Der Verwalter-Brief 7-8/2019 - page 6

Das Zensusvorbereitungsgesetz wurde mit Blick auf die seitens der Mel-
debehörden zu übermittelnden Daten zwischenzeitlich geändert und
gilt nunmehr in der Fassung vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010).
Die Merkmale, die zum Zensusstichtag am 16. Mai im Jahr 2021 erho-
ben werden, sowie die weiteren Vorgaben für den Zensus 2021 werden
im Zensusgesetz 2021 geregelt, das am 6. Juni 2019 vom Bundestag
beschlossen wurde. Aufgrund der ganz erheblichen Kosten, die mit der
Umsetzung des Gesetzes auf die Länder zukommen werden, wird der
Bundesrat aller Voraussicht nach den Vermittlungsausschuss anrufen,
was zumindest mit einer Verzögerung des Inkrafttretens des ZensG
2021 verbunden wäre.
Beim Zensus 2011 nutzte im Rahmen der Gebäude- und Wohnungs-
zählung bereits ein Drittel der Befragten das Online-Verfahren. Bei der
Haushaltestichprobe wählte ebenfalls ein Drittel den Online-Meldeweg.
Insoweit gilt im Rahmen des Zensus 2021 die Devise „Online First“, wo-
mit die elektronische Datenübermittlung im Vordergrund stehen wird.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss im Übri-
gen eine Datenerhebung wie der Zensus zwar realitätsnah, aber auch
grundrechtrechtsschonend sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick auf den Zen-
sus 2011 hatte es hier – zwar grundsätzliche Verfassungskonformität
bejahend – durchaus den Gesetzgeber zur Prüfung aufgefordert, ob das,
was an Daten erhoben wurde, auch tatsächlich erforderlich ist. Ob ins-
besondere die Erhebung bestimmter Hilfsmerkmale auch im Rahmen
des Zensus 2021 tatsächlich erforderlich sein wird, vermag ggf. zweifel-
haft sein, sei aber einmal dahingestellt.
2. Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale
Die Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Rahmen der Gebäude- und Woh-
nungszählung regelt die Bestimmung des § 10 ZensG 2021-E. Bezüglich
des Gemeinschaftseigentums sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZensG 2021-E
insoweit folgende Angaben zur Wohnanlage zu machen:
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
Art des Gebäudes,
Zahl der Wohnungen im Gebäude,
Gebäudetyp,
Eigentumsverhältnisse des Gebäudes,
Baujahr und
Heizungsart.
Auf Anregung bzw. Wunsch des Bundesrats wird der Merkmalskatalog
um Angaben zum verwendeten Energieträger erweitert. Die weitere
Bitte, auch Angaben zum energetischen Zustand des Gebäudes zu erhe-
ben, wird nicht erfüllt werden. Das Merkmal „energetischer Zustand“ ist
zum einen zu unbestimmt, zum anderen wissen Eigentümer bzw. Ver-
walter häufig nicht, ob und gegebenenfalls welche energetischen Sa-
nierungsmaßnahmen von Voreigentümern durchgeführt worden sind.
Erhebungsmerkmale für Wohnungen – und insoweit Sondereigentum
– sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZensG 2021-E die folgenden:
Art der Nutzung,
Fläche der Wohnung,
Zahl der Räume.
Auch dieser Katalog wird auf Anregung des Bundesrats um die Merkmale
Leerstandsgründe,
Leerstandsdauer sowie
Nettokaltmiete
erweitert.
Als Hilfsmerkmale sieht § 10 Abs. 2 ZensG 2021-E die folgenden vor:
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Aus-
kunftspflichtigen,
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Zensus 2021 – nunmehr
beschlossene Sache
RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf
Erstmals fand im Jahr 2011 in Deutschland ein registergestütz-
ter Zensus statt, bei dem im Unterschied zu einer traditionel-
len Volkszählung Daten aus der Verwaltung genutzt wurden.
Es handelte sich um die erste gesamtdeutsche Zählung seit der
Wiedervereinigung. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist der
Zensus alle 10 Jahre durchzuführen, also wieder im Jahr 2021.
Da das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der Zen-
sus im Jahr 2011 mit verfassungsgemäßen Erhebungsmethoden
durchgeführt wurde (BVerfG, Urteil v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2
BvF 2/15, NVwZ 2018, 1703), wird auch der Zensus 2021 wieder
überwiegend registergestützt stattfinden und wiederum durch
Stichprobenerhebung ergänzt. Mittlerweile wurde auch das Zen-
susgesetz 2021 (ZensG 2021) vom Bundestag beschlossen. Aller-
dings dürfte der Bundesrat angesichts der hohen auf die Länder
zukommenden Kosten den Vermittlungsausschuss anrufen.
1. Grundsätze
Der Zensus 2021, zu dessen Durchführung Deutschland aufgrund der EU-
Verordnungen 763/2008 und 712/2017 verpflichtet ist, soll wieder Ba-
sisdaten zur Bevölkerung, zur Erwerbssituation und zur Wohnsituation zur
Verfügung stellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers hat sich das Grund-
modell des Zensus 2011 bewährt und wird auch 2021 wieder zum Einsatz
kommen. Basis werden somit Daten aus den Melderegistern und wei-
teren Verwaltungsregistern sein, die mit ergänzenden Erhebungen wie
insbesondere einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und einer
Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert werden. Wie bereits beim
Zensus 2011 wird also eine registergestützte Methode zur Anwendung
kommen, bei der vorwiegend Verwaltungsdaten genutzt werden sollen,
die durch Daten aus primärstatistischen Erhebungen ergänzt werden.
Zur Vorbereitung wird ein Anschriftenbestand von Gebäuden mit Wohn-
raum aufgebaut, weiter werden die Auskunftspflichtigen für die Gebäu-
de- und Wohnungszählung sowie für Sonderbereiche auf der Basis von
Verwaltungsdaten ermittelt. In 2021 erfolgt die eigentliche Erhebungs-
phase mit einer Befragung von Haushalten per Interviewer sowie einer
schriftlichen Erhebung bei Gebäude- und Wohnungseigentümern.
Am 10. März 2017 war insoweit das „Gesetz zur Vorbereitung eines
registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Woh-
nungszählung 2021“ in Kraft getreten. Damit wurden die rechtlichen
Voraussetzungen für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten des regis-
tergestützten Zensus 2021 geschaffen. Das Gesetz regelt insbesondere
die zum Aufbau und zur Pflege des Steuerungsregisters erforderlichen
Datenquellen und deren Übermittlungen an die Statistischen Ämter des
Bundes und der Länder u. a. durch die
Meldebehörden,
Finanzverwaltung,
Grundsteuerstellen.
Recht
1,2,3,4,5 7,8,9,10,11,12
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