)
!
Weiterführende Informationen:
Berufung
1717901
Gesamtgemeinschaft kann über
Schicksal der für Untergemeinschaften
vom Verwalter getrennt gebildeten
Instandhaltungsrücklagen entscheiden
Sind in der Teilungserklärung Untergemeinschaften mit eigenen Be-
schlusskompetenzen bezüglich Maßnahmen der Instandhaltung und
Instandsetzung auf Kosten der jeweiligen Untergemeinschaft gebildet
und führt der Verwalter für die jeweiligen Untergemeinschaften eige-
ne Instandhaltungsrücklagen, besteht eine Beschlusskompetenz der
Gesamtgemeinschaft, wonach Beträge für Erhaltungsmaßnahmen, die
den in den jeweiligen Wirtschaftsplänen gebildeten Kostenansatz für
„Reparaturen“ übersteigen, über die jeweilige Instandhaltungsrücklage
gebucht werden. (AG Solingen, Urteil v. 8.12.2017, 15a C 32/17)
!
Weiterführende Informationen:
Mehrhausanlage
636849
Instandhaltungsrücklage
636736
Obdachlosenunterkunft
im Teileigentum
Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer
Gemeinschaftsunterkunft ist in der Regel keine Nutzung zu Wohnzwe-
cken, sondern eine heimähnliche Unterbringung, die grundsätzlich in
Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
In einer Wohnungseigentumsanlage in Berlin betreibt eine gewerbliche
Mieterin mehrerer Teileigentumseinheiten eine Einrichtung zur Vermei-
dung von Obdachlosigkeit. Hierbei werden Obdachlose auf der Grund-
lage eines Vertrags mit dem Bezirksamt tageweise untergebracht und
betreut. In der Regel teilen sich 2 Personen einen Raum. Die Räume sind
nicht abschließbar und können von Mitarbeitern der Einrichtung jederzeit
betreten werden. Küche, Toilette und Bad sind als Gemeinschaftseinrich-
tung ausgerichtet. Gelegentlich wird Obdachlosen vorübergehend für ei-
nen längeren Zeitraum Unterkunft gewährt. Die Teileigentumseinheiten
sind in der Teilungserklärung als „Laden“ bezeichnet.
Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Ge-
brauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des ge-
meinschaftlichen Eigentums verlangen, der unter anderem den Ver-
einbarungen entspricht. Indes liegen die Voraussetzungen für einen
Unterlassungsanspruch auf dieser Grundlage nicht vor. Die Nutzung der
Teileigentumseinheiten als Einrichtung zur tageweisen Unterbringung
von Obdachlosen ist keine Wohnnutzung. Eine Nutzung als Heim oder
heimähnliche Einrichtung dient nicht zu Wohnzwecken, wie der BGH
bereits entschieden hat.
Eine solche Nutzung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft
in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung er-
folgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist,
und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der
Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungs-
kreises tritt. Dies ist bei der Nutzung für eine tageweise Unterbringung
wohnungsloser Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft der Fall. Die
Anzahl und Fluktuation der untergebrachten Personen machen eine
heimtypische Organisationsstruktur erforderlich. Die Bewohner können
ihre Haushaltsführung nicht selbst gestalten, auch dann, wenn einzelne
Personen länger untergebracht werden. So müssen Zimmer und Betten
zugewiesen werden und es gibt Verhaltensregeln, etwa für die Nutzung
der gemeinschaftlichen Anlagen und zu Ruhezeiten. All dies deutet auf
eine heimtypische Organisation hin.
Anders wäre es, wenn abgeschlossene Wohnapartments mit eigenen
Sanitäranlagen und eigenen Kochgelegenheiten eingerichtet wären, die
Räume im Rahmen befristeter oder unbefristeter Mietverträge überlas-
sen würden und die Betreuung der Bewohner auf eine niederschwelli-
ge Begleitung angelegt wäre.
Gemessen daran dient die Nutzung der Teileigentumseinheiten nicht
zu Wohnzwecken. Durch die tageweise Unterbringung der obdachlo-
sen Personen in Zweibettzimmern mit gemeinschaftlicher Nutzung von
Küche und Sanitäranlagen findet eine Nutzung als Gemeinschaftsunter-
kunft statt. Die Unterbringung ist heimtypisch organisiert, eine Eigen-
gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises ist
nicht möglich. Es sind Regeln für die Nutzung der Einrichtung aufgestellt
und die untergebrachten Personen werden von den Mitarbeitern der
Einrichtung kontrolliert und betreut.
Wenn eine Einheit nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken
dient, darf sie grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht
dem Wohnen zuzuordnen sind. Um solche Zwecke geht es hier. Die
Nutzung der Teileigentumseinheiten als Unterkunft für Obdachlose ist
auch nicht deshalb unzulässig, weil die Einheiten in der Teilungserklä-
rung als „Laden“ bezeichnet sind. Aus der Teilungserklärung geht nicht
eindeutig hervor, dass hiermit eine ausschließliche Zweckbestimmung
verbunden sein sollte.
Die Gemeinschaft kann ihr Unterlassungsbegehren auch nicht darauf
stützen, dass die von der Einrichtung zur tageweisen Unterbringung
obdachloser Personen ausgehenden Beeinträchtigungen über das hi-
nausgehen, was eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung
von Teileigentum typischerweise mit sich bringt. Hält sich eine Nutzung
von Wohnungs- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung,
kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und
den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben. Diese Kriterien
sind zu unbestimmt, um die Grenzen einer sich im Rahmen der Zweck-
bestimmung haltenden Nutzung zu bestimmen.
Das bedeutet wiederum nicht, dass die anderen Wohnungseigentümer
jede von einer zulässigen Nutzung von Wohnungs- und Teileigentum
ausgehende Beeinträchtigung hinnehmen müssen. Wenn es zu Stö-
rungen kommt, kann jeder Eigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG deren
Unterlassung verlangen. Er hat aber keinen Anspruch nach § 15 Abs. 3
WEG, die Nutzung an sich, also auch in störungsfreier Ausgestaltung, zu