Ihr Beratungsdienst rund um WEG- und Mietverwaltung Juli/August 2019
Der Verwalter-Brief
mit Deckert kompakt
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Liebe Leserin,
lieber Leser,
viele Wohnungseigentümer,
vor allem Kapitalanleger,
haben für sich die Vorteile
einer Kurzzeitvermietung
gegenüber einer Dauer-
vermietung entdeckt. Über einschlägige Inter-
netportale wie z.B. „Airbnb“ kann Wohnraum
einfach, schnell und profitabel wechselnden
Nutzern zur kurzfristigen Nutzung überlassen
werden. Die übrigen Wohnungseigentümer sind
darüber meist wenig begeistert und würden
dies gerne unterbinden. Hier ist der Verwal-
ter in besonderer Weise gefordert. Kann, wie
vielfach verlangt, eine Kurzfristvermietung
unterbunden werden?
Wohnungseigentümer können nur dort einen
Beschluss fassen, wo ihnen das WEG die dafür
notwendige Beschlusskompetenz einräumt.
Der Autonomie der Eigentümer sind insoweit
deutliche Grenzen gesetzt. Das WEG gibt den
Wohnungseigentümern aber die Möglichkeit,
über sog. „Öffnungsklauseln“ zu vereinbaren,
dass es weitere Beschlusskompetenzen geben
soll. Aber das gilt nicht uferlos. Gerade hat der
BGH mit einer Entscheidung den Bereich „Öff-
nungsklauseln“ weiter eingeschränkt.
Ein erfolgreiches Verwalten wünscht Ihnen
Ihr
Dipl.-Kfm. Richard Kunze
Herausgeber
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