Der Verwalter-Brief 7-8/2019 - page 8

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Kann ein Verwalter ein Sonderhonorar dafür verlangen, wenn
Eigentümer ihre Mieter zur Einsicht der Rechnungsbelege zum
Verwalter schicken? Der Verwalter hat ja keine vertragliche Be-
ziehung zum Mieter.
Grundsätzlich haben nur die Eigentümer das Recht, die Belege in den
Geschäftsräumen der Hausverwaltung einzusehen. Der vermietende
Eigentümer kann seinem Mieter dann die entsprechenden Belege zur
Verfügung stellen.
Anders sieht es aus, wenn die Hausverwaltung zugleich die Mietverwal-
tung für den vermietenden Eigentümer übernommen hat.
Ein grundsätzlicher Anspruch auf ein Sonderhonorar besteht nicht.
Eine Briefkastenanlage befindet sich im Außenbereich. Die Brief-
kästen sollen nun in den Hausflur verlegt werden. Handelt es
sich hierbei um eine bauliche Änderung, der alle Eigentümer zu-
stimmen müssen? Wie soll sich der Verwalter verhalten, wenn
die WEG dennoch die Verkündung eines positiven Beschluss-
ergebnisses verlangt, weil sie der Meinung ist, eine einfache
Mehrheit reiche hier aus?
Bei der Verlegung der Briefkastenanlage handelt es sich um eine bau-
liche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG, der alle Eigentümer zustim-
men müssen. Stimmen nicht alle Eigentümer der Maßnahme zu, ist der
Beschluss als abgelehnt zu verkünden. Würde der Beschluss als ange-
nommen verkündet werden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen, könnte dieser erfolgreich angefochten werden. Dabei droht
möglicherweise auch eine Kostenentscheidung zulasten des Verwalters
nach § 49 Abs. 2 WEG.
Wie sieht es mit der Stilllegung eines Aufzugs aus? Ist die Zu-
stimmung aller betroffener Eigentümer erforderlich?
Ja, hierfür ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.
Gehört ein Absperrventil innerhalb der Wohnung noch zum Ge-
meinschaftseigentum oder schon zum Sondereigentum?
Die Leitungen gehören zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden
Versorgungsnetz. Dies nicht nur bis zum Eintritt in den räumlichen Bereich
des Sondereigentums, sondern bis zu der ersten für die Handhabung
durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit. Das
Absperrventil selbst steht ebenfalls noch im Gemeinschaftseigentum.
Ist die monatliche Mülltonnenreinigung, die von einem spezia-
lisierten Dienstleister erbracht wird, laut Betriebskostenverord-
nung der Hausreinigung zuzurechnen und umzulegen oder wä-
ren das Sonstige Kosten?
Die monatlich anfallenden Kosten für die Mülltonnenreinigung sind als
Kosten der Müllbeseitigung bzw. der Gebäudereinigung im Sinne der
Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 8 u. 9 BetrKV) einzustufen.
Gibt es eine Pflicht, den Öltank regelmäßig zu reinigen? Gibt es
dabei Unterschiede für Gewerbe- und Wohnanlagen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Öltankreinigung gibt es in Deutschland nicht.
Da der Verwalter jedoch nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zur ordnungsmäßi-
gen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet ist, sollte
hinsichtlich der Öltankreinigung den Empfehlungen der Wartungsfirma
gefolgt werden.
Darf ein Hausverwalter auf eigene Faust einen neuen Gasliefe-
rungsvertrag abschließen oder muss er hierzu das Einverständnis
der Eigentümer einholen? Geht das dann nur über eine WEG-Ver-
sammlung oder kann der Verwalter auch schriftlich oder per E-
Mail die Eigentümer anfragen und dann je nach Verteilung der
Befürworter oder Widersprecher entscheiden? Der Verwalter
selbst geht davon aus, dass er nur verpflichtet ist, das günstigste
Angebot für die WEG zu beauftragen.
Sofern sich aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nichts
Abweichendes ergibt, muss sich der Verwalter die Ermächtigung zum
Abschluss eines Gaslieferungsvertrags durch Eigentümerbeschluss ge-
nehmigen lassen.
Ein Wohnungseigentümer will auf eigene Kosten die Fenster
in seiner Wohnung austauschen. Er erbittet die Genehmigung
der anderen Eigentümer und die Zusage, dass er bei künftigen
Fenstersanierungen, die die WEG beschließt, nicht „mitmachen“
muss und sich dann auch an den Kosten nicht beteiligen muss.
Einem Gutachten zufolge befinden sich die Fenster noch einem
sehr guten Zustand, so dass kein Austausch nötig wäre.
Sollten die Wohnungseigentümer die gewünschte Genehmigung
und die Zusage, ihn bei einer künftigen Fenstersanierung auszu-
nehmen, erteilen? Wie sollte sich der Verwalter verhalten?
Der Verwalter sollte den „fensteraustauschwilligen“ Wohnungseigentü-
mer darauf hinweisen, dass aufgrund des sehr guten Zustands der Fens-
ter keine Instandsetzungsbedürftigkeit gegeben ist und demzufolge ein
entsprechendes Verwalterhandeln nicht erforderlich ist. Deshalb sollte
der Verwalter auch davon abraten, dass die Wohnungseigentümer die
gewünschte Genehmigung erteilen und darüber hinaus beschließen,
dem betreffenden Wohnungseigentümer die Zusage zu erteilen, ihn bei
einer künftigen Fenstersanierung auszunehmen.
Fenster sind nun mal bekanntermaßen zwingendes Gemeinschaftsei-
gentum und deswegen, sofern sie instandsetzungsbedürftig sind, von
allen Wohnungseigentümern zu bezahlen. Daran sollte man unbedingt
festhalten. Es sei denn, was vorliegend nicht der Fall sein dürfte, dass
die Teilungserklärung eine Instandsetzungs- und Kostentragungspflicht
des jeweiligen Sondereigentümers normiert.
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