Die Ausweitung des Bestellerprinzips sei laut Ministerium erforderlich,
„um das soziale Gleichgewicht auf dem Immobilienmarkt zu sichern“.
Während das Ministerium laut Referentenentwurf „Einsparungen von bis
zu 3 Milliarden EUR“ für die Erwerber erwartet, rechnet es bei Maklern
mit Umsatzeinbußen von jährlich zwischen 600 und 752 Millionen EUR.
Die Schätzung basiert auf der Annahme, dass zum einen weniger Ver-
käufer Makler beauftragen und zum anderen niedrigere Provisionssätze
als bislang ausgehandelt werden dürften. Generell bleibt der Entwurf
aber den Nachweis schuldig, wie er zu diesen Zahlenkonstellationen
kommt, da es keinerlei Herleitung dafür gibt.
Kontroverses Stimmungsbild bei Maklervereinigungen
Die Meinung der Makler zum Vorstoß der Bundesministerin ist äu-
ßerst uneinheitlich, sowohl bei Verbänden als auch Unternehmen. Der
deutsche Ableger der Royal Institution of Chartered Surveyors (
RICS
Deutschland
) begrüßt klar die Ausweitung des Bestellerprinzips auf
Wohnimmobilienkäufe. Dieses Vorgehen sei transparent, fair und zu-
dem international geübte Praxis – und helfe damit dem deutschen
Markt, sich weiter zu professionalisieren. In der für die Vermarktung
gültigen Richtlinie des weltweit tätigen Berufsverbands „Real Estate
Agency and Brokerage 3rd edition“ ist das Bestellerprinzip bereits seit
geraumer Zeit verankert. Auch das international tätige Makler- und Be-
ratungshaus JLL befürwortet das Bestellerprinzip und verweist ebenfalls
auf die internationale Praxis.
Der
RDM Ring Deutscher Makler
hingegen lehnt die Bestrebungen
rundweg ab. Er kündigte noch vor Veröffentlichung eines Entwurfs eine
Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Gesetzesänderung
an und legte eine Stellungnahme der Kanzlei Bub, Gauweiler & Partner
aus München vor, die einen Verstoß gegen die in Art. 12 des Grundgeset-
zes festgeschriebene Berufsfreiheit konstatiert und die Wirksamkeit des
Bestellerprinzips zur Senkung der Erwerbsnebenkosten in Frage stellt.
Die Maklervereinigung
bvfi
hingegen spricht sich für eine Teilung der
Provision zwischen Verkäufer und Käufer aus. Hierauf hatten sich sei-
ne Mitglieder beim Bundeskongress im Februar 2019 einstimmig ver-
ständigt. Er schlägt zudem vor, die Courtage für den Käufer auf 3 %
zu begrenzen, die für den Verkäufer könnte frei ausgehandelt werden.
Gleichzeitig warnt er davor, dass Makler mit der Einführung des Be-
stellerprinzips ausschließlich dem Verkäufer und der Maximierung des
Verkaufserlöses verpflichtet seien. Bei einer verbindlichen Teilung der
Courtage hingegen wäre der Makler Mittler zwischen beiden Parteien.
Dem stimmt auch der Franchisemakler Engel & Völkers zu: Wenn schon
etwas an der gängigen Praxis geändert werden müsse, wäre dieser
Schritt zu bevorzugen.
Nachdem sich der Maklerverband
IVD
zunächst klar gegen eine gesetz-
liche Regelung der Provisionspflicht positionierte, hat er sich mittlerwei-
le dem Vorschlag zur verpflichtenden Aufteilung der Provision zwischen
Verkäufer und Käufer angeschlossen. Gleichzeitig startete er die Petition
„Das Bestellerprinzip ist eine Lüge“, mit der er die Bundesregierung
auffordern will, die bestehende Vertragsfreiheit beizubehalten.
Das heterogene Meinungsbild dieser Marktteilnehmer spiegelt sich
auch in einer kürzlich durchgeführten Umfrage der
Immobilien Zeitung
wider, an der knapp 1.000 Personen teilnahmen. 48 % von ihnen be-
grüßten die Ausweitung des Bestellerprinzips, 20 % sprachen sich für
das Teilen der Provision zwischen Verkäufer und Käufer aus. Damit er-
kennen gut zwei Drittel der Teilnehmer einen möglichen Reformbedarf
Von wem bekommt der Makler
seine Provision?
Autor: Martin Kaßler, Geschäftsführer des DDIV
„Wer bestellt, der bezahlt“ – Gilt die seit 2015 in der Wohnraum-
vermietung gültige Maxime künftig auch beim Immobilienkauf?
Bereits im August 2018 hatte die Bundesministerin der Justiz
und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley angekündigt, die
Ausweitung des Bestellerprinzips auf den Immobilienerwerb
prüfen zu wollen. Im Nachgang zum Wohngipfel der Bundes-
regierung, der am 21.9.2018 stattfand, hielten die Koalitions-
partner in ihrem Eckpunktepapier fest: „Die Bundesregierung
strebt eine Senkung der Kosten für den Erwerb selbst genutzten
Wohnraums bei den Maklerkosten an.“ Aus Sicht der Bundes-
justizministerin war klar: Das Bestellerprinzip beim Immobilien-
kauf kommt. Ende Januar 2019 legte sie einen entsprechenden
Referentenentwurf im Bundeskabinett vor. Die Branche ist ge-
spalten.
Käufer sollen entlastet werden
Das Ziel ist: Käufer bei den Nebenkosten des Immobilienerwerbs zu
entlasten. Zudem soll das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf zu „ei-
nem stärkeren Preis- und Qualitätswettbewerb zwischen den Makler-
unternehmen“ führen und die „faktische Zwangslage“ von Kaufinteres-
senten beheben, in der sich diese dem Entwurf zufolge häufig befinden:
Aufgrund des speziell in Ballungsräumen knappen Angebots hätten
Interessenten keine andere Wahl als den festgelegten Provisionssatz
zu zahlen, obwohl sie weder bei der Wahl des Maklers noch bei der
Verhandlung der Provisionshöhe involviert waren.
Zudem habe „die derzeitige Praxis zur Folge, dass eine Preisfindung
nach Marktgrundsätzen vollständig ausbleibt.“ Müsse allein der Erwer-
ber für die Provision aufkommen, sähen Verkäufer häufig keinen Grund,
über die Höhe der Provision zu verhandeln oder sich im Vorfeld über die
Qualifizierung des Maklers zu informieren. Durch das Bestellerprinzip
entstünde ein stärkerer Preis- und Qualitätswettbewerb zwischen den
Maklerunternehmen, „weil die Pflicht zur Zahlung der Maklercourtage
nicht mehr auf den Käufer abgewälzt werden kann und dies zur Folge
haben wird, dass der Verkäufer den Makler auch unter Preis- und Leis-
tungsaspekten auswählt.“
Das Bundesjustizministerium führt zudem an, dass inzwischen auch in
Bundesländern, in denen die Provision grundsätzlich zwischen Makler
und Verkäufer geteilt werde, „aufgrund des knappen Angebots an Im-
mobilien häufig einseitig dem Verkäufer entgegengekommen“ wird.
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Verwalterthema
des Monats
Verstöße gegen die Regelung würden mit einem Bußgeld in Höhe
von bis zu 30.000 EUR geahndet. Nach spätestens 5 Jahren soll die
Neuregelung dann evaluiert werden.
HINWEIS: BUSSGELD BIS 30.000 EUR
In besonders angespannten Wohnungsmärkten sei es sogar üblich,
dass der Käufer die volle Provision alleine trage. „Wer sich weigert,
scheidet faktisch aus dem Bewerberkreis aus“, heißt es im Referen-
tenentwurf.
HINWEIS: FAKTISCHES AUSSCHEIDEN AUS DEM BEWERBERKREIS