Auch das noch
Die ungeliebte Adresse
Allzu frivol fand die Eigentümerin eines Grundstücks in einem Neubau-
gebiet den Straßennamen, den die zuständige Behörde vergeben hatte.
„Am Lusthaus“ sollte die Straße heißen, an der das Baugrundstück liegt
– in Anlehnung an eine alte Gewannbezeichnung nach einem früher in
unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz.
Der gewählte Straßenname sei zweideutig und bringe sie in einen an-
stößigen Zusammenhang, beanstandete die Eigentümerin und zog ge-
gen die Benennung vor Gericht.
„Der Name bleibt“, sagte das VG Köln (Urteil v. 3.3.2016, 20 K 3900/14).
Die erstmalige Benennung einer Straße greife schon gar nicht in die
Rechte der dort wohnenden Menschen ein, so dass es schon gar nicht
darauf ankomme, ob der Name in irgendeiner Weise anzüglich zu ver-
stehen sei. Abgesehen davon habe die Behörde bei der Namensverga-
be einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser sei nicht überschritten.
Da eine alte Bezeichnung aufgegriffen worden sei, bestehe ein histori-
scher Bezug, so dass gegen den Namen nichts einzuwenden sei.
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IMPRESSUM
Der Verwalter-Brief
mit Deckert kompakt
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Best.-Nr.: A06436VJ
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 6.3.2017.
Standpunkt
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein
(Umgekehrter) Rassismus: Nein danke!
Eigentlich ein unspektakulärer Fall: Die Ver-
mieterin unterlässt es, sich auf die Anzeige des Mieters, eines
Asylbewerbers, in gebotener Weise um dessen Stromversorgung
zu kümmern, woraufhin dieser den Strom für seine Wohnung
von einer Steckdose im Hausflur abzweigt. Als ein Mitarbeiter
der Vermieterin seinen Stecker aus der Steckdose zieht und dem
Beklagten gegen die Wohnungstür wirft, beschimpft der Mieter
die Vermieterin und ihren Mitarbeiter als „Scheiß-Deutsche“.
Aber nun kommt es: Das Berufungsgericht hält selbst die ordent-
liche Kündigung wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten
durch den Mieter für unbegründet, da die Beschimpfung zwar
nicht zu billigen sei, aber unter Berücksichtigung der Gesamtum-
stände und der nur unzureichenden Unterstützung angesichts des
Stromausfalls keinen Kündigungsgrund darstelle.
Hier fragt man sich unwillkürlich, ob das Gericht ähnlich großzü-
gig gewesen wäre, wenn ein deutscher Mieter in entsprechen-
der Situation seinen Vermieter als „Scheiß-Ausländer“ beschimpft
hätte, ganz abgesehen von den dann zu erwartenden empörten
Reaktionen in Presse und Rundfunk. Wenn die Gerichte Rassis-
mus für Deutsche als strafschärfend ansehen, dürfte diese Ent-
scheidung in der umgekehrten Richtung das falsche Signal sein.
Gerichte genießen ihr recht hohes Ansehen nicht zuletzt daher,
dass sie anders als Journalisten und Politiker unabhängig vom ge-
rade herrschenden Zeitgeist auch solche Entscheidungen fällen,
die diesem (scheinbar) widersprechen. Nicht zuletzt deswegen,
weil sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden sind. Diese hohe
Wächterrolle sollten sie nicht kurzfristigen Effekthaschereien
opfern. Videant iudices, ne quid detrementi res publica capiat!
(Mögen die Richter darauf achten, dass der Staat keinen Schaden
nimmt.)
Zitat
Falls Du glaubst, dass Du zu klein bist, um etwas zu bewirken,
dann versuche mal zu schlafen, wenn eine Mücke im Raum ist.
Dalai Lama (*1935), 14. Dalai Lama
Cartoon